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Ermittlungsverfahren vor Dienstantritt

Begonnen von md0811, 18. Juli 2022, 20:26:46

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md0811

Liebe Kameradinnen und Kameraden,

ich habe am 01.08.2022 meinen Dienstantritt als SAZ.

Angaben zur Situation:
Ich hatte einen Auffahrunfall, zu dem ich auch das Karrierecenter informiert habe.
Die Beteiligten haben keine Anzeige erstattet und ich dachte, die Sache wäre gegessen.

Nun bekam ich heute einen Brief, in dem mir fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird und dieses Verfahren ließe sich gegen 200€ einstellen.

Ich habe bereits das Karrierecenter informiert, diese sagten zwar, dass Auffahrunfälle mal passieren können, der Sachverhalt jedoch geprüft wird.

Habe ich jetzt eine Absage zu befürchten? Ich habe nichts getrunken und war nicht am Handy. Das Verfahren wird auch definitiv eingestellt werden, da ich die 200€ beabsichtige zu bezahlen.

Ich wäre über Aufklärung wirklich dankbar, da ich mir jetzt viele Gedanken mache.
Meine vorherige Arbeit habe ich natürlich bereits gekündigt, da ich ja in 2 Wochen anfangen soll.

Liebe Grüße


T108

Moin, so wie du es schreibst klingt es nach normaler Bürokratie seitens der BW.
Sie sind verpflichtet den Meldung anzunehmen und zu bearbeiten.
Wenn es so war wie du schreibst sollte dort nichts weiter passieren...
Wichtig ist die Kommunikation, wie du es bereits getan hast.
Melden macht frei und belastetet Vorgesetzte ;)

Ich drück die Daumen das du da nichts weiter an Nachteilen hast.

wolverine

Die Auflage erfüllen und den förmlichen Einstellungsbescheid umgehend an das KarrC senden.
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md0811

Also falls in Zukunft Leute diesen Thread finden mit dem gleichen Problem. (Keine Garantie für den Einzelfall) Ich darf meinen Dienst ganz normal antreten und meinen neuen Lebensabschnitt in der Welt der Bundeswehr beginnen.
Wie oben schon gesagt wurde: Melden ist das Wichtigste und Ehrlichkeit währt am längsten.
Danke für die schnellen Antworten.

F_K

Anmerkung- nie die Arbeit / den Job kündigen, wenn man beim Bund anfängt, das ist gesetzlich geregelt.

md0811

Zitat von: F_K am 19. Juli 2022, 15:47:15
Anmerkung- nie die Arbeit / den Job kündigen, wenn man beim Bund anfängt, das ist gesetzlich geregelt.


Wie ist das zu verstehen? Muss ja meine Fristen einhalten zum Kündigen, damit ich das Dienstverhältnis beginnen kann.

Ralf

Nein! Arbeitsplatzschutzgesetz beachten, es gibt hierzu auch ein Merkblatt bei der Einplanung.
§1 iVm 16a.
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Deepflight

Um das hier etwas verständlicher für die Nicht-Juristen unter uns zu machen:

Niemand der zur Bundeswehr geht, muss selber bei seinem zivilen Arbeitgeber kündigen! Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber das verlangen oder mit irgendwelchen Konsequenzeb drohen falls man es nicht macht.
Generell sieht der von Ralf zitierte Paragraph (neben noch anderen, einschlägigen Paragraphen) aber vor, dass bei einem Übertritt vom zivilen Arbeitsleben das Arbeitsverhältnis niemals gekündigt werden muss; der Arbeitgeber darf sogar nicht kündigen.

Früher oder später endet das Dienstverhältnis dann von Amtswegen, bis zu diesem Zeitpunkt ruht es. Es ist sogar so, dass der Arbeitgeber einen die Wiederaufnahme des ruhenden Arbeitsverhältnisses ohne das daraus Nachteile entstehend dürfen ermöglichen muss.
Das steht alles sehr gut und verständlich in einem der Merkblätter, die Sie bekommen

md0811

Zitat von: Deepflight am 19. Juli 2022, 19:44:57
Um das hier etwas verständlicher für die Nicht-Juristen unter uns zu machen:

Niemand der zur Bundeswehr geht, muss selber bei seinem zivilen Arbeitgeber kündigen! Manchmal kommt es vor, dass Arbeitgeber das verlangen oder mit irgendwelchen Konsequenzeb drohen falls man es nicht macht.]


Vielen Dank für die Erläuterung. In meinem Fall war es mit dem Arbeitgeber schon zur Einstellung geklärt, dass ich nur für diese Zeit bis zu meinem Dienstantritt dort bin um auszuhelfen.

Beuteberliner

Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt meines Wissens nach den Arbeitsplatzschutz bei der Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Wehrübungen und zu Eignungsübungen.

Wie kommt man hier darauf, dass es auch für einen ganz normalen, freiwillig angestrebten Tätigkeitswechsel zum SaZ in dem Sinn gelten sollte, dass man nicht seinen zivilen Arbeitsplatz kündigen solle?

Ralf

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Beuteberliner

Also, ich lese diese Norm dergestalt, dass die Dienstzeit zunächst auf sechs Monate und insgesamt nicht länger als zwei Jahre festgesetzt wurde. Wo findet das denn noch statt, dass jemand für sechs Monate (außer EÜ) festgesetzt wird? Zumindest hat der Threadersteller davon erkennbar nichts geschrieben.

F_K

@ beuteberliner:

Stufenweise Festsetzung ist die Regel, nicht die Ausnahme.

Wenn PersonalFACHLeute Ratschläge geben - sollte man ggf. sein Nichtwissen so breit treten ...

Beuteberliner

Ach, F_K, ich erlebe Sie hier als Klugsch..., der auch nicht immer richtig liegt.

Und im Gegensatz zu Ihnen habe ich gefragt, um eine Antwort zu bekommen, denn ich nehme mir nicht heraus, alles zu wissen. Und genau auf den Hinweis des Fachmannes las ich die Gesetzesbestimmung und stellte meine Frage, die Sie mir in Ihrer Überheblichkeit und Selbstgefälligkeit nicht beantworteten.

Dass es bei den Langzeitverpflichtungen stufenweise Dienstzeitfestsetzungen gibt, ist nichts Neues. Dass es diese aber auch bei SaZ 4 geben soll, wäre mir neu.

KlausP

Alle SaZ werden zunächst auf 6 Monate festgesetzt - und das schon seit MINDESTENS 1991.Bei UA, FA und OA erfolgt danach eine stufenweise Festsetzung entsprechend dem Ausbildungsfortschritt.
Mannschaften können sich derzeit nur für zwei Jahre verpflichten, erst nach erfolgter vollständiger Dienstpostenausbildung ist eine Weiterverpflichtung möglich - und diese Regelung gibt es erst seit Oktober (?) 2021.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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