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USG Leistung doch Erwerbseinkommen? LSG Hessen / Urteil

Begonnen von Opa_Hagen, 26. Juli 2022, 16:18:37

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Opa_Hagen

Servus,

ich bin über folgendes Urteil gestolpert:

https://openjur.de/u/2396866.html

besonders der Passus:

"Der Senat vermag dem Sozialgericht Nordhausen nicht zu folgen, soweit für Leistungen der Mindestsicherung nach dem USG eine Vergleichbarkeit mit Erwerbseinkommen nicht gegeben sei."
sowie

" Auch die Höhe der Mindestleistung spricht dafür, dass es sich hierbei um ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung handelt, das als Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs. 2 und 3 SGB II und gerade nicht als existenzsichernde Leistung ohne Gegenleistung anzusehen ist."


Ich will keine Rechtsberatung - aber für mich liest sich das so, als ob eine Klage mit Hinweis auf o.g. Urteil des LSG, die darauf abzielt, USG Leistungen als "Erwerbseinkommen" zu betrachten und damit auch als Bemessungsgrundlage für Berechnung ALG 1 gilt.

Wie seht ihr das?


Gruss


Hagen

Opa_Hagen


"Ich will keine Rechtsberatung - aber für mich liest sich das so, als ob eine Klage mit Hinweis auf o.g. Urteil des LSG, die darauf abzielt, USG Leistungen als "Erwerbseinkommen" zu betrachten und damit auch als Bemessungsgrundlage für Berechnung ALG 1 gilt. "

sry, bisserl verwirrend. Ich meine, eine Klage gegen die gängige Praxis, wonach USG nicht als Ewerbseinkommen gilt, sollte Aussicht auf Erfolg haben?


Andi8111

Zitat von: Opa_Hagen am 26. Juli 2022, 16:24:06

"Ich will keine Rechtsberatung - aber für mich liest sich das so, als ob eine Klage mit Hinweis auf o.g. Urteil des LSG, die darauf abzielt, USG Leistungen als "Erwerbseinkommen" zu betrachten und damit auch als Bemessungsgrundlage für Berechnung ALG 1 gilt. "

sry, bisserl verwirrend. Ich meine, eine Klage gegen die gängige Praxis, wonach USG nicht als Ewerbseinkommen gilt, sollte Aussicht auf Erfolg haben?

Zu den Bemessungsgrundlagen des ALG I steht doch fest: Unter Bemessungsentgelt versteht man das (beitragspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt, das ein Arbeitsloser beziehungsweise eine Arbeitslose im Jahr vor der Arbeitslosigkeit erwirtschaftet hat.

Beitragspflicht bedeutet, es werden vom Bemessungsentgelt Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Bekommt man etwas, für das keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt werden, ist es kein Bestandteil des Bemessungsentgelts.

Man darf, wie so oft, nicht Äpfel mit Meteoriten vergleichen.

Richtig ist: Bei Erhalt von Transferleistungen werden USG Leistungen angerechnet. Das ist aber ein ganz anderer Schuh.

LwPersFw

Wenn es Ihnen um das ALG 1 geht...

Hierzu hatte der DBwV einmal ausgeführt:

Auszug aus DBwV "Infos aus der Rechtsabteilung" v. 13.12.2017

"Unzureichende Absicherung von Reservisten in der Arbeitslosenversicherung

420 Euro Arbeitslosengeld I (ALG I) im Monat – so gering können die monatlichen Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung für eine mehrmonatige Übung eines Reservisten im schlimmsten Fall ausfallen. Betroffen von dieser mehr als ungünstigen Regelung sind bestimmte Statusgruppen unter den Reservisten. Dabei handelt es sich um Nichtselbständige, die den Verdienstausfall gem. § 6 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz (USG) beziehen, und Nichtselbständige, die Entgeltersatz (§ 6 Abs. 2 USG) erhalten, sowie die Bezieher der Mindestleistung nach § 9 Abs. 1 USG.  Problematisch ist nicht nur die geringe Höhe des Betrags, welcher im Fall der Arbeitslosigkeit nach Ende der Übung ausgezahlt werden kann, sondern auch, dass die allermeisten Reservisten nicht damit rechnen, so schlecht abgesichert zu sein. Auf der Reservisten-Website des Streitkräfteamtes und im Leistungskatalog wird darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld aus dem Reservistendienst entsteht und dass die Beiträge hierfür der Bund zahlt. Auf die Höhe der Beiträge und auf den daraus resultierenden Anspruch auf ALG I wird nicht eingegangen. Verständlicherweise gehen viele Reservisten davon aus, dass die Beiträge auf Basis der Einkünfte aus dem Reservistendienst gezahlt werden. Dies ist jedoch leider nicht der Fall. Für die betroffenen Reservisten zahlt der Bund gem. § 345 SGB III lediglich Beiträge in Höhe von 40% der Bezugsgröße. Bei der Bezugsgröße handelt es sich stets um das monatliche Durchschnittsentgelt aller Rentenversicherten, welches grundsätzlich deutlich niedriger ist, als die tatsächlichen Einkünfte eines Reservisten, der einen vollen Monat übt. Für 2017 beträgt die Bezugsgröße Ost 2.660 Euro und die Bezugsgröße West 2.975 Euro. 

Geht man in einem fiktiven Beispiel von der Bezugsgröße Ost aus, also 2.660 Euro, dann ergeben 40 % davon einen Betrag von 1.064 Euro, der für die Berechnung der Monatlichen Leistung herangezogen wird. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I auf Basis dieser Beträge, kann sich der eingangs erwähnte Anspruch auf ALG I von zirka 420 Euro im Monat ergeben. In einem solchen Fall müssten betroffene Reservisten noch Grundsicherung beantragen, um das Existenzminimum zu erreichen. Da Reservisten seit 2016 längere Reservistendienste (grundsätzlich bis zu zehn Monate) durchführen können und dies auch von immer mehr Reservisten in Anspruch genommen wird, ist mit einer steigenden Zahl von Betroffen zur rechnen. Der DBwV setzt sich bei diesem Problem für eine angemessene Abhilfe ein. Eine Beitragszahlung auf Basis der tatsächlich erhaltenen Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist dabei unsere Forderung."


Meine Vermutung... daran hat sich bis heute nichts geändert.

Aber Sie können ja einmal selbst dort nachfragen und dann das Ergebnis hier posten.




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Beuteberliner

Als Berufssoldat und davon nicht Betroffener habe ich dazu eine grundsätzliche Verständnisfrage:

Seit wann zahlt denn der Bund für Dienst leistende Reservisten überhaupt in die ALV der RDL ein? Und wie erfahren die RDL hiervon überhaupt?

Eine zweite Frage folgt hieraus gleich mit: Warum überhaupt zahlt der Bund für seine aktiven RDL in die ALV ein? Sind sie in einem Beschäftigungsverhältnis, also von ihren Arbeitgebern quasi unter Entfall der Geld- und Sachbezüge freigestellt, macht es ja durchaus Sinn. Nur dann dürften es wohl regelmäßig nur kurze RDL von einigen Wochen sein.

Aber warum zahlt der Bund in die ALV der Res ein, wenn sie bereits vor der RDL arbeitslos waren und sie zum Bsp die Mindestleistung wählen?

Das passt für mich nur schwerlich zusammen.

F_K

@ Beuteberliner und LwPersFw:

Der Gesetzgeber geht ja von ANNAHMEN aus, aus denen dann der "Gesetzesbedarf" abgeleitet wird.

Hier wird von einen Arbeitnehmer ausgegangen, der nach seiner RDL "einfach" weiterarbeitet - dann wird kein ALG fällig.
Oder einem AN, der nach seiner RDL arbeitslos wird - in beiden Fällen gibt es ALG auf Basis des bisherigen Einkommens - also kein Problem durch die RDL.

Trennung

Die "Probleme" gibt es "nur" bei "Dauerreservisten", die bei USG mehr Leistung erhalten, als "damals" im Job oder solchen, die ansonsten schon lange ALG beziehen.
Es ist also ein echtes "Nischenproblem" - nicht "umsonst" weisen wir hier oft auf die "Problematik" "Berufsresi" hin.

LwPersFw

Zitat von: Beuteberliner am 26. Juli 2022, 20:56:23
Als Berufssoldat und davon nicht Betroffener habe ich dazu eine grundsätzliche Verständnisfrage:

Seit wann zahlt denn der Bund für Dienst leistende Reservisten überhaupt in die ALV der RDL ein? Und wie erfahren die RDL hiervon überhaupt?

Eine zweite Frage folgt hieraus gleich mit: Warum überhaupt zahlt der Bund für seine aktiven RDL in die ALV ein? Sind sie in einem Beschäftigungsverhältnis, also von ihren Arbeitgebern quasi unter Entfall der Geld- und Sachbezüge freigestellt, macht es ja durchaus Sinn. Nur dann dürften es wohl regelmäßig nur kurze RDL von einigen Wochen sein.

Aber warum zahlt der Bund in die ALV der Res ein, wenn sie bereits vor der RDL arbeitslos waren und sie zum Bsp die Mindestleistung wählen?

Das passt für mich nur schwerlich zusammen.


"9.3 Arbeitslosenversicherung

RDL, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit des Dienstes Arbeitsentgelt weiter zu gewähren ist (§ 1 ArbPlSchG), gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst als nicht unterbrochen. Die Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht weiter (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III).

RDL, die in der Zeit des Reservistendienstes nicht als Beschäftigte gelten, sind nach § 25 Abs. 2 S.  2 SGB III i. V. m. § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge trägt der Bund (§ 347 Nr. 2 SGB III).

Da die den RDL gewährten Leistungen kein Arbeitsentgelt im Sinn des § 14 SGB IV darstellen, werden sie bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt.

Die Beiträge dienen lediglich dem Erwerb bzw. dem Erhalt von Ansprüchen nach dem SGB III.

Für die Dauer eines RD besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i. V. m. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). "

Quelle:

LEISTUNGSKATALOG FÜR RESERVISTENDIENST LEISTENDE

(Auszug aus dem Leistungskatalog für Freiwilligen Wehrdienst Leistende und Reservistendienst Leistende)

Stand Februar 2021

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Opa_Hagen

Guten Morgen,

eure Ausführungen sind mir verständlich und auch so aus verschiedenen Publikationen bekannt.

Schaut aber bitte auf das Datum des Urteil des LSG Hessen: 18.05.2022 - also ganz frisch.
Der Senat führt weiterhin an: "Die Leistung geht aber weit über eine Grundsicherung nach dem SGB II hinaus, wie der Bewilligungsbescheid des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26. Juli 2017 zeigt. Danach ist dem Kläger im Rahmen der Mindestleistung ein Tagessatz von 99,75 € zuerkannt worden, was bei einem Monat mit 30 Tagen einen Monatsbetrag von 2.992,50 € ergibt. Mit dem Änderungsbescheid vom 26. August 2017 ist der Tagessatz auf 104,34 € angehoben worden, hochgerechnet auf einen Monat mit 30 Tagen ergibt sich der Betrag von 3.130,20 €. Auch die Höhe der Mindestleistung spricht dafür, dass es sich hierbei um ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung handelt, das als Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs. 2 und 3 SGB II und gerade nicht als existenzsichernde Leistung ohne Gegenleistung anzusehen ist." und süricht hier bei USG von ENTGELT und ERWERBSEINKOMMEN. Wie gesagt, ganz frisches Urteil, 2 Monate alt.

Opa_Hagen

Zitat von: F_K am 26. Juli 2022, 16:43:22
Gegen wen willst Du wie klagen?

Servus F_K,

ich persönlich habe nicht vor, zu klagen. Ich finde (nach meinem laienhaften Verständnis), dass dieses Urteil Basis für eine Änderung der Betrachtung ENTGELT und ERWERBSEINKOMMEN für RDL sein könnte und sollte.
Kann dieses Urteil richtungsweisend sein? Wie wäre die Vorgehensweise, dieses Urteil in die gängige Praxis umfänglich umzusetzen? Änderung des SGB?

Gruss


Hagen

F_K

@ Opa_Hagen:

Du scheinst das Urteil nicht verstanden zu haben.
Es ging um die Frage, ob die inzwischen (sehr hohe) Mindestleistung auf andere (Sozial-) Leistungen anzurechnen ist - und ja klat, dass ist so.

DASS ist auch schon gängige Praxis, da gibt es keinen Fehler in der Umsetzung.

Du scheinst Dir zu wünschen, aufgrund der USG Leistung einen höheren ALG Anspruch zu bekommen - dafür gibt es aber KEINE (gesetzliche) Grundlage - im Gegenteil, der Gesetzgeber hat es bewusst anders geregelt.

Andi8111

Leistungen aus dem USG waren und sind immer nur so ausgeformt, dass sie unbillige Härten durch einen freiwilligen Wehrdienst abfedern.

Sie werden niemals als Erwerbseinkommen klassifiziert werden.

Der Berufsreservist war so wie es gängige Praxis ist, nie vorgesehen oder beabsichtigt. NUR diese Gruppe hätte einen Vorteil dadurch, alle ,,normalen" Reservisten Nachteile (zB. steuerpflicht etc.)

F_K

Andi8111 ist hier voll zuzustimmen (auch wenn es im Detail nicht völlig stimmt).

Der Begriff "Erwerbseinkommen" ist nicht gesetzlich definiert, bzw. wird in unterschiedlichen Rechtsgebieten anders gewertet.

Vom Konzept her sind USG Leistungen aber eine ERSATZleistung, und kein Erwerbseinkommen - und dies ist für die allermeisten Reservisten gesetzlich eben GENAU SO GEWOLLT und auch RICHTIG - weil es anders auch NACHTEILE für diese Reservisten geben würde.

Thomi35

Zitat von: F_K am 27. Juli 2022, 09:09:25
@ Opa_Hagen:

Du scheinst das Urteil nicht verstanden zu haben.
Es ging um die Frage, ob die inzwischen (sehr hohe) Mindestleistung auf andere (Sozial-) Leistungen anzurechnen ist - und ja klat, dass ist so.

DASS ist auch schon gängige Praxis, da gibt es keinen Fehler in der Umsetzung.

Nein, im Urteil geht es eben nicht um die Anrechnung der USG-Leistungen an sich auf die ALG II-Leistungen, dieses ist tatsächlich selbstredend gegebenen und nicht davon abhängig, um welche Art von Einkommen es sich handelt. Vielmehr geht es darum, ob bei dieser Anrechnung ein Teil der USG-Leistungen unberücksichtigt bleiben kann, weil es sich um Erwerbseinkommen handelt, § 11b SGB II. Dieses ist bei der Reservedienstleistungsprämie (§ 10 USG) unstrittig so. Bei der Mindestleistung nach § 9 USG war es strittig. Das Landessozialgericht hat nun aber darauf erkannt, daß auch die Mindestleistung in Bezug auf § 11b SGB II Erwerbseinkommen ist und somit zum Teil nicht angerechnet werden darf.

Hier ein kleiner Auszug aus § 11b SGB II (Absatz 2 S. 1, Absatz 3 S. 1):

Zitat

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich


  • für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
  • für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.

[/size]

F_K

@ Thomi:

OK, Danke für die Klarstellung.

Frage: Fällt ein ALG2 Bezieher (ist doch Grundsicherung / Hartz4?) nicht komplett aus dem Leistungsbezug raus?

Er steht dem Arbeitsmarkt ja NICHT zur Verfügung und er erhält ja so hohe Zahlungen, dass ei ja faktisch keine Unterstützung benötigt, oder?

Ich kenne da die Regelungen allerdings nicht ..

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