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Finanzielle Leistungen für RDL

Begonnen von PNK, 22. November 2019, 18:41:13

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F_K

@ MEG:

Gesetze bitte immer im Kontext lesen und VERSTEHEN - das USG ist mehrfach geändert worden - zum Zeitpunkt der von Dir zitierten Urteile war eine andere Rechtslage aktuell.

Ansonsten:
Das von mir angesprochene Verhalten ist eben nicht mit Geldbuße bedroht.

Kurz: Untauglicher Versuch - völlig am Thema vorbei.

Unproomn

Wenn man sich den Antrag unter den Gesichtspunkten anschaut, ergibt es ja auch Sinn: Der Antrag auf Mindestleistung schließt USG nach §5,6,9 aus, also freigestellte(!) Arbeitnehmer, Selbstständige und Versorgungsempfänger. Dürften Arbeitnehmer dies also ohnehin nicht beantragen, wäre dieser Verweis obsolet.

Unproomn

Zuletzt: Ich schicke ja keine AG-Bescheinigung mit und habe beim offenbar verpflichtenden Blatt zur RV angekreuzt, dass ich in der Privatwirtschaft arbeite und Entgelt bekomme. Ganz offensichtlich versuche ich also ja nicht, mir einen Vorteil zu erschleichen.

MikeEchoGolf

@F_K:

Zahlreiche Änderungen traten am 1. November 2015 in Kraft, die RDL Zeiten und Urteile sind nach diesem Zeitraum gefällt worden und beschäftigten sich mit der Mindestleistung.

Und jetzt hätte ich eine Quelle, dass die Mindestleistung zusätzlich zu einem über dem Mindestsatz dennoch gezahlten Gehalts geleistet werden soll?

F_K

@ Unproomn:

Das Antragsformular liefert Hinweise - Rechtsquelle ist natürlich das Gesetz.

Frühere Versionen des USG stellten auf den Verdienstausfall ab - in der Folge gab es für AN ohne Verdienstausfall keine Leistungen.

Da inzwischen Leistungen aus ANDEREN Gesetzen ins USG übernommen worden sind, konnte diese Systematik nicht bestehen bleiben - der §1 wurde quasi komplett neu gefasst und es wurde eben die genannte WAHLmöglichkeit Verdienstausfall / Mindestleistung eingeführt.

Für die Mindestleistung ist KEIN Verdienstausfall mehr nachzuweisen (auch dies war vor der Änderung deutlich anders).

MEG hat lediglich deutlich gemacht, dass er über keine Kenntnis dieser Änderung verfügt - noch sich die Mühe gemacht hat, das Gesetz und das Urteil nachzuvollziehen.
MEG hat die Änderungen seit 2015 wohl nicht beachtet - noch die aktuelle Version des Gesetzes gelesen - denn dieses ist die Quelle, die meine Aussage bestätigt.


(Wer sich hier im Forum Mühe macht, wird ja erkennen, dass ich schon erfolgreich gegen die Auslegung des USG durch BAPers geklagt habe - also mich im Detail mit dem Gesetz beschäftigt habe - und vor Jahren schon mal nicht gewonnen habe - zur alten Rechtslage - und auch damals war es KEINE Owi, und es wurden jahrelang (Mindest) Leistungen gezahlt).

F_K

ZitatUSG
Ausfertigungsdatum: 04.08.2019
Vollzitat:
"Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 20 G v. 20.8.2021 I 3932
Ersetzt G 53-8 v. 29.6.2015 I 1061, 1062 (USG)

MikeEchoGolf

Es bleibt dabei,
ZitatSofern Reservistendienst Leistende kein Arbeitsentgelt einbüßen, weil sie am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen Reservistendienst leisten, besteht auch kein Anspruch auf Unterhaltssicherung; dies gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeitbeschäftigte.

Egal, ob ein Verdienstausfall nachgewiesen werden muss oder nicht.

Kein Verdienstausfall = keine Mindestleistung

Nach derzeitigem Gesetz und der letzten sechs Jahre nach der großen Änderung.


@F_K:

§ 8 mit seiner Mindestleistung stellt KEIN "Zubrot" da.

Genau lesen was das steht.
"§ 8 Mindestleistung
(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl STATT der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, "

unter Abschnitt 1 "Leistungen zur SICHERUNG des Einkommens"


Bei deinem Streit mit BAPers ging es doch um das Dienstgeld und nicht um die Mindestleistung.

F_K

@ MEG:

Es gibt Menschen / Kameraden, die kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten, bekommen diese dann keine Mindestleistung?

Wenn Du das Gesetz nicht verstehst, lasse es Dir von Deinem Bearbeiter bei BAPers erklären oder lese die Gesetzesbegründungen.

Die "damals" geltende Aufrechnung mit Verdienst ist so aus der Systematik des Gesetzes "verschwunden" - davor war es in §1, führte also zur "Nichtanwendung" des Gesetzes.
Reine "Titelüberschriften" des Gesetzes sind aber keine Regelungen.

Es ist jetzt eine WAHLLEISTUNG, d. h. der Antragsteller sagt "ich will die Mindestleistung" - und diese erhält er dann (einzige Ausnahme AN im ÖD mit Lohnfortzahlung oder Versorgungsempfänger) und BAPers zahlt dieses dann aus, selbst wenn BAPers durch andere Äntrage (mit Verdienstausfallbescheinigung positiv Kenntnis hat, dass der Antragsteller mehr als die Mindestleistung als Verdienstausfall hätte, wenn die Fallgestaltung denn so wäre).

("Damals" - musst halt länger zurück schauen - ging es auch um die Mindestleistung).

MikeEchoGolf

RDL müssen wählen, ob sie anstelle der Erstattung von Einkommensverlusten (z. B. aus
selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit) die steuerfreie Mindestleistung beantragen.

Wer keine Einkommensverluste hat, der kann auch nicht wählen, so der Grundsatz.

Zitat
Es gibt Menschen / Kameraden, die kein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit erhalten, bekommen diese dann keine Mindestleistung?

Das USG nimmt ein fiktives Einkommen, somit erhält auch dieser Kamerad die Mindestleistung.

F_K

@ MEG:

NEIN - dieser Grundsatz ist mit der neuen Regelung eben ENTFALLEN - ersatzlos.


F_K

@ MEG:

Es steht genauso wörtlich im Gesetz.

Der ehemalige Grundsatz stand im ALTEN USG im ersten Paragraphen und ist mit der Neuordnung ersatzlos entfallen.

Lese bitte das Gesetz, alt und neu, die von Dir zutierten Urteile und die Gesetzesbegründung - es ist offensichtlich.

(Sonst würden die Hinweise / Paragraphen bezüglich AN im ÖD und Versorgungsempfänger (dies sind die Ausnahmen auch keinen Sinn ergeben).

Unproomn

Ihr redet über das hier, oder?

https://www.gesetze-im-internet.de/usg_2020/__8.html

Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
§ 8 Mindestleistung
(1) Reservistendienst Leistende erhalten nach ihrer Wahl statt der Leistungen nach den §§ 5 und 6 für jeden Tag der Dienstleistung einen Tagessatz, dessen Höhe sich aus der Tabelle in Anlage 1 ergibt. Der Tagessatz wird in Anlehnung an die regelmäßigen Anpassungen der entsprechenden Grundgehälter und des Familienzuschlags nach § 14 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes angepasst. Das Bundesministerium der Verteidigung regelt den jeweils geltenden Tagessatz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
(2) Auf die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Leistungen, jeweils gemindert um die gesetzlichen Abzüge, angerechnet:
1.
Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 11, des Arbeitsplatzschutzgesetzes und

2.
Ruhegehälter nach § 15 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes einschließlich des Unterschiedsbetrags nach § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgesetzes, die der oder dem Reservistendienst Leistenden weitergewährt werden.


Dieses Arbeitsplatzschutzgesetz bezieht sich aber offenbar auf Beamte und den ÖD.

Aus dem würde ich daher selbst auch nicht entnehmen, dass es für Arbeitnehmer nicht generell gelten sollte.

F_K

Exakt.

Weil AN im ÖD / Beamte auf GETZlicher Basis das Gehalt weitergezahlt wird - benötigt es keiner Ersatzleistung.

Weil aufgrund Gesetz bei AN (nicht ÖD) das Arbeitsverhältnis ruht, gibt es jetzt die Wahlmöglichkeit Mindestleistung oder Ersatz.

Dies war früher anders - der Verdienstausfall MUSSTE nachgewiesen werden, und dann gab es eine Günstigerprüfung von Amts wegen.

Die Günstigerprüfung und der Nachweis Verdienstausfall sind im Wahlfall ENTFALLEN.

(Ich habe über Jahrzehnte regelmäßig eher zweistellige Zahl an USG Anträgen im Jahr abgegeben und kenne meine Bearbeiter und kenne die Abläufe, das neue USG habe ich noch im Entwurf mit einem zuständigem Mitglied BT diskutiert ...)

MikeEchoGolf

Zitat
Weil aufgrund Gesetz bei AN (nicht ÖD) das Arbeitsverhältnis ruht, gibt es jetzt die Wahlmöglichkeit Mindestleistung oder Ersatz.

ZitatBei einem ruhenden Arbeitsverhältnis entfallen die Hauptpflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer verrichtet seine Leistung nicht mehr und der Arbeitgeber überweist keinen Lohn mehr.

Soweit ist die Wahlmöglichkeit Mindestleistung ja unstrittig.

Es ging aber um den Fall, wo das Gehalt über der Mindestleistung liegt und weiter ohne Abzug gezahlt wird und darüber hinaus der RD (AN nicht ÖD) Mindestleistung beantragt.

Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll ausschließlich der Nachteil, der dem Reservistendienst Leistenden
durch die Einberufung entsteht, ausgeglichen werden.

Dass sich an diesem Tenor etwas geändert haben soll, wäre neu.

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