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Tilgung von Vorstrafen im BZR und Dienst bei der BW

Begonnen von Hamburg9023, 12. April 2020, 13:57:52

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Ralf

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Derbouzz12

Quelle ist der Post weiter oben.

Bei mir gibt es folgendes Problem, wollte mich als OA bewerben und habe auch ein zivil sehr gefragtes Studium, nur leider eine Vorstrafe wegen Nachstellung.

Natürlich ist das ein starker Indikator für eine charakterliche Nichteignung, allerdings weiß man es erst sicher wenn man abgelehnt wurde, d.h. mlchte ich mich trotzdem gerne bewerben.

Kernpunkt der Frage ist, ob bei Ablehnung der Grund bzw. die Vorstrafe gespeichert und mir bei späterer Bewerbung (nach Tilgung) trotzdem noch negativ ausgelegt wird, bzw. werden kann.

Dauert bis zur BZR Tilgung etwa noch 4 Jahre. Daher ist die Strafe noch recht aktuell, aber vglw. gering.

KlausP

Die Bundeswehr erhält eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. Da muss man dann schon im Gesetz nachlesen, was das letztendlich alles beinhaltet.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: Derbouzz12 am 24. April 2022, 23:27:25

Kernpunkt der Frage ist, ob bei Ablehnung der Grund bzw. die Vorstrafe gespeichert und mir bei späterer Bewerbung (nach Tilgung) trotzdem noch negativ ausgelegt wird, bzw. werden kann.


Nein, kann es i.d.R. nicht, da es dem Rechtsstaatprinzip und dem Sinn der Tilgung widersprechen würde.      (Ausnahmen bestätigen die Regel)

Deshalb darf sich z.B. jeder Bürger nach der Tilgung als nicht vorbestraft bezeichnen.

Bundesjustizamt

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Derbouzz12

Hallo,

wäre es nicht auch möglich, dass die Bundeswehr meine Strafe rechtlich prüft und dann ggfls. sogar eine Sperrfrist für die Einstellung verhängt, die lönger als die Tilgungsfrist ist?

Ralf

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Derbouzz12

Kann es bei getilgten Vorstrafen noch Probleme bei der SÜ geben. Also nach dem Assessment? Durch Akten bei der StA.

Ralf

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Deepflight

Vollkommen richtig. Die gesetzlichen Regelungen sollen dem Delinquenten eine Resozialisierung ermöglichen. Daher das Recht, sich nach Tilgung als unbestraft zu bezeichnen, denn damit steht einem Neustart im zivilen nichts mehr entgegen, da kein ziviler Arbeitgeber die Strafhistorie erfahren muss.
Dennoch wird es de facto auch dort Nachfragen geben, denn bei einer Haftstrafe von sagen wir mal 5 Jahren lässt sich das in den seltensten Fällen im Lebenslauf einfach so kaschieren.

Anders sieht es dann aus, wenn man in den Staatsdienst wechseln möchte. Hier gibt es dann das absolute Einstellungshemmnis, denn man hat zwar ein Recht auf Resozialisierung, aber eben kein Recht auf Einstellung in den Staatsdienst.

Und mal ehrlich, dass macht ja auch Sinn. Denn warum sollte sich der Staat jemanden anlachen, der schon einmal gerichtswirksam bewiesen hat, dass er es mit den Gesetzen dieses Staates nicht so genau nimmt. Das mag im Einzelfall unfair erscheinen weil es echt Menschen gibt die sich ändern, im Ganzen betrachtet macht es aber Sinn, auch vor dem Hintergrund der Rückfallstatistiken bei derart langen Haftstrafen. Für 1 Jahr Haft muss man als Ersttäter schon was ziemlich grobes verbrochen haben, dass bekommt man nicht mal eben weil der Richter nen schlechten Tag hatte; oder es gibt eben schon eine gerichtliche Vorgeschichte.

Darüber hinaus kommt der Staat damit ja auch seiner Fürsorgepflicht nach. Das mag erst mal verwundern, aber wurde sogar mal in einem höchstrichterlichen Urteil wo jemand gegen das Hemmnis geklagt hat klargestellt. Geschützt wird damit der Staat als solches und der Beamte / Soldat vor beruflichem Kontakt mit jemandem, der ggf. eine Neigung zu Straftaten hat sowie das Vertrauensverhältnis zueinander indem man davon ausgehen kann, dass alle, mit denen man im Dienst zusammenarbeitet, fest auf den Füßen unserer Rechtsordnung stehen. Ist sicherlich sehr akademisch, aber für mich durchaus nachvollziehbar. Man stelle sich mal vor, dass kommt in einer Einheit raus, dass das der ZgFhr z.B. mal 5 Jahre wegen irgendwas gesessen hat oder der Polizist, der mal wegen Raub verurteilt war auf einmal bei einem Raubdelikt gegen jemanden ermittlen soll, mit dem er in seiner kriminellen Vergangenheit vielleicht mal ein Ding gedreht hat.

Von daher macht das schon seinen Sinn mit der unbeschränkten Auskunft, auch wenn es vielleicht im Einzelfall bei Menschen, die sich wirklich geändert haben unfair erscheinen mag.

Deepflight

Nachtrag zur SÜ, @Ralf:
Hab ich auch immer gedacht, mittlerweile bin ich mir da nicht mehr so sicher. Beispiel hier ein Mensch, der als junger Erwachsener mit knapp 1.4 Atü aufm Kessel mal nen Streifenwagen abgefackelt hat, waren wohl 8 Monate zur Bewährung damals. Der wurde zwar als Mannschafter mit Ende 30 wieder genommen, hat aber bei nem DP-Wechsel keine SÜ2 bekommen, die Jungs vom MAD haben genau deswegen damals mit ihm gesprochen und die SÜ 2 nicht freigegeben.
Daher würde ich vermuten, dass es dann doch von der SÜ abhängt, die man haben will, wobei mich das auch sehr gewundert hat.

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