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Frage Trennungsgeld und Datum Unterzeichnung Mietvertrag

Begonnen von Kohli91, 21. Februar 2022, 18:07:28

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Kohli91

Hallo zusammen,

ich bin zurzeit noch aktiver Soldat, mit anerkannter Wohnung (durch Nachwuchs), aber kein TG Empfänger.

Ich beginne zum 01.04. das Studium in der BW-Verwaltung. Meine Wohnung ist entsprechend im Bewerbngsprozess anerkannt worden
und somit bekomme ich, nach Ablehnung UKV dann TG ab 01.04. Die nicht-Zusage UKV habe ich bereits schriftlich.

Nun ist es so, das ich voraussichtlich zum 01.05. mit meiner Familie meine Wohnung wechseln muss. Umzug würde, zwecks KiTa, im gleichen Ort erfolgen.
Da ich im April natürlich nicht direkt Urlaub nehmen kann, war der Plan bereits Anfang/Mitte April eine Wohnung anzumieten und diese dann
in Ruhe vorzubereiten. Umzug wäre dann Anfang Mai.

Vom Prinzip her wäre die neue Wohnung ja ebenso anzuerkennen und zu berücksichtigen bzgl. TG da ich ja bereits eine anerkannte und berücksichtigungsfähige Wohnung habe.

Welche Rolle spielt dabei das Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages? Könnte ich Bspw. auch vor dem 01.04. bereits einen Mietvertrag unterschreiben?

Also folgendes Beispiel: Ich Unterschreibe am 10.03. den Mietvertrag. Die Wohnung übernehme ich am 15.04.
Am 01.05. findet der Umzug statt und von diesem Tag an wohne ich mit Frau und Kind in der neuen Wohnung. Der 01.05. wird dann auch beim Amt als Tag des
Einzugs gemeldet.

Ist dies so durchführbar oder muss die Unterzeichnung des neuen Vertrages nach dem Dienstantritt liegen?
Oder spielt es für die Anerkennung und Berücksichtigung lediglich eine Rolle ab wann ich, gem. Einwohnermeldeamt, die neue Wohnung bezogen habe?

Bitte keinen Verweis auf den örtlich Refü, wenn es so einfach wäre würde ich hier nicht fragen.

Vielen Dank und viele Grüße
Kohli



SolSim

Das ist doch völlig normal, einen neuen Mietvertrag einige Wochen bis Monate vor Einzug zu unterschreiben.

Kohli91

Das ist natürlich völlig richtig. In meinem Fall würde die Unterzeichnung des Vertrages aber vor meinem Einstellungstermin liegen.
Ich hab schon öfter (auch hier) gelesen, das kurzfristige Umzüge vor dem Dienstantritt Probleme mit der Anerkennung mit sich brachten, da man ja in Kenntnis
seines Dienstantritts noch mal die Wohnung gewechselt hat.

Das ist zwar bei mir nicht der Fall, da ich ja erst nach der Einstellung umziehen würde. Aber ich frage mich da halt in wiefern das Datum der Unterzeichnung des Vertrages eine
Rolle spielt. Weil prinzipiell treffe ich ja auch Vorkehrungen vor meinem Dienstantritt, indem ich den neuen Vertrag unterschreibe.

Theoretisch könnte ich ja die Wohnung auch mieten, ohne Absicht selbst darin zu wohnen. Ich lasse z.B. meine Eltern darin wohnen und stelle nach einem Monat fest "Gefällt mir so gut das ich selbst dort einziehe".

Daher halt die Frage was maßgeblich für die Anerkennung ist. Datum der Unterschrift auf dem Mietvertrag oder Beginn des Mietverhältnisses in Zusammenhang mit dem Einzug/Meldebestätigung des Einzuges vom Amt.

Angemon84

Die Frage ist beim PersFhr des KarrC bzw. dem BAPersBw richtig aufgehoben. Also die selbe Stelle, welche dir bisher die Wohnung anerkannt hat.

LwPersFw

Zitat von: Kohli91 am 21. Februar 2022, 18:07:28

Nun ist es so, das ich voraussichtlich zum 01.05. mit meiner Familie meine Wohnung wechseln muss.


Wenn Sie verheiratet sind, bzw. wenn Sie nicht verheiratet sind, aber Ihr Kind mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, findet das Verfahren zur Anerkennung des Hausstandes keine Anwendung.

Für diese Personengruppen unterstellt der Dienstherr immer das Vorhandensein eines berücksichtigungsfähigen Hausstandes.

Sie müssen nur nach erfolgtem Umzug und Ummeldung beim Einwohnermeldeamt den Umzug bei Ihrer personalbearbeitende Stelle und dem TG-Abrechner anzeigen.



Und wie schon richtig genannt ... verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Stelle des Dienstherrn:

"3.5 Zuständigkeiten/Verfahren und Information des bzw. der Berechtigten

315. Die Bestätigung über die Einrichtung einer Wohnung bzw. die Feststellung ihrer Berücksichtigungsfähigkeit obliegt grundsätzlich der zentralen personalbearbeitenden Dienststelle"


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kohli91

Vielen Dank für die Info.

Im Umkehrschluss bedeutet das also, ich beziehe zum 01.05. die neue Wohnung, melde das den entsprechenden Stellen und bleibe somit TG-Empfänger, richtig?

Dahingehend ist es also irrelevant wann der Mitvertrag abgeschlossen wird, auch wenn dies vor dem Dienstantritt ist. Gültig wäre er ja ohnehin erst nach Dienstantritt, nur die Unterschrift wäre vorher.


Der Verweis auf die entsprechende bearbeitende Stelle ist natürlich richtig und mir natürlich bekannt. Leider habe ich in meiner Dienstzeit mehr als einmal erlebt
das nicht alle zuständigen Bearbeiter diesbezüglich im Saft stehen und habe des Öfteren widersprüchliche Aussagen erhalten. Daher die Anfrage hier.

LwPersFw

Zitat von: Kohli91 am 22. Februar 2022, 09:05:16
Der Verweis auf die entsprechende bearbeitende Stelle ist natürlich richtig und mir natürlich bekannt. Leider habe ich in meiner Dienstzeit mehr als einmal erlebt
das nicht alle zuständigen Bearbeiter diesbezüglich im Saft stehen und habe des Öfteren widersprüchliche Aussagen erhalten. Daher die Anfrage hier.

Das ändert aber nichts an der Tatsache das die - in diesem Fall - zivile PST die einzig verbindliche Entscheidung trifft...
Egal was z.B. ich hier schreibe...  ;)

Deshalb meine dringende Empfehlung ... mit der neuen PST dies abklären. Es ist ja noch genügend Zeit!



Zitat von: Kohli91 am 22. Februar 2022, 09:05:16

Im Umkehrschluss bedeutet das also, ich beziehe zum 01.05. die neue Wohnung, melde das den entsprechenden Stellen und bleibe somit TG-Empfänger, richtig?


Ja.
Es ändert sich ggf. nur der Zahlbetrag.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Kohli91

Zitat von: LwPersFw am 22. Februar 2022, 10:53:28
Zitat von: Kohli91 am 22. Februar 2022, 09:05:16
Der Verweis auf die entsprechende bearbeitende Stelle ist natürlich richtig und mir natürlich bekannt. Leider habe ich in meiner Dienstzeit mehr als einmal erlebt
das nicht alle zuständigen Bearbeiter diesbezüglich im Saft stehen und habe des Öfteren widersprüchliche Aussagen erhalten. Daher die Anfrage hier.

Das ändert aber nichts an der Tatsache das die - in diesem Fall - zivile PST die einzig verbindliche Entscheidung trifft...
Egal was z.B. ich hier schreibe...  ;)

Deshalb meine dringende Empfehlung ... mit der neuen PST dies abklären. Es ist ja noch genügend Zeit!



Zitat von: Kohli91 am 22. Februar 2022, 09:05:16

Im Umkehrschluss bedeutet das also, ich beziehe zum 01.05. die neue Wohnung, melde das den entsprechenden Stellen und bleibe somit TG-Empfänger, richtig?


Ja.
Es ändert sich ggf. nur der Zahlbetrag.

Mach ich so :) Vielen Dank für deine Hilfe :)

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