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Löschung der aufgenommenen Daten bei der Musterung

Begonnen von rohni, 07. August 2014, 15:13:15

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j.eb

Anstatt ein neues Thema zu eröffnen, dachte ich mir, ich hake hier noch einmal nach. Ich wurde - als die Wehrpflicht noch nicht ausgesetzt wurde - "ausgemustert" (T5).

Vorab: Ich plane nicht zur Bundeswehr zu gehen - es geht also nicht um Täuschung oder Ähnliches. Ich gehe "nur" durch, wo überall Daten von mir erhoben wurden. Ich habe viel gegoogelt, aber wirklich genaue Informationen sind gar nicht so leicht zu finden... Hier in dem Forum wird es ja viele Leute mit Ahnung geben.

Habe ich Folgendes nach § 4 WPersAV richtig verstanden? (https://www.anwalt.de/gesetze/wpersav/4)

Die Personalakte wird bei Untauglichkeit nur 5 Jahre aufbewahrt, die Gesundheitsakte aber bis zum 45. Lebensjahr.

Was mich verwirrt, ist Folgendes:

(3) Die Gesundheitsakte ist längstens bis zum Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Die Gesundheitsakte kann nach Ende der Wehrüberwachung zentral dem Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr zur Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht und zum Zwecke der Beweissicherung übermittelt und dort aufbewahrt werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind sie zu vernichten.

Nach Ende der Wehrüberwachung: Endet diese mit Feststellung der Untauglichkeit? Ansich sollte man dann ja nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegen? Landen die Daten also direkt beim Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr?

Oder bedeutet das, dass nach den 45 Jahren die Daten doch weiter aufbewahrt werden?

Etwas anderes, was mich stutzig macht, ist der Satz sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist.: Welche anderen Vorschriften können hiermit gemeint sein? Ist es möglich, dass meine Daten doch länger als bis zum 45. Lebensjahr gespeichert werden?



j.eb

Zitat von: j.eb am 18. Februar 2022, 17:23:26
Oder bedeutet das, dass nach den 45 Jahren die Daten doch weiter aufbewahrt werden?

Ich meinte, nach dem 45. Lebensjahr

F_K

Musterungsvorschriften können sich ändern - gehe also davon aus, dass die Unterlagen aufbewahrt werden, im Falle von Mannschaften bis zum 45ten Lebensjahr.

KlausP

Zitat... Die Personalakte wird bei Untauglichkeit nur 5 Jahre aufbewahrt, die Gesundheitsakte aber bis zum 45. Lebensjahr. ...

Das hängt damit zusammen, dass die Wehrpflicht bei Mannschaften mit Ablauf des Jahres endet, in dem 45. Lebensjahr vollendet wird. Und nein, die Wehrpflicht ist nicht abgeschafft worden sondern nur ausgesetzt. Das Wehrpflichtgesetz gilt nach wie vor.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

j.eb

Zitat von: KlausP am 18. Februar 2022, 18:25:55
Zitat... Die Personalakte wird bei Untauglichkeit nur 5 Jahre aufbewahrt, die Gesundheitsakte aber bis zum 45. Lebensjahr. ...

Das hängt damit zusammen, dass die Wehrpflicht bei Mannschaften mit Ablauf des Jahres endet, in dem 45. Lebensjahr vollendet wird. Und nein, die Wehrpflicht ist nicht abgeschafft worden sondern nur ausgesetzt. Das Wehrpflichtgesetz gilt nach wie vor.

Ich habe extra darauf geachtet, "ausgesetzt" zu schreiben  ;)

Gut, dann ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Jahres, in dem das 45. Lebensjahr erreicht wird, in meinem Fall (ungedienter Wehrpflichtiger) auch die Gesundheitsakte gelöscht/vernichtet wird. Mir ging es insb. darum zu erfahren, ob es hierzu Ausnahmeregelungen gibt oder unter Umständen die Daten doch länger aufbewahrt werden dürfen.

Vllt. noch einmal zur Wehrüberwachung: Bei Untauglichkeit erfolgt doch keine Wehrüberwachung mehr - somit müssten (bzw. "könnten") die Daten direkt beim Institut für Präventivmedizin landen - zumind. laut Gesetzeslaut. Im Falle von ungedienten Wehrpflichtigen (und auch Mannschaften) endet die Wehrüberwachung mit dem 32. Lebensjahr. Danach müsste dann die Gesundheitsakte beim Institut landen (zur Wehrüberwachung: https://www.buzer.de/gesetz/5521/a75745.htm).

Mal schauen, was passiert, wenn ich die Daten mit 46 eines Tages anfordere. Das geht ja relativ einfach und ist auf der Seite des Instituts erläutert. Dann lässt sich ja herausfinden, ob die Fristen bei der Bundeswehr eingehalten werden und sonst ggf. eine Löschung erzwingen. Aber das ist noch eine Weile hin und wahrscheinlich hab ich's dann vergessen (?).

ulli76

Ja gibt es- weil es Gesundheitsunterlagen gibt, die länger aufbewahrt werden müssen.
Bei uns in der Arbeitsmedizin zB Unterlagen zur Asbestvorsorge und andere krebserregende Arbeitsstoffe. Strahlenschutzunterlagen.
In der Regel betrifft das Musterungsunterlagen nicht. Aber damit man eben nicht zwei konkurrierende Rechtsvorschriften haben will, weil man irgendwas nicht bedacht oder übersehen hat, ist das so ausgedrückt wie es ist.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

F_K

Kann ist eben NICHT muss.

Kann bedeutet hier "darf", kann aber auch dort bleiben, wo es ist.

Wie Du herausgearbeitet hast, sind die Fristen Wehrüberwachung und Aufbewahrung Gesundheitsunterlagen unterschiedlich - isso, weil Gesetz.

ulli76

"sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist" Darum ging es mir.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Gastfrager

Hallo zusammen!

Vorweg einmal ein großes Kompliment für dieses wirklich aufschlussreiche und sehr gut moderierte Forum.

Welche Frist gilt denn für die Aufbewahrung von Musterungsunterlagen von ungedienten Wehrpflichtigen? § 25 WPflG verweist ja auf §§ 29 bis 29e SG (nicht auf WPersAV), aber im SG steht (logischerweise) eben nichts zu Ungedienten bzw. ich habe dort nichts Entsprechendes gefunden.

Zu meiner Situation: Ich (35 Jahre alt) bin im Jahre 2008 oder 2009 (kann mich nicht mehr genau erinnern) T5, also untauglich, gemustert worden (Grund ist mir unbekannt). Mich würde interessieren, ob dieses Ergebnis noch irgendwo gespeichert ist. Eine Anfrage eim KarrC dürfte schwierg sein, da ich meine PK nicht mehr weiß und ich keine Unterlagen von damals mehr habe.

F_K


Gastfrager

Zitat von: F_K am 16. März 2022, 13:32:15
Ja. Nein.

Das KC kann Deine PK bestimmen und die Unterlagen einsehen.

Schonmal danke für die Antwort. Worauf bezieht sich Ja und Nein? Ist das Ergebnis noch gespeichert, auch wenn meine Musterung bereist vor mehr als 10 Jahren stattgefunden hat?

F_K


Gastfrager

Zitat von: F_K am 16. März 2022, 13:57:18
Ja - gespeichert.
Nein - Abfrage ist einfach.

Danke für die schnelle, klare Antwort!
Wie lange bleibt es gespeichert, 5 Jahre, 10 Jahre, bis in alle Ewigkeit?

F_K

Da Du ja noch grundsätzlich der Wehrpflicht unterliegst (bzw. wegen der Untauglich nicht), aber dieser Verwaltungsakt ja dokumentiert sein muss, gehe ich davon aus, dass dies bis zum 45 LJ der Fall sein wird.

Die G Akte "landet" vermutlich  beim Institut für Präventivmedizin - mit dem Verweis der Absteuerung im Personalsystem des KC.

Also wenn es nicht "verloren geht", dann bleibt die Information als solche erstmal vorhanden und auffindbar.

Gastfrager

Zitat von: F_K am 16. März 2022, 14:39:38
Da Du ja noch grundsätzlich der Wehrpflicht unterliegst (bzw. wegen der Untauglich nicht), aber dieser Verwaltungsakt ja dokumentiert sein muss, gehe ich davon aus, dass dies bis zum 45 LJ der Fall sein wird.

Die G Akte "landet" vermutlich  beim Institut für Präventivmedizin - mit dem Verweis der Absteuerung im Personalsystem des KC.

Also wenn es nicht "verloren geht", dann bleibt die Information als solche erstmal vorhanden und auffindbar.

Danke für die Antworten! So, jetzt habe ich aber genug gefragt.

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