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2. Anlassbeurteilung OFw

Begonnen von Kaiderkleine, 16. November 2021, 11:53:15

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Kaiderkleine

Hallo werte Kameraden,

nachdem ich nun mehrfach die neue A-1340/50 durchstöberte, finde ich keine Regelung zu einer zweiten Anlassbeurteilung, wie nach dem alten Verfahren.
Das heisst, wenn ein UmP nach 12 Monaten seine erste Anlassbeurteilung bekam, wurde weitere 12 Monate später seine zweite Anlassbeurteilung erstellt.
In der Vorschrift heisst es nun, dass lt. Nr. 207 eine erste planmässige Beurtelung aufgrund des Anlasses, 12 Monate nach Wahrnehmung der Funktion eines ihrem Dienstgrad entsprechenden Dienstpostens gibt.

Wann ist denn nun die zweite fällig? Oder wann reiht man sich in die normale Stichtagsregelung ein??

Ralf

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BeurteilungsGast

Die planmäßigen Stichtage sind ja der 31.01. und der 31.07.
Heisst das nun,, wenn ich zum Stichtag 31.07.2021, Vorlagedatum 31.01.2023 meine erste ABU erhalte, erhalte ich erst (vorausgesetzt ich bin dann noch OFw) die zweite ABU erst zum 31.01.2022 (planmäßiger Termin für Fw/OFw).

Oder ist es wie im alten System und ich erhalte ich die zweite ABU zwölf Monate nach der Ersten, sprich mit Stichtag 31.07.2022?

Ralf

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LwPersFw

Erste Anlassbeurteilungen (Nr. 207 [15])

Die Beurteilungen nach Nr. 207 (1), (5) bis (10) sowie (12), deren Anlasszeitpunkt in den Zeitraum 1. August eines Jahres bis 31. Januar des Folgejahres fällt,
sind dem Stichtag 31. Januar dieses Folgejahres zuzuordnen.
Die Beurteilungen nach Nr. 207 (1), (5) bis (10) sowie (12), deren Anlasszeitpunkt in den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli eines Jahres fällt,
sind dem Stichtag 31. Juli zuzuordnen.
Die übrigen Beurteilungen nach Nr. 207 sind unverzüglich nach Abschluss des Beurteilungsverfahrens (Nr. 929) den PersBSt vorzulegen.

Zweite Anlassbeurteilungen (Nr. 207 [14])

Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren zum Berufssoldaten und zur Zulassung OffzMilFD sind zwei planmäßige Beurteilungen erforderlich.
Um diese Voraussetzung frühzeitig und zeitlich abgestimmt zu erreichen, erhalten die nach Nr. 207 (1), (6) und (10) beurteilten Soldatinnen und Soldaten zum
entsprechenden Stichtag des nächsten Jahres nach einer Beurteilung gemäß Nr. 207 (15) eine zweite Anlassbeurteilung.

Alle Anlassbeurteilungen sind als solche zu schlüsseln.
Anlassbeurteilungen bilden keine eigene Vergleichsgruppe (Ausnahme: Anlassbeurteilung nach Nr. 207 (2), (3), (4) und [7]),
wenn zum selben Stichtag eine Regelbeurteilung für diese Vergleichsgruppe zu erstellen ist (siehe Nr. 207 [17]).
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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