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Fragen eines angehenden Reservisten/Quereinsteigers (Besoldung u.ä.)

Begonnen von Petrocelli, 07. Dezember 2021, 09:30:28

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Petrocelli

Forumnachricht

Guten Morgen,

Ich hoffe, dies ist das richtige Unterforum, ansonsten gerne verschieben.

Ich bin 54 Jahre alt, habe drei minderjährige Kinder und bin seit 25 Jahren Rechtsanwalt (seit 20 Jahren Partner in eigener Sozietät).
Ich habe mich 2020  als Reservist (Offizierslaufbahn) beworben, da ich gehört hatte, dass die Truppe dringenden Bedarf an Rechtsberatern hat und sich pandemiebedingt zeitliche Resourcen auftaten.
Ich habe mich über das Assessment-Center in Erfurt für eine Offiziersstelle qualifiziert und beginne nun am 10.01.2022 meine erste Übung.

Im Vorwege der Übung habe ich mit dem Heranziehungsbescheid diverse Unterlagen bekommen, die bei mir trotz aufmerksamen Studiums einige Fragen offen lassen.
Ich wäre sehr dankbar, wenn mir jemand dabei hülfe(völlig unnötig korrekter Konjunktiv), die richtigen Entscheidungen zu treffen:

1. Private Krankenversicherung:

Ist es zwingend vorgeschrieben, seiner PKV die Reserveübung anzuzeigen und hat es irgendwelche Vorteile, dies zu tun? Auf dem mir übermittelten Merkblatt liest es sich so, als sei dies bei freiwillig Krankenversicherten optional.

2. Versorgungswerk:

Als selbständiger Anwalt zahle ich nicht in die gesetzliche Rentenversicherung ein, sondern in unser berufsständisches Versorgungswerk. Welchen Vor- oder Nachteil hat es, wenn ich meine Reserveübung dort anmelde. Ich würde es bevorzugen, einfach meine Beiträge weiterzuzahlen, um meine Rentenbiographie nicht unnötig zu verkomplizieren. Ist das ratsam? Oder verschenke ich da zuviel Geld?

3. Leistungen nach §6 oder §8 USG beantragen?

Ich bin mit dem Dienstgrad Gefreiter aus meinem Grundwehrdienst ausgeschieden (als Vertrauensmann habe ich mich damals bei unserem Chef etwas unbeliebt gemacht). Pandemiebedingt sind 2020 die Umsätze in unserer Sozietät(Schwerpunkt Verkehrs- und Versicherungsrecht) deutlich zurückgegangen, so dass wegen der gleichbleibend hohen Kosten bei mir aus 2020 nur ein steuerpflichtiger Gewinn von ca. 30.000€ verblieb.
Das wäre dann ja, wenn ich §6 USG richtig verstehe, lediglich ein Tagessatz von 82,19€ plus 1,64€ für die Aufrechterhaltung des Betriebes.

Dann wäre es doch wohl so, dass ich die Mindestbesoldung gemäß meines letzten Dienstgrades erhielte, da diese nach der Anlage 1 USG ja höher wäre, oder verstehe ich da was falsch? Ist als Gefreiter tatsächlich nur 91,6€? Das wäre dann ja unterhalb des Mindestlohnes anzusiedeln, aber immerhin etwas mehr als nach §6. Gibt es da noch eine andere Möglichkeit, die Tagesbesoldung zu erhöhen?
Ich leide keine finanzielle Not, aber das ist ja doch eher dürftig für jemanden mit 25jähriger Berufserfahrung.

4. Versteuerung: Irgendwo habe ich gelesen,die Bezüge nach §8 USG müssten nicht versteuert werden, die nach §6 USG aber schon. Ist das zutreffend?

5. Sonstige Tips oder Anregungen:

Gibt es aus der geballten Erfahrung, der hier versammelten Reservisten und/oder Rechtsberater weitere Dinge, die ich als Reserveübender Offiziersanwärter dringend beachten sollte?
Das war jetzt eine ganze Menge, vielen Dank für das Lesen und die eventuellen Antworten.

PapaDoc

zu 1. Ich habe es meiner PKV mitgeteilt, diese haben den Vertrag für die Dauer ruhend gestellt. Man bekommt dann den entstehenden zuviel gezahlten Anteil zurückerstattet.
zu 2. Man muss die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der USG einreichen. Wie das bei Eurem Versorgungswerk läuft kann ich nicht beantworten, da ich kein Jurist sondern Chirurg bin.
zu 3. Sorry, wie sich das bei Selbständigen verhält weiß ich nicht.

zu 5. Nicht zu viele Gedanken machen. Ich bin jedesmal wieder überrascht wie gut man aufgenommen wird, solange man mit etwas Zurückhaltung an die Sache rangeht.

Gruß und Viel Spaß!

F_K

Halten wir fest: Auch OHNE ggf. zu zahlende Zuschläge (je nach Länge der RDL) bekommst Du mit der Mindestleistung (steuerfrei!) mehr Geld als Du derzeit verdienst (bzw. als Gewinn erwirtschaftest).

Dazu kommt Verpflegung und UTV, plus Nachversicherung Rente.

Insoweit kann ich Deine Einlassung bezüglich Mindestlohn und Berufserfahrung NICHT nachvollziehen.

Als ROA hast Du jedenfalls KEINERLEI Erfahrung.

Viel Erfolg.


Petrocelli

Zitat von: F_K am 07. Dezember 2021, 10:26:52
Halten wir fest: Auch OHNE ggf. zu zahlende Zuschläge (je nach Länge der RDL) bekommst Du mit der Mindestleistung (steuerfrei!) mehr Geld als Du derzeit verdienst (bzw. als Gewinn erwirtschaftest).

Dazu kommt Verpflegung und UTV, plus Nachversicherung Rente.

Insoweit kann ich Deine Einlassung bezüglich Mindestlohn und Berufserfahrung NICHT nachvollziehen.

Als ROA hast Du jedenfalls KEINERLEI Erfahrung.


Viel Erfolg.

Hmmm, da hab ich wohl mit dem Mindestlohnvergleich einen falschen Ton getroffen.
Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich wollte nichts kritisieren. Ich freue mich total auf die Übung.
Es stimmt natürlich, dass man im Kopf noch die Verpflegung und Unterkunft zu der Besoldung addieren muss. Mein Fehler :)
Sollte auch weder Gejammer, noch Klugschieterei sein.
Der Gewinn aus der Vor-Corona und hoffentlich auch Nach-Corona-Zeit war übrigens deutlich im 6-stelligen Bereich, aber wenn kaum noch jemand unterwegs ist oder Auto fährt, gibt es natürliche auch weniger Verkehrs/Versicherungsfälle.
Will damit sagen, es geht mir nicht um das Geld, sondern ich möchte nur gerne die richtigen Entscheidungen treffen.
Sorry, wenn das falsch rüberkam.

F_K

@ Petrocelli:

Ich kann ja nicht sagen, wie lange die RDL ist - aber bei kürzeren RDL und Selbstständigen (mit so schlechter Auftragslage) passiert ja folgendes:

- Die selbstständige Arbeit wird vorgezogen bzw. nachgeholt, so dass hierdurch KEINE Umsatzeinbuße passiert.

- Die Mindestleistung ist also eine ZUSÄTZLICHE Einnahme.

(Im Übrigen, nochmal, die Mindestleistung ist steuerfrei, wird PRO TAG gezahlt (also im Monat so 30 mal), und liegt damit sachlich DEUTLICH über dem Mindestlohn, sogar deutlich über dem dort gezahlten BRUTTO, von dem aber noch GKV und andere Sozialabgaben zu zahlen sind.
160 Stunden mal 10 Euro die Stunde  - so um die 1600 Euro im Monat, abzüglich GKV und Sozialabgaben, versus
90 Euro x 30 Tage = 2700 Euro NETTO, plus diverse Zusatzleistungen ... - also mal eben DOPPELT so hoch wie der Mindestlohn).

Bitte bei den Tatsachen bleiben - "Fakenews" gibt es genug ... )

wolverine

#5
Was wird das denn eigentlich für eine RDL? Sollen Sie mit höherem Dienstgrad einsteigen oder absolvieren Sie jetzt die RO-Lehrgänge? Wenn ja, als GOA?

Zu den Leistungen findet man Erklärungen im Leistungskatalog.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Petrocelli

Zitat von: wolverine am 07. Dezember 2021, 11:07:59
Was wird das denn eigentlich für eine RDL? Sollen Sie mit höherem Dienstgrad einsteigen oder absolvieren Sie jetzt die RO-Lehrgänge? Wenn ja, als GOA?

Zu den Leistungen findet man Erklärungen im Leistungskatalog.

Ich soll im Laufe des Jahres die RO-Lehrgänge absolvieren. Jetzt soll ich bei der ersten RDL erst einmal eingekleidet, erneut medizinisch untersucht werden etc. Danach dann wohl ne kleinere ,,Nachschulung" mit Schieẞ- und San-ausbildung (ist ja alles schon etwas her... hab damals als Panzerpionier noch G3 gschossen :))Ob ich als Gefreiter oder dann gleich als ROA anfange, weiß ich nicht. Die Kommunikation hakt da ein bisschen...

Jay-C

zu 4.: Das ist korrekt. Siehe § 3 Nr. 48 EStG.

PS: Nicht falsch verstehen, aber müsste man von einem Rechtsanwalt, auch unabhängig von seinen Fachgebieten nicht erwarten können, das selbst heraus zu finden? :)

Petrocelli

Zitat von: Jay-C am 07. Dezember 2021, 11:52:25
zu 4.: Das ist korrekt. Siehe § 3 Nr. 48 EStG.

PS: Nicht falsch verstehen, aber müsste man von einem Rechtsanwalt, auch unabhängig von seinen Fachgebieten nicht erwarten können, das selbst heraus zu finden? :)

Selbstverständlich darf man das erwarten, aber da gibt es ja doch ne ganze Menge zu lesen und es ist wirklich zeitsparend, wenn man dann von in dem jeweiligen Rechtsgebiet Spezialisierten ein paar kleiner Denkanstöße in die richtige Richtung bekommt.
Hin- und wieder googelt man sogar als Anwalt ;)

christoph1972

@Petrocelli Zum besseren Verständnis der Mindestleistungen ... diese bemisst sich nach dem erreichten Dienstgrad in der Bundeswehr. Je nach Zeit als Grundwehrdienstleistender erfolgt ggf. eine Nachbeförderung zum OG (6 Monate Dienstzeit) bzw. HG (12 Monate Dienstzeit).

Die Leistung an Selbstständige bemisst sich am 'Umsatz aus dem letzten Einkommensteuerbescheid und nicht am zu versteuernden Gewinn, wie ich gerade dem "Leistungskatalog" entnehmen konnte. Das wird dann in der Regel je nach Anteil der Ausgaben am Gesamtumsatz dann schon eine ganz andere Hausnummer werden.

Das zuständige Referat der Abt. VII im BAPersBw ist da aber auch gerne bereit, telefonisch Auskunft zu geben und ggf. mal eine Probeberechnung durchzuführen, wie ich jetzt von einem RDLer erfahren habe.

Ohne den Forumsjuristen auf den Schlips treten zu wollen, denn deren Expertise schätze ich sehr, viele Anwälte kennen sich in den gängigen, für Ihre Schwerpunkte wichtigen Gesetzte, Verordnungen, etc. aus.

USG, SLV, SG, WDO, WBO + WStG sind doch schon eher Themen, mit den sich der WuW-Anwalt nicht beschäftigt, weil diese Themen in der anwaltlichen Praxis so gut wie nie vorkommen, sondern eben häufig von den Juristen des DBwV beackert werden, weil es quasi die Gewerkschaft der Soldaten ist und damit deren spezielles Tagesgeschäft ist.

Verkehrsrecht ist zwar in Teilen wie Fahrerlaubnisrecht auch recht komplex, aber eben gängiges Thema, wenn man als Anwalt tätig ist.

,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

wolverine

#10
Aus dem Leistungskatalog:
Personen, die in berufsständischen Versorgungseinrichtungen Pflichtmitglied sind
Grundlage für Beitragszahlungen sind das jeweilige Landesgesetz (z. B. Landesgesetz über die rheinland-pfälzische Rechtsanwaltsversorgung) sowie die Satzung der berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. die Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern). Im Hinblick auf die Vielzahl der verschiedenen Grundlagen können hier keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden.
Ob und in welchem Umfang RDL während des RD Beiträge zu leisten haben und wer diese zu tragen hat, kann daher pauschal nicht beantwortet werden. Diese Fragen sollten somit durch den bzw. die RDL mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung geklärt werden.
Beachte: Für RDL, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig in der gRV sind, findet § 172a SGB VI keine Anwendung. Sofern Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 2 SGB VI besteht, werden die entsprechenden Beiträge zur gRV bereits vom Bund in voller Höhe allein getragen.


....

In der privaten Krankenversicherung Versicherte
Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden grundsätzlich nicht erstattet, auch nicht als Ruhensbeiträge


...

8.3 Leistungen an Selbständige FF-Ref.: P II 5
RDL, die Inhaberinnen oder Inhaber eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft oder eines Gewerbebetriebes sind oder eine
selbständige Tätigkeit ausüben, erhalten für die ihnen infolge des RD entgehende Einkünfte für jeden Tag des RD eine Entschädigung i.H.v. 1/360 der Summe der sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte (nicht: Gewinn!) nach
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (§ 6 S. 1 USG).
Maßgeblich ist der letzte (erhaltene) Einkommensteuerbescheid – dies muss nicht zwingend der Einkommensteuerbescheid des
letzten Veranlagungszeitraums sein.
Die Entschädigung beträgt höchstens 430 € je Tag des RD (§ 6 S. 1 a. E. USG).
Für die Erhaltung der Betriebsstätte wird zusätzlich zu jedem Tag des RD ein Pauschalbetrag gewährt. Dieser beträgt 0,15 Dreihundertsechzigstel der nach § 6 S. 1 USG errechneten Einkünfte (§ 6 S. 2 USG).
Im Falle der Teilzeit wird die Leistung anteilig gewährt (§ 2 S. 1 USG).
Antrag: Die Leistungen werden nur auf Antrag gewährt (§ 25 Abs. 1 USG).
Frist: Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten RD (§ 25 Abs. 2 USG).
Es bestehen Mitwirkungspflichten des bzw. der RDL (§§ 27 f. USG).
Die Entschädigung ist nicht (!) steuerfrei (vgl. § 3 Nr. 48 a. E. EStG)
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

panzerjaeger

Lieber Petrocelli,

da Sie eingangs von einem Dienstposten als "Rechtsberater" sprachen, gehe ich mal schwer davon aus, dass Sie als "Seiteneinsteiger" gem. § 26(4) in die Laufbahn als RO einsteigen.
Dann sollte eigentlich in Ihrer Zusage zur beabsichtigten Einstellung, die Ihnen das BAPers zugesandt hat, auch mitgeteilt worden sein, dass Ihnen mit Beginn der ersten Reservedienstleistung in Ihrer neuen Verwendung ein vorläufiger, höherer Dienstgrad zuerkannt wird, und Sie damit vorrausichtlich als Hauptmann, Major oder Oberstleutnant "besoldet" werden, und nicht als Gefreiter.

Aber so richtig scheinen Sie sich ja noch nicht damit befasst zu haben, was da auf Sie zukommt.

Die "kleinere ,,Nachschulung" mit Schieẞ- und San-ausbildung" sind übrigens der "Einsatz-Ersthelfer-A-Lehrgang" (EEH-A) und die Umschulung "neues Schießausbildungskonzept" (n-SAK). So klein sind diese "Nachschulungen" gar nicht mal, sondern zwei bis drei Wochen benötigt man dafür schon.

Zum Versorgungswerk:
Ich selber zahle als Architekt (angestellt) auch in ein berufsständisches Versorgungswerk ein.
Mir wurde mitgeteilt, dass entsprechende Beiträge nicht direkt von der Bundeswehr an das Versorgungswerk gezahlt werden können, sondern mein Arbeitgeber zahlt diese während meiner Übungen einfach weiter, und lässt sich die entsprechenden Beiträge auf Antrag zurückerstatten.
Das muss aber wohl individuell mit dem BAPers abgestimmt werden.

Viel Erfolg in Ihrer neuen Verwendung wünsche ich,
beste Grüße,

der Panzerjäger.



F_K

@ Panzerjäger:

WENN der TE mit höherem Dienstgrad VORLÄUFIG beordert wäre, so wäre sein tatsächlich erreichter Dienstgrad aber für alle RDL / DVags, die NICHT auf dem Dienstposten stattfinden, relevant.

Eine Einkleidung, Untersuchung und Lehrgang ist wohl kaum Dienstleistung auf einem RB DP - also ist der relavante Dienstgrad Gefreiter, nach ein paar Tagen ggf. Obergefreiter ... wenn BAPers "daran" denkt.

panzerjaeger

@ F_K:

Ich mag mich evtl. täuschen, aber so weit ich weiß, wird der vorläufig verliehende Dienstgrad bei 26(4) auch auf Lehrgängen etc. geführt, die im Rahmen der RO-Ausbildung stattfinden, und auf die er von seiner Beorderungsdienststelle "abkommandiert" wird (z.B. n-SAK). Bei den RO-Lehrgängen an den Offizierschulen ist es definitiv so.

Nicht führen darf er den vorläufigen Dienstgrad natürlich auf DVags, Vvags etc., die er unabhängig von seinen Dienstposten und seiner RO-Ausbildung besucht.

p4uLe83

So ist es, wurde persönlich als 26.2er beim nSak vom OG zum Offz (vorl.) befördert. allerdings meinst du wohl auch eher den 26(2) Seiteneinstieg als RO? Der 4er ist Studiengang-unspezifisch und führt zum OLt, oder? der 2er ist auf fachliche Verwendung des Studiums aus und hat die höhere Einstellung. Würde hier daher eher den 26.2 vermuten.

Bin gespannt, wie sich der TE dazu äußert. Würde da auch eher einen Major oder OTL als vorläufigen DG erwarten.