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Heranziehungsbescheid vorhanden - Sonderurlaub öffentlicher Dienst?

Begonnen von Reservist10, 14. August 2022, 19:47:25

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Reservist10

Sehr geehrte Kameraden,

ich frage mich gerade, ob man als Angestellter im öffentlichen Dienst (TV-L) einen Antrag auf Sonderurlaub für eine RDL bei vorhandenen Heranziehungsbescheid überhaupt einreichen muss, oder reicht lediglich der Heranziehungsbescheid?

Mir erschließt sich nicht, warum ein Antrag auf Sonderurlaub gestellt werden müsste, SOFERN der AG frühzeitig über die RDL informiert wurde und die gesetzliche Dauer der Übungen von sechs Wochen im Kalenderjahr (Arbeitsplatzschutzgesetz) nicht überschritten wurde.

Über eine Antwort freue ich mich!

F_K

Denjenigen fragen, der die Forderung hat - ggf. ist die Umsetzung halt über Sonderurlaub geregelt.

LwPersFw

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen.


Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.




"Sofern der Dienst nicht bzw. nicht termingerecht an dem im Heranziehungsbescheid festgesetzten Diensteintrittsdatum angetreten wurde, ist dies dem heranziehenden KarrC Bw und dem BAPersBw unverzüglich mitzuteilen.

Bei schuldhaftem Fernbleiben kann auf der Grundlage des  § 79 Abs. 2 SG durch die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten die Zuführung durch die Feldjäger veranlasst werden.

Eine Aufhebung des Heranziehungsbescheides durch das KarrC Bw ist nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses unzulässig."

A2-1300/0-0-2




Der Heranziehungsbescheid löst eine Dienstpflicht aus.

Dafür ist weder Erholungsurlaub, noch Sonderurlaub einzubringen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

TrpUebPlDaa

Einen Antrag braucht es nicht. Dieser könnte schließlich ja auch negativ beschieden werden. Den Heranziehungsbescheid einfach umgehend vorlegen:

Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)
(3) Der Arbeitnehmer hat den Einberufungsbescheid unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.

KlausP

Für mich ist das immer wieder erschreckend, welche Kenntnisse insbesondere Personaler oder Entscheidungsträger im öffentlichen Dienst über gesetzliche Regelungen haben. Da muss man sich über diesbezügliche ,,Kenntnisse" bei privaten Arbeitgebern nicht wundern.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

thelastofus

Es gehört eben einfach nicht mehr zum "Tagesgeschäft" als es noch regelmäßig WÜ (auch große Übungen) gab, und auch Mannschaften gezogen worden sind. Damals hatten die mehr damit zu tun.

Aber heute hat man einen Personaler der die Bw mutmaßlich nur aus den Medien und vllt Erzählungen vom Vater oder ähnlichen kennt und sonst niemand im Freundeskreis "gedient" hat.

Natürlich sollt er trotzdem alles Vorschriften und Gesetze kennen und anwenden können, aber die Realität ist natürlich eine anderen, sonsten wären Arbeitsrechtler ja arbeitslos...

Reservist10

Meine Sachbearbeiterin der Personalabteilung möchte neben dem Heranziehungsbescheid einen Antrag auf ,,Sonderurlaub" eingereicht bekommen, obwohl mein ,,Arbeitsverhältnis" für diese Zeit ja ,,ruht"...

???

F_K

Nochmal, und?

Ich fülle eine Abwesenheitsmeldung (Grund Wehrdienst) aus, weil dass der Workflow ist, den Zeitraum in SAP zu erfassen ... tut nicht weh, ist der Workflow, führt zum Ergebnis ...

Reservist10

Naja, es suggeriert dem nicht bewanderten Entscheider über den Antrag auf ,,Sonderurlaub", dass dieser mit einer Ablehnung des Antrags auch die Heranziehung ablehnen kann.

F_K

Dann ggf. mit Personaler / Entscheider besprechen, dass hier eben keine Entscheidung "ansteht".

Der Workflow kann bei uns für viele Abwesenheitsarten genutzt werden - einige haben "Entscheidungen", andere eben nicht ...

Shonyu

Frag mal bitte die Personalerin nach welchem Paragraphen des TVöD sie Sonderurlaub gewähren möchte. Da gibt es nämlich nichts für Reservedienstleistungen.

Daher was F_K sagt: im Zeiterfassungssystem Abwesenheit, Grund WÜ/RDL eingeben. Heranziehungsbescheid für AG in die Hauspost fertig.

Mein Chef möchte auch immer einen (Sonder)Urlaubsantrag haben und bekommt von der Personalerin immer gesagt: mit welchem Grund denn? Sie weiß, dass das Arbeitsplatzschutzgesetz (wie oben bereits angesprochen) in diesem Fall gilt (erfreulich für mich, dass ich da nicht bei allen gegen Wände renne).

Andi8111

§28 TVöD lässt einem schon Spielraum, wie im Nachbarpost zu lesen ist. Aber da das Dienstverhältnis per Gesetz ruht, ist eine Sonderbeurlaubung lässlich und unsinnig.


F_K

@ Andi:

Ich bin ja nicht ÖD - und die Zeiterfassung wird aufgrund RDL zentral gemacht - da ist es kein Problem, ein A4 Formular (Name, Zeitraum, Grund) auszufüllen - damit es im System "passt".

Da "lohnt" sich kein (Rechts-) streit, dass man doch auf das Formular verzichten könnte  ...

Andi8111

Wir lassen uns leider viel zu sehr und zu oft von dummen Menschen ohne eigenen Horizont drangsalieren... Meistens sind das die, die am längerem Hebel sitzen. Mir fällt es zunehmend schwer, das zu ertragen.

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