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Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing

Begonnen von exstuffzsimon, 20. März 2010, 09:29:23

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Anna1980

Hallo Community,

ich empfehle die aktuelle Verbandszeitschrift des Deutschen Bundeswehrverbandes Februar 2022. Falls Sie/Ihr Mitglied seit, ist die Zeitung auch Online verfügbar.

- S. 34/35 wird die Weiterentwicklung der Prozesse im Bereich WDB Bearbeitung beim BAPersBw Abt. VII beschrieben.

- S 45-46 berichtet eine Kameradin über PTBS.

- S. 47 beschäftigt sich mit der Entwicklung bei Rehabilitation und Wiedereingliederung in den Dienst nicht nur bei Einsatzgeschädigten

- S. 66-67 findet sich der letzte Teil der Serie "Die Wehrdienstbeschädigung"-Teil VII.

Grüße

Griffin


Hallo Mitstreiter,

eine/ zwei Fragen zur Nachbegutachtung i.S. WDB:

1. Muss das Ergebnis einer Nachbegutachtung stets dem Betroffenen eröffnet bzw. bekannt gegeben werden ?

2. Wenn ja, muss dies nachweislich (bspw. via Empfangsbekenntnis) erfolgen ?

Dank vorab!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Andi8111

Es ergeht in der Regel ein Bescheid incl. Rechtsbehelf. IdR. auch als Einschreiben. Vor einigen Jahren noch mit PZU.

Anna1980

Zitat von: Griffin am 22. Februar 2022, 19:44:53

Hallo Mitstreiter,

eine/ zwei Fragen zur Nachbegutachtung i.S. WDB:

1. Muss das Ergebnis einer Nachbegutachtung stets dem Betroffenen eröffnet bzw. bekannt gegeben werden ?

2. Wenn ja, muss dies nachweislich (bspw. via Empfangsbekenntnis) erfolgen ?

Dank vorab!

Guten Abend,

1. Bisher wurde uns das Ergebnis der Nachuntersuchung immer schriftlich mitgeteilt. Aus den Schreiben geht hervor, dass sich keine wesentlichen Änderungen zu dem UrsprungsWDB Bescheid ergeben haben und der Ausgleich weiter gewährt wird. Bei uns ist es bereits die dritte Nachprüfung.Auch wird der Zeitpunkt der nächsten geplanten Nachuntersuchung mitgeteilt.
2. Bei uns gab es keine Änderung und deshalb erfolgte keine Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz (PZU oder Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis).

Hinsichtlich der Dauer sind mir unterschiedliche Sachverhalte bekannt. Von zwei Monaten bis hin zu einem Jahr.

Andere Bekannte, bei denen es eine Änderung gab, der GdS wurde von 40 auf 30 gesenkt, erhielten einen Änderungsbescheid mit Rechtsbehelf. Der Änderungsbescheid wurde förmlich zugestellt.

Falls manche von Euch in einer Nachprüfung stecken und es zu lange dauert oder andere Fragen auftauchen, auf den Schreiben steht ein Bearbeiter und den kann man anrufen. Bisher habe ich damit keine schlechten Erfahrungen gemacht.

Grüße

Anna1980

Griffin


... @Andi8111 & @Anna1980 danke für Eure Antworten.

Genau auf die Fallkonstellation, in welcher die Nachbegutachtung keine Änderung des GdS ergab, zielten meine Fragen ab. Das, sobald ein neuer oder ändernder Bescheid ergeht, eine formelle Zustellung ergehen muss, ist für mich selbstredend.

Aber noch einmal, muss das Ergebnis der Nachbegutachtung zwingend und nachweislich dem Betroffenen – insbesondere wenn sich aus dieser keine Änderungen ergeben (folgerichtig auch keine neue Bescheidung) – formell eröffnet werden?

Hintergrund der Frage ist, sollte in einem solchen Fall bspw. einfach die Post untergehen/ abhanden kommen und später turnusmäßig eine weitere Nachbegutachtung anstehen, stellt sich doch dann wiederum die Frage, ist dies so möglich. Kann formaljuristisch eine weitere Nachbegutachtung stattfinden, wenn das Ergebnis der vorherigen Nachbegutachtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht offeriert wurde?

Bei den Zeiträumen für Nachbegutachtungen muss sicherlich aktuell Pandemie bedingt mit kräftigen Aufschlägen gerechnet werden.

Grüße!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

Andi8111


Anna1980

Guten Morgen Griffin,

Zitat von: Griffin am 23. Februar 2022, 02:32:42
Aber noch einmal, muss das Ergebnis der Nachbegutachtung zwingend und nachweislich dem Betroffenen – insbesondere wenn sich aus dieser keine Änderungen ergeben (folgerichtig auch keine neue Bescheidung) – formell eröffnet werden?

Hintergrund der Frage ist, sollte in einem solchen Fall bspw. einfach die Post untergehen/ abhanden kommen und später turnusmäßig eine weitere Nachbegutachtung anstehen, stellt sich doch dann wiederum die Frage, ist dies so möglich. Kann formaljuristisch eine weitere Nachbegutachtung stattfinden, wenn das Ergebnis der vorherigen Nachbegutachtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht offeriert wurde?

Grundsätzlich ist das Verwaltungsverfahren gem. § 10 VwVfG formlos. "Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen."
Da der Ursprungsbescheid, in dem die WDB festgestellt wurde, keine Änderung erfährt, deshalb weiterhin unverändert bleibt, ist es für mich nachvollziehbar, dass das Ergebnis der Nachbegutachtung nicht förmlich zugestellt wird.

Die Verwaltung wird von sich aus tätig. @Griffin, zielt Ihre Nachfrage darauf ab, durch einen "Formfehler" eine Dauerhaftigkeit der WDB zu erreichen? Dann erinnere ich daran, das im Ursprungsbescheid auch steht, das der Soldat verpflichtet ist jegliche Änderungen anzuzeigen.

@Andi8111, guter Einwand einen Verwaltungsjuristen einzuschalten. Meine Erfahrung ist, zwei Juristen, drei Meinungen.


Grüße





christoph1972

Zitat von: Griffin am 23. Februar 2022, 02:32:42

... @Andi8111 & @Anna1980 danke für Eure Antworten.

Genau auf die Fallkonstellation, in welcher die Nachbegutachtung keine Änderung des GdS ergab, zielten meine Fragen ab. Das, sobald ein neuer oder ändernder Bescheid ergeht, eine formelle Zustellung ergehen muss, ist für mich selbstredend.

Aber noch einmal, muss das Ergebnis der Nachbegutachtung zwingend und nachweislich dem Betroffenen – insbesondere wenn sich aus dieser keine Änderungen ergeben (folgerichtig auch keine neue Bescheidung) – formell eröffnet werden?

Hintergrund der Frage ist, sollte in einem solchen Fall bspw. einfach die Post untergehen/ abhanden kommen und später turnusmäßig eine weitere Nachbegutachtung anstehen, stellt sich doch dann wiederum die Frage, ist dies so möglich. Kann formaljuristisch eine weitere Nachbegutachtung stattfinden, wenn das Ergebnis der vorherigen Nachbegutachtung bis zu diesem Zeitpunkt nicht offeriert wurde?

Bei den Zeiträumen für Nachbegutachtungen muss sicherlich aktuell Pandemie bedingt mit kräftigen Aufschlägen gerechnet werden.

Grüße!

Solange die Feststellung des GdS der WDB nicht zeitlich befristet ist, handelt es sich um einen sog. "VA" mit Dauerwirkung. Ist die Feststellung des GdS der WDB zeitlich befristet, kommt es auf den Inhalt des Bescheides an.

Ändert eine Nachbegutachung den GdS der WDB nicht oder kommen keine anderen WDB-relevanten Erkrankungen/Diagnosen dazu, reicht ein formloses Schreiben, weil der "VA" mit Dauerwirkung nicht geändert werden muss. Der "VA" bleibt also unanfechtbar.

Die Mitteilung das sich keine Änderung ergibt, ist dann keine eigenständige Regelung mit Außenwirkung, weil es am Regelungscharakter fehlt und daher kein VA und nicht formell zustellungspflichtig.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

Und noch zur allgemeinen Ergänzung zum Punkt :  Nachuntersuchung

C-1463/14
Nachuntersuchung bei anerkannter Wehrdienstbeschädigung

101. In den Fällen, in denen ein Ausgleich nach § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder eine
Grundrente nach § 80 SVG in Verbindung mit § 31 Bundesversorgungsgesetz gewährt wird und
versorgungsmedizinisch eine Nachuntersuchung innerhalb der ersten beiden Jahre nach
Bescheiderteilung empfohlen wird, ist die Nachuntersuchung so rechtzeitig vorzunehmen, dass der
Verwaltungsakt ggf. noch gem. § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden kann.

102. Ausgenommen sind solche Versorgungsfälle, in denen das Wehrdienstverhältnis spätestens
innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung des Bescheides über die Gewährung des laufenden
Ausgleichs endet.

103. In allen übrigen Fällen, in denen die empfohlene Nachuntersuchungsfrist kürzer oder länger
als 2 Jahre ist, ist die Nachuntersuchung ebenfalls rechtzeitig vor dem in der versorgungsmedizinischen
Bewertung empfohlenen Zeitpunkt zu veranlassen.

104. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass eine ärztliche Nachuntersuchung von Amts
wegen im Allgemeinen unterbleiben soll, wenn der Gesamtbefund feststeht und mit einer wesentlichen
Änderung der Schädigungsfolgen nach ihrer Art und dem bisherigen Verlauf nicht mehr zu rechnen ist.

Stand: 29.03.2021
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Griffin


... danke für Eure validen Antworten.

Nein, meine Fragen zielten nicht auf potentielle Formfehler ab, um so mglw. den ,,VA" zu torpedieren bzw. Vorteile zu erlangen.
Ich sehe die Sache einfach sehr interessiert, technokratisch und nüchtern.

Wenn ich Euch alle in Summe richtig verstanden habe, ist es so, dass keine formelle Eröffnung über das Ergebnis der Nachbegutachtung erfolgen muss – im Einzelfall geschieht dies jedoch seitens der Verwaltung freiwillig und formlos. Sollte dieser fakultative Informationsfluss unterbleiben, muss der Betroffene damit rechnen jederzeit/ später wieder nachbegutachtet zu werden, ohne zuvor über das Ergebnis der letzten Nachbegutachtung informiert wurden zu sein. Dies ist jedoch von ihm zu tolerieren und er hat unverändert seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht nachzukommen – wenn gleich ihm das im Einzelfall (diplomatisch ausgedrückt) ziemlich ärgern wird. Sollte es wiederum vorgesehen sein ihn nie wieder nachzubegutachten, wird ihm dies die Zeit zeigen – alternativ der Anruf beim Sachbearbeiter.

Gruß!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

F_K

@ Griffin:

Der "Arm ab" wird wohl weniger untersucht werden als jemand, bei dem noch eine Verbesserung, z. B. wegen laufender Therapie, zu erwarten ist ...

Griffin


... @F_K, dessen bin ich mir voll umfänglich bewusst.

Genau darum geht es mir auch, dass insbesondere der Betroffenenkreis der psychisch Erkrankten mit einem adäquaten, um nicht zu sagen optimalen, Informationsfluss/ Verfahrenstransparenz versorgt wird. Denn ein nicht unerheblicher Anteil dieses Personenkreises verschließt sich (krankheitsbedingt) dem Kontakt mit der Sachbearbeitung/ Verwaltung. Auch Dritte (professioneller Natur) untersagen diese Betroffenen gar nicht so selten diese Aufgabe für sie wahrzunehmen.

Gruß!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein


Griffin


... andererseits kann/ sollte es aber auch nicht sein, dass das Ergebnis der Nachbegutachtung – insofern sich hieraus kein Anlass/ Grundlage eröffnet, welche einen neuen Bescheid rechtfertigt – einzig freiwillig dem Betroffenen im Rahmen eines Aktes von Anstand und Höflichkeit bekannt gegeben wird - bestenfalls inkl. der Information ob und wann ggf. eine weitere Nachbegutachtung angezeigt ist. Hier sollte es entsprechende Regularien geben, so dass keine Informationslücken/-defizite entstehen können.

Guß!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

F_K


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