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Heranziehungsbescheid vorhanden - Sonderurlaub öffentlicher Dienst?

Begonnen von Reservist10, 14. August 2022, 19:47:25

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F_K

@ Andi:

Wenn ich einem Mitarbeiter bei einem zentralem Helpdesk helfe - dann ist dies für beide Seiten hilfreich und kein "drangsalieren".

Andi8111

Deine Ansicht, mein lieber Kamerad, ist nicht zwangsläufig die Ansicht aller Anderer.

F_K

Ich respektiere Deine Ansicht - halte dass von mir genannte Beispiel aber nicht für geeignet, ein "drangsalieren" zu belegen.

("Damals", als mein Par. 14 USG Antrag nach Monaten mit schlechter Begründung abgelehnt wurde - und mein seitenlanger Einspruch nicht inhaltlich gewürdigt wurde - dass ging eher in die Richtung ... )

Krabat

Zitat von: Andi8111 am 15. August 2022, 16:03:02
Wir lassen uns leider viel zu sehr und zu oft von dummen Menschen ohne eigenen Horizont drangsalieren... Meistens sind das die, die am längerem Hebel sitzen. Mir fällt es zunehmend schwer, das zu ertragen.

Fürwahr, sehr treffende und wahre Worte. Die Frage ist oft, ob man überhaupt noch in den Verwaltungen jemanden zuständigen erreicht. Vieles wird unpersönlich über HelpDesks Tel-Warteschlangen-Hotlines bearbeitet. Ewig lange Warteschleifen....und meist kommt Antwort: Keine Ahnung - Verbinde weiter - oder einfach aufgelegt und Ende.

Es gab mal Sachbearbeiter mit Namen und Tel-Email-Fax- die man direkt kontaktieren konnte und es konnte der Sachverhalt meistens im Vorfeld geklärt werden.

Keine Ahnung wie lange sich der Bürger das noch gefallen lässt.




LwPersFw

Zitat von: LwPersFw am 14. August 2022, 21:48:38
Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz - ArbPlSchG)

§ 1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

(2) Einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst hat der Arbeitgeber während einer Wehrübung Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub zu zahlen.


Zum Arbeitsentgelt gehören nicht besondere Zuwendungen, die mit Rücksicht auf den Erholungsurlaub gewährt werden. Auf Antrag erstattet der Bund im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel dem Arbeitgeber für eine Wehrübung im Kalenderjahr das ausgezahlte, um die gesetzlichen Abzüge geminderte Arbeitsentgelt (§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) für den 15. bis 30. Wehrübungstag; der Antrag ist nur zulässig, wenn er spätestens einen Monat vor Beginn der Wehrübung gestellt wird. Satz 3 gilt nicht, wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist.




"Sofern der Dienst nicht bzw. nicht termingerecht an dem im Heranziehungsbescheid festgesetzten Diensteintrittsdatum angetreten wurde, ist dies dem heranziehenden KarrC Bw und dem BAPersBw unverzüglich mitzuteilen.

Bei schuldhaftem Fernbleiben kann auf der Grundlage des  § 79 Abs. 2 SG durch die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten die Zuführung durch die Feldjäger veranlasst werden.

Eine Aufhebung des Heranziehungsbescheides durch das KarrC Bw ist nach Begründung des Wehrdienstverhältnisses unzulässig."

A2-1300/0-0-2




Der Heranziehungsbescheid löst eine Dienstpflicht aus.

Dafür ist weder Erholungsurlaub, noch Sonderurlaub einzubringen.


Ich habe mich nochmal "schlau" gemacht.

Das oben zitierte gilt nur bis 6 Wochen.


Wird aber ein Wehrdienst nach 63b SG z.B. über 8 Monate geleistet... ist Sonderurlaub die beste Wahl.

Warum ... wieso ... siehe hier die Erläuterungen des Gerichts ab "Gründe" im Urteilstext.

VG Magdeburg, Urteil vom 15.12.2020 - 8 A 118/20

https://openjur.de/u/2318441.html

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BulleMölders

Die ganze Diskussion hier bringt doch gar nichts. Das Problem kommt doch in schöner Regelmäßigkeit in unterschiedlichen Varianten immer wieder hier vor.
Durch das Diskutieren wie, warum und wie dumm doch die Personaler sind, lösen wir das Problem des TE nicht. Die einzige Hilfe ist es dem TE die entsprechenden Paragrafen auf zu zeigen, mit denen er dann versuchen kann das Problem zu lösen.
Ist das Problem damit nicht gelöst, dann muss der TE sehen was er macht. Im Forum kann das Problem nicht gelöst werden.

Und wer nicht mit Paragrafen oder Urteilen zu Lösung des Problems beitragen kann, kann doch auch einfach mal die Finger still halten und muss nicht unbedingt seinen Senf zu jedem Thema dazu geben. Aber Hauptsache der Beitragszähler geht nach oben.

LwPersFw

Die Wesentlichen Erläuterungen finden sich im o.g. Urteil ab Absatz 44 ff - aus meiner Sicht eindeutig und verständlich erklärt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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