Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Übergangsgebührnisse während BFD Maßnahme

Begonnen von Jimjo, 13. Februar 2022, 10:46:48

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Jimjo

Moin ich hab da mal ein Anliegen vielleicht hat jemand die Erfahrung gemacht.

Ich studiere aktuell berufsbegleitend und mein DZE ist im Mai, also würde ich ab Mai von meinem Teilzeitstudium in Vollzeit übergehen. Aktuell habe ich im Schnitt 4 Vorlesungen in der Woche a 3 Stunden (18-21:15). Jetzt habe ich folgendes gelesen um ein Vollzeitstudium anerkannt zu bekommen:

(4)
( Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig
1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

3. Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst. )


Jetzt besteht die Möglichkeit  an 2 Tagen von 8:00-15:45 zu studieren, fällt dieser Fall unter Punkt 3. ?



Vielen Dank im Voraus


Mit freundlichen Grüßen



wolverine

Ein Studium besteht doch nicht nur aus Vorlesungen, sondern auch aus Vor-, Nachbereitung und selbstständigem Lernen. Eigentlich ist das sogar der Schwerpunkt von Hochschulbildung. Wenn der Studiengang ,,Vollzeit" ausgebracht ist, ist das meines Erachtens auch Vollzeit.
Die Hochschule soll das bescheinigen bzw. in der Beschreibung sollte das erkennbar sein und dann legen Sie das dem BFD vor.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

LwPersFw

Wie auch schon diese Fragen...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,70915.msg720810.html#msg720810

... beantwortet dieser Ihr BFD-Berater, da dieser auch die entsprechenden Bescheide erstellt.

Stellt dieser eine Vollzeitmaßnahme fest, erhalten Sie auch die dafür vorgesehen ÜG vom BVA.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Feldhebel

Deine Vorlesungszeiten sind für eine Freistellung eigentlich recht egal.

Ich bin derzeit für ein Fernstudium in Vollzeit-BFD freigestellt und habe entsprechend gar keine Vorlesungen.
Ich bin einfach daheim und wenn ich es für richtig halte gucke ich halt in meine Lernunterlagen rein.

Was in keinem Gesetzestext steht, aber sehr wichtig ist, ist dass in dem Studium 30CP pro Semester erreicht werden.
Das ist meine ich eine Vorgabe von BAPersBW oder so.

Ich wollte anfangs ein Studium in IT-Sicherheit und Forensik starten, alle Anforderungen die du aufgezählt hast waren erfüllt.
Es wurde jedoch abgelehnt, da in 4 Semestern in der Summe nur 90CP zu erreichen waren, sprich unter 30 pro Semester.

Damit zählte es dann wohl nicht mehr als Vollzeitstudium und eine Freistellung wäre nicht möglich gewesen, eine Förderung jedoch schon!
D.h. es wäre finanziell übernommen worden, jedoch hätte ich weiter aktiv dienen müssen.

LwPersFw

Zitat von: Feldhebel am 17. Februar 2022, 09:47:51

Was in keinem Gesetzestext steht, aber sehr wichtig ist, ist dass in dem Studium 30CP pro Semester erreicht werden.
Das ist meine ich eine Vorgabe von BAPersBW oder so.



"Sofern der zeitliche Umfang von Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 4 BFöV nicht
anhand von Unterrichtsstunden bemessen wird, findet die Maßnahme in Vollzeitform statt, wenn die
Arbeitskraft der Förderungsberechtigten überwiegend, d. h. pro Woche mindestens 21 Zeitstunden an
vier Tagen, in Anspruch genommen wird. Bei der Berechnung des zeitlichen Belastungsumfangs sind
Zeiten der Vor- und Nachbereitung nicht zu berücksichtigen, da diese Zeiten individuell differieren und
folglich nicht bestimmbar sind.

Ein Studium findet dann in Vollzeitform statt, wenn gemäß Studienordnung für den
Studiengang der Erwerb von durchschnittlich 30 CP pro Semester vorgesehen ist. Eine Anrechnung
von Leistungen/CP (z. B. Anrechnung von 20 CP aus einem zuvor abgebrochenem Studium) stehen
bei Studiengängen im Sinne des Satzes 1 der Förderung in Vollzeitform nicht entgegen.


Wird die reguläre Studienzeit überschritten, kann für Verlängerungssemester nur dann eine
Weiterförderung in Vollzeitform gewährt werden, wenn in dem jeweiligen Verlängerungssemester noch
30 CP erworben werden können. Wurde eine Prüfung bereits im vorangegangenen Semester abgelegt
und findet die Benotung erst im Folgesemester statt, gilt dies nicht als ,,Erwerb" von CP im
Folgesemester.

Weil ein Gasthörerstudium für sich allein genommen nicht zur Eingliederung führen kann und
um eine missbräuchliche Gewährung von erhöhten Übergangsgebührnissen nach § 11 Abs. 3 SVG
oder Freistellungen vom militärischen Dienst zu vermeiden, ist grundsätzlich keine Förderung möglich.
Ausnahmen bedürfen der besonderen Begründung.

Darüber hinaus ist eine Förderung eines Gasthörerstudiums nur statthaft, wenn die Förderungsberechtigten
im Vorfeld nachvollziehbar darlegen, dass sie ihre Teilnahme nach jedem Semester
nachweisen können (z. B. Teilnahme an Projekten, Anwesenheitsbestätigungen an Vorlesungen, ggf.
Leistungsnachweise).

Fernunterricht im Sinne des § 15 Abs. 5 BFöV ist die im Rahmen eines Studiums an einer
Hochschule bzw. Fachhochschule oder auf vertraglicher Grundlage mit anderweitigen Bildungsträgern
erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der Lehrende und Lernende
ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind.

Selbststudium im Sinne eines selbstgestalteten Lernens ohne Kontrolle des Lernfortschritts
und des Lernerfolgs ist kein förderungsfähiger Fernunterricht.

Da bei einem Studium keine Anwesenheits- oder Teilnahmekontrolle geführt wird, müssen die
Förderungsberechtigten den in § 28 BFöV normierten Pflichten in dergestalt nachkommen, dass sie zu
Beginn eines jeden Semesters eine Studienbescheinigung sowie (ab dem Beginn des 2. Semesters)
die Nachweise über die nach der Studienordnung o. Ä. vorgesehenen, erbrachten Leistungen des
jeweils vorangegangenen Semesters vorzulegen haben (z. B. Seminar- und Übungsscheine,
Zeugnisse über geleistete Praktika, Zwischenprüfungszeugnisse oder Leistungsbescheinigungen).

(Begründung: Der in § 28 Abs. 2 Satz 3 BFöV vorgesehene Ausnahmefall, Leistungsnachweise
,,zusätzlich" anzufordern, ist bei Studiengängen der Regelfall, da allein durch eine Immatrikulationsbescheinigung
kein Nachweis der tatsächlichen Teilnahme erbracht werden kann.)

Ist der Erwerb derartiger Nachweise ausnahmsweise aus berechtigten persönlichen Gründen
noch nicht möglich, so müssen die Förderungsberechtigten eine schriftliche Erklärung über die
Teilnahme abgeben und sich zugleich verpflichten, die Leistungsnachweise zu einem festgelegten
Zeitpunkt nachzureichen."


A1-1355/0-5019
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau