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Beurteilungen: Persönliche Interessen des Vorgesetzten

Begonnen von EasyRider1990, 03. Januar 2022, 07:04:32

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Deepflight

So dann will ich auch nochmal mitsinnieren:

In der A-1340/5 RN 320 ff steht sehr schön aufgedröselt drin was bei Befangenheit zu tun ist.
Da steht auch in RN 322, dass nach der Eröffnung das Anmelden eines Befangenheitsverdachts nur noch im Rahmen der Beschwerde möglich ist.
RN 323 beschreibt beispielhaft, wann von einer Befangenheit ausgegangen werden kann.

§6 Abs 1 WBO: "Die Beschwerde darf frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer
                         von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat."


Ich sehe das so:

Ja, er wurde beurteilt und war damit zufrieden, ist damit auch BS geworden. Soweit so gut, zu diesem Zeitpunkt gab es keinen Anlass für einen Verdacht auf Befangenheit
des Vorgesetzten.
Vor Kurzem hat er jetzt Wind von der Geschichte wie beschrieben bekommen. Stellen sich also 3 Fragen:

1.) Hat er ein Beschwer?
     Das kann schon sein, wir reden hier von einer Beurteilung und natürlich kann ich als Vorgesetzter die Bewertung eines Soldaten, der mit meinem Partner in der Vergleichsgruppe
     ist, in dem geschilderten Fall so beeinflussen, dass der Soldat schlechter dasteht als mein Partner. Zum einen kann ich natürlich den Punktwert beeinflussen. 0,2 rauf oder runter ist
     vielleicht schon viel, aber merkt der Soldat das wirklich? Ich glaube nicht unbedingt, wenn ich ihm eigentlich eine x,7 hätte geben wollen und mache dann ne x,6 oder x,5 draus, die
     Tendenz ist aber immer noch positiv kann man das immer argumentieren.
     Zum anderen waren die Texte doch im alten System auch sehr wichtig. Und natürlich kann ich eine sehr gute Beurteilung (scheints ja auch gewesen zu sein) auf verschiedene Arten schreiben.
     Ich kann mir schon vorstellen das man da z.B. die realistische Chance auf eine Verwendung als Spieß schon ein wenig mit beeinflussen kann.
     Also einen Einfluss auf den Ranglistenplatz denke ich kann man schon nehmen, auch auf den Tenor der Beurteilung und letzten Endes auf eine Reihenfolge bei einer Förderung oder Beförderung.
     Daher ist der Verdacht der Befangenheit zumindest nicht von der Hand zu weisen. RN 323 fordert, dass die Begründung "verständlich und nachvollziehbar" ist...und das ist sie schon, finde ich.

2.) Kann er sich überhaupt noch beschweren?
    Ja, denke ich schon, siehe §6 Abs 1 WBO, nämlich weil er von der Sache gerade erst Wind bekommen hat. Wobei er sich dann nicht direkt gegen die Beurteilung beschweren kann (die Frist ist rum),
     sondern nur gegen das Verhalten des Vorgesetzten, der nach seiner Meinung befangen war. Dennoch, eine Beschwerde gegen den Vorgesetzten kann er durchaus einlegen.
     Im Ernst, muss er eigentlich schon aufgrund des logischen Verstandes können, sonst könnte ich mich ja nie gegen etwas beschweren, dass schon vorbei ist, wenn ich erst Wochen später davon Wind
     bekomme. Die Frage ist eben nur, wogegen kann ich mich beschweren, und dass ist in diesem Fall dann das Verhalten und nicht die Beurteilung an sich.

3.) Was passiert, wenn der Beschwerde stattgegeben wird?
     Da muss ich echt passen, keine Ahnung. Ob BAPersBw die dann aufheben und von dem nächsthöheren neu schreiben lässt, keine Ahnung. Wäre mal eine Frage für einen Rechtsberater....
     Also ob ihm das am Ende in irgendeiner Form was bringt, keine Ahnung. Haben wir hier vielleicht einen Rechtberater oder dergleichen an Bord?

Daher kann ich @Ralf und @wolverine in der Bewertung nicht zustimmen, ich denke schon das er sich beschweren kann (zeitlich gesehen) und acuh ein Beschwer hat....nur eben nicht gegen die BU sondern gegen das Verhalten des Vorgesetzten.
     
     

F_K

Nochmal:

Gegen welches Verhalten?

Der DV hat zu beurteilen - dies ist seine Aufgabe.
Nach Schilderung ist der TE nicht mal in der gleichen Vergleichsgruppe.

Aber sei es drum - so soll er sich beschweren - dann bekommt er es schriftlich.

Ralf

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Helft mit, dass es so bleibt.

christoph1972

Der Name des Gesetzes lautet Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG  ;D

Das gilt auch für Beurteilungen durch Soldaten für Soldaten und die ganzen Verwaltungsvorschriften / AR interpretieren in Teilen eben dieses VwVfG sowie das SG und die WBO und die ganze Rechtssprechung zum Thema Beurteilungen / Gleichstellung, um diesen Themenkomplex für den Anwender - den Beurteiler - handhabbar zu machen.

Das "wäre/hätte" ist "Gutachtenstil", weil man nicht gleich im "Urteilsstil" schreiben möchte.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

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