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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing

Begonnen von exstuffzsimon, 20. März 2010, 09:29:23

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Griffin


... @F_K zur Klarstellung (abstrakt und wie von mir verstanden):

Ein neuer Bescheid/ VA ergeht, wenn die Nachbegutachtung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Veränderung des GdS vorliegt. Sollte sie mit dem Ergebnis abschließen, dass keine Änderung in Verhältnissen vorliegt, ist sie nicht (mit Betonung auf NICHT) verpflichtet dem Betroffenen das Ergebnis formell (Postweg etc.) – und vor allem überhaupt – zu eröffnen, was offensichtlich auch gelebte Praxis ist. Daher meine Intension und die Sache mit der Barmherzigkeit/ Freiwilligkeit der Verwaltung.

Gruß!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

LwPersFw

Im Rahmen der allgemeinen Rentenerhöhung zum 01.07.2022 ist auch eine Anhebung weiterer Rentenleistungen vorgesehen.

U.a. die Grundrente gem. BVG

Geregelt in der 27. KOV-Anpassungsverordnung 2022

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/27-kov-anpassungsverordnung-2022.html


Auszug:

"§ 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 30    in Höhe von 164 Euro
von 40    in Höhe von 223 Euro
von 50    in Höhe von 298 Euro
von 60    in Höhe von 379 Euro
von 70    in Höhe von 526 Euro
von 80    in Höhe von 635 Euro
von 90    in Höhe von 763 Euro
von 100  in Höhe von 854 Euro"

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Die Regelung A-1350/67 Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit

wurde in Teilen aktualisiert und eine Änderung eingefügt:


"7 Entlassung einer dienstunfähigen Soldatin auf Zeit oder eines dienstunfähigen Soldaten auf Zeit

701. Eine dienstunfähige bzw. ein dienstunfähiger SaZ ist zu entlassen.22

702. Von der Entlassung einer bzw. eines SaZ ist abzusehen, wenn ihre bzw. seine Dienstzeit
innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die
Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre.

• Läuft innerhalb des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer bzw. eines SaZ – für welche das
Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Anwendung findet – nicht ab, würde die Soldatin oder der Soldat
aber eine Dienstzeit von zwölf Jahren vollenden, so ist sie oder er erst nach Vollendung der
Dienstzeit von zwölf Jahren zu entlassen; Nr. 702, Satz 2 gilt entsprechend.

• Läuft innerhalb des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer bzw. eines SaZ – für die bzw. den
das SVG Anwendung findet – nicht ab, würde die Soldatin oder der Soldat aber ein weiteres
Dienstjahr – zwischen vier und zwölf Jahren – vollenden
, so ist sie oder er erst nach Vollendung der
Dienstzeit dieses Dienstjahres zu entlassen; Nr. 702,Satz 2 gilt entsprechend.

Mit ihrer oder seiner Zustimmung kann die Soldatin bzw. der Soldat auch innerhalb der in den Sätzen
1 und 2 sowie in der ersten und zweiten Punktaufzählung bestimmten Fristen, entlassen werden.23"


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#333
"Maßgeblich ist die gesamte Einsatzregion

OVG Rheinland-Pfalz: Auch Zeiten einer Verwendung in Termez (Usbekistan) im Rahmen eines ISAF-Einsatzes zählen als Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung i.S.d. § 63c SVG.

Eine Soldatin begehrte im Klagewege die Berücksichtigung ihrer Einsatzzeit in Termez (Usbekistan) als doppelt ruhegehaltsfähig.
Der Dienstherr lehnte dies mit der Begründung ab, die Kameradin sei nicht im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung eingesetzt worden, weil sie nicht im Einsatzgebiet des ISAF-Einsatzes stationiert gewesen sei.

Die Verwaltungsgerichte sahen dies über zwei Instanzen jedoch anders und gaben der Kameradin recht.

Mit inzwischen rechtskräftigem Beschluss vom 3. August 2022 bestätigte das OVG Rheinland-Pfalz eine Entscheidung des VG Koblenz vom 24. November 2021 und führte hierzu wie folgt aus:

,,Gründe, die vorliegend eine engere Bestimmung des Einsatzgebietes erforderten, bestehen nicht.
Im Gegenteil, die Gesetzesbegründung zu § 63c Abs. 1 SVG streitet für das hier vertretene weite Verständnis.
Denn nach dieser soll für das Einsatzgebiet nicht allein der konkrete Einsatzort, sondern vielmehr die ,,gesamte Einsatzregion" maßgeblich sein.
Im Lichte der geografischen Nähe von Termez zum Stützpunkt der Bundeswehr in Mazar-e Scharif und der konkreten Beschreibung der Einsatzaufgaben erfolgte der Einsatz der Klägerin jedenfalls auch in der Einsatzregion des ISAF-Einsatzes. Mit dem Einsatz waren zudem erkennbar gesteigerte Gefahren für Leib und Leben der Soldatin verbunden. Sie war mithin Teil einer Belastungs- und Gefahrengemeinschaft, wie sie kennzeichnend für eine besondere Auslandsverwendung ist."

Diese Entscheidung hat über die doppelte Anerkennung der in Termez geleisteten Dienstzeit als ruhegehaltsfähig hinaus erhebliche Bedeutung:

Handelt es sich nämlich hierbei um eine besondere Auslandsverwendung im Sinne des § 63c SVG, so greift für den Fall eines Unfalls oder einer Erkrankung in Ausübung oder infolge des militärischen Dienstes auch die Einsatzversorgung! "

Quelle: "Die Bundeswehr" 10/2022

EDIT: In der Mitte des Beitrags OLG -> OVG.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

MikeEchoGolf

"Im Lichte der geografischen Nähe"  :o
Ist das irgendwie bezifferbar?

"Mit dem Einsatz waren zudem erkennbar gesteigerte Gefahren für Leib und Leben der Soldatin verbunden."
In TMZ?

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

Okay, hätte ich auch gleich googeln können. Usbekistan war mal in Stufe 3 eingeordnet.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Zitat von: MikeEchoGolf am 03. Oktober 2022, 17:28:55
"Im Lichte der geografischen Nähe"  :o
Ist das irgendwie bezifferbar?

"Mit dem Einsatz waren zudem erkennbar gesteigerte Gefahren für Leib und Leben der Soldatin verbunden."
In TMZ?
Das war auch mein Gedanke, zumal man uns in Kabul angeboten hatte nach Termez für eine Woche zur "recreation" zu gehen.
Ob dann das EG 1 in Pia auch dazugehört?
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: Ralf am 03. Oktober 2022, 18:21:10

Ob dann das EG 1 in Pia auch dazugehört?


Bezogen auf Afghanistan wohl eher nicht... ;)

ZitatIm Gegenteil, die Gesetzesbegründung zu § 63c Abs. 1 SVG streitet für das hier vertretene weite Verständnis.
Denn nach dieser soll für das Einsatzgebiet nicht allein der konkrete Einsatzort, sondern vielmehr die ,,gesamte Einsatzregion" maßgeblich sein.

Von Afghanistan bis Pia würden wohl auch die Richter die Einsatzregion nicht ausdehnen...

Termez Flughafen > Grenzübergang zu AFG ca. 18 km
Termez > Masar ca. 100 km
Pia > Masar ca. 6300 km

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Alex2301

Hallo zusammen,

Kurzinfo: Schwere Neuroborreliose. Grad der Behinderung 50% ( Landradsamt ) Bleibende Schäden. DU eigereicht da Dienstunfähig ( Noch Aktiver Soldat DZE 2026 )
WBD eingereicht. Alles was Nötig war b.z.w. gefordert wurde. ( Unfallbericht, San, Bwk, Reha..... )

Nun zu meinen Fragen:
1. Der WDB wurde im April 2021 gestellt. Wie lange dauert es ca.
2. Was passiert mit dem WBD wenn das DU durch ist und ich frühzeitig ins DZE gehen muss
3. Amtshilfe bezüglich entscheideung WBD grad möglich da LRA 50% gegeben hat ( Schwerbehindert )
4. An wenn b.z.w wo kann ich mich melden um "etwas" druck auszüben um endlich ein Ergebnis zu bekommen ( unabhängig ob positiv oder negativ möchte endlich wissen was sache ist. Infos seitens Düsseldorf gleich 0 aussage " na ist in Bearbeitung "
5. Möglich das DU abhängig vom Ergebnis WBD ist ? ( DU raus oder nicht raus )

Vorab danke für die Infos

MKG

LwPersFw

Nun zu meinen Fragen:

Zitat1. Der WDB wurde im April 2021 gestellt. Wie lange dauert es ca.

Hierzu kann man keine verlässliche Aussage treffen...
Die hängt ja vom Einzellfall ab und wie umfangreich z.B. die Sachermittlungen, ärztlichen Begutachtungen, etc. erforderlich sind...

Wenn Sie aber den Eindruck haben es dauert trotzdem zu lang... und Sie werden immer nur vertröstet, ohne das eine nachvollziehbare Begründung erfolgt... bleibt nur die Dienstaufsichtsbeschwerde


Zitat2. Was passiert mit dem WBD wenn das DU durch ist und ich frühzeitig ins DZE gehen muss

Es besteht keine direkte Verbindung zwischen beiden Verfahren.

Werden Sie auf Grund DU entlassen, wird das WDB-Verfahren weitergeführt.

Wichtig :

"Damit Ihre Versorgung für die Zeit nach Ende des aktiven Dienstverhältnisses sichergestellt ist, sollten sie zeitnah und bereits vor Dienstzeitende einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen. Diesen Antrag können Sie formlos an das BAPersBw VII 2.2 richten.

Auch wenn ihr WDB-Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, ihr Dienstzeitende jedoch bevorsteht sollten Sie rein vorsorglich einen Antrag auf Versorgung nach § 80 SVG stellen."


(Quelle: Bundeswehr.de)

Zitat3. Amtshilfe bezüglich entscheideung WBD grad möglich da LRA 50% gegeben hat ( Schwerbehindert )

Inwieweit die Feststellungen vom BAPersBw im WDB-Verfahren genutzt werden... kann Ihnen nur der zuständige Bearbeiter sagen.


Zitat4. An wenn b.z.w wo kann ich mich melden um "etwas" druck auszüben um endlich ein Ergebnis zu bekommen ( unabhängig ob positiv oder negativ möchte endlich wissen was sache ist. Infos seitens Düsseldorf gleich 0 aussage " na ist in Bearbeitung "

Siehe Antwort zu 1.


Zitat5. Möglich das DU abhängig vom Ergebnis WBD ist ? ( DU raus oder nicht raus )

In der Regel nicht, denn Sie können ja DU sein, ohne das eine WDB vorliegt/anerkannt wurde.





Hier ein interessantes Urteil des BVerwG zur wichtigen Fragestellung zum örtlichen und zeitlichen Nachweis des Schadensereignis...

BVerwG, Urteil vom 25.02.2010 - 2 C 81.08

Auszüge:

"Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzen und eine Verwechslung ausschließen.


Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Anerkennung eines Zeckenbisses und der daraus hervorgegangenen Borrelioseerkrankung als Dienstunfall.


https://openjur.de/u/162390.html


Erfüllen die von Ihnen beigebrachten Unterlagen die vom BVerwG geforderten Kriterien  ?

Wenn nicht, können Sie entsprechende Unterlagen, Zeugenaussagen, etc. noch beibringen  ?



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Anekdotische Anmerkung:

Bei meinem Einsatz in einem Malariagebiet wurde uns geraten, sehr ZEITNAH eine Unfallanzeige (Mückenstiche) zu fertigen (Zwinker, Zwinker, im Zweifel auch vorsichtshalber... ), dies ist auch so durchgeführt worden (vor dem OUT), also nur wenige Tage nach dem "Unfall".

Wenn dann später eine Erkrankung entstanden WÄRE, hätte man einen belegbaren Zusammenhang zur Dienstausübung und dem Unfall (hier Mückenstich) zweifelsfrei nachweisen können.
(Andere Mückenstiche in der "Freizeit woanders hätten dann nicht im Fokus gestanden).

Insoweit ist eine Unfallmeldung EIN JAHR SPÄTER wie im zitierten Fall sicherlich problematisch.

Hilft vielleicht nicht in diesem Fall - aber kann anderen Kameraden helfen, die in solchen Gebieten eingesetzt sind.

Alex2301

Danke für die Rückmeldungen  8)

Besteht denn die Möglichkeit auf Grund eins WBD (anerkannt) BS zu werden ?  ( WBD 50% annahme ÜB es werden WBD 50% und Schwerbehindert duch LRA 50% )
Meine so etwas hier im Forum gelesen zu haben.

MKG



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