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Gesichtstarnung während Realversorgung?

Begonnen von Tastenhauer, 09. September 2022, 18:48:49

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Tastenhauer

Guten Tag,

ich dachte, ich hätte in meinen 13 Jahren Dienstzeit schon alles erlebt, musste aber heute kurz schmunzeln.

Daher mal ne Frage: Ist es erlaubt, während der Realversorgung auf einem Truppenübungsplatz Tarnschminke anzulegen?
Gibt es dazu Vorschriften?
Unser Chef hat das heute angemerkt, dass sämtliche Soldaten, welche im Rahmen der Realversorgung unterwegs sind, ebenfalls Gesichtstarnung auf dem TrÜbPl tragen müssen.

Ich sehe das mit gemischten Gefühlen. Warum?

1. Weil ich sowas noch nie gesehen habe.
2. Ich meine mal gehört zu haben, dass das gar nicht erlaubt ist, wenn ich mich nicht ausnahmslos auf dem Gelände eines Übungsplatzes bewegen kann. In unserem Fall sind wir sogar noch mit zivilen KFZ unterwegs und nutzen oftmals zivile Straßen. Wir sind auch an keine Lage gebunden.



KlausP

Ja, und? Wenn der Chef das so befiehlt ist das so. Habe ich als Spieß einer PzGrenKp schon in den 90ern gemacht. Und ich bin auch sowohl auf dem TrÜbPl als auch auf öffentlichen Straßen unterwegs gewesen.

Ich verstehe manche ,,Probleme" langsam nicht mehr, tut mir leid.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

HubschrauBär

Warum sollte es verboten sein sich mit Gesichtstarnung im öffentlichen Straßenverkehr zu bewegen?

Ob es Sinn macht sei mal dahin gestellt, aber das muss ja letztendlich der Chef bewerten.

Beuteberliner

Soweit die für die vorgesehene Gesichtstarnung Mittel zugelassen sind, warum sollte der KpChef das nicht befehlen dürfen? Auch zivile Fahrzeuge des BwFuhrparkservice sind Dienstfahrzeuge, selbst wenn die zivike Zulassungskennzeichen haben.
Aus welchen Gründen sollte es eine Vorschrift geben, die verbietet, dass Soldaten im Dienst im Rahmen einer Gefechtsausbildung oder -übung Gesichtstarnung anlegen? Nur, weil Sie das nie erlebten, heißt es ja nicht, dass es verboten wäre.

Im Übrigen - wer sich durch den Befehl eines Vorgesetzten in seinen Rechten beschnitten sieht, kann sich nach Kenntnis und Ablauf einer Nacht beschweren. "Gutes Gelingen".

2Cent

Nachdem es bei Corona Dienstlich gefühlt 10 mal hin und herging was das "Fahren mit Maske" und den dazu gehörigen Befehlen ging wundert mich dir Frage nicht.

Beuteberliner

Die Weisung bezüglich des Maske-Tragens von Dienst-Kfz-Fahrern - hier die Befreiung von der Maskentragepflicht - erging bereits im Frühjahr 2020. Der einzige Grund dafür waren nämlich Beschwerden und die Tatsache, dass bei evtl. Verkehrsverstößen aufgrund der Nachweispflicht auf den Fahraufträgen der lückenlose Fahrernachweis sichergestellt ist.

Im Übrigen, @ 2Cent, was hat das Eine mit dem Anderen zu tun? Richtig: nichts! Ihr Beitrag war überflüssig.

MikeEchoGolf

Zitat von: Tastenhauer am 09. September 2022, 18:48:49
ebenfalls Gesichtstarnung auf dem TrÜbPl tragen müssen.

Also lautet der Befehl AUF DEM TrÜbPl ist Tarnschminke zu tragen, von zivilen Straßen sagt der Befehl aus.
Damit dürfte dann klar sein, was wie zu machen ist, wenn zivile Straßen zu befahren sind.

Al Terego

Zitat von: Tastenhauer am 09. September 2022, 18:48:49
... Ich meine mal gehört zu haben, dass das gar nicht erlaubt ist, wenn ich mich nicht ausnahmslos auf dem Gelände eines Übungsplatzes bewegen kann...

So, dann mal Butter bei die Fische, wo hast Du dass denn gehört?

kfdklfdlf

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. [...] (§ 23 Abs. 4 StVO)

Von daher sollte es tastsächlich nicht erlaubt sein.

Deepflight

*lach*
Eine Gesichtstarnung ist kein verhüllen und darübee hinaus greifen Vermummungsverbote eh nicht, wenn das Vermummen aus dienstlichen Gründen erfolgt.

Die Regelung damals hatte ausschließlich Gründe, die in der Fürsorge begründet lagen, Stichwort Sicherheit des Führens eines Kfz.

kfdklfdlf

Eine Abwägung zwischen "dienstlichen Gründen" und Gesetzen ist nicht zulässig. Die Bundeswehr ist uneingeschränkt an Recht und Gesetz gebunden.

Keine Ahnung, warum viele das Gegenteil meinen. Bitte in diesem Fall mal das Gesetz dazu zeigen.

Ich denke mal aus dem Befehlsrecht, wo ein Befehl, der lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, trotzdem ausgeführt werden muss?
Dabei verstehen die Leute meist nicht, dass dadurch ausschließlich der Befehlsempfänger geschützt wird. Der Erteiler eines sochen Befehls begeht immer ein Dienstvergehen.

Wie hier auch.

Ralf

Trennen wir hier bitte Masken und Schminke?
Das Thema ist nicht Masken!
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

kfdklfdlf

Der Paragraph in der StVO erfasst nicht nur das verhüllen (aka Maske) sondern auch das verdecken.

Mit Tarnschminke trägt man eine Deckschicht auf sein Gesicht auf, die einen unkenntlich macht.

F_K

... und deswegen ist natürlich immer "Schminke" verboten - keine Frau / Mann trägt sowas jemals, oder?

... und es gibt ja auch keine Möglichkeit, den Fahrer eines Mil KFZ zu "finden" - so mit Kennzeichen und Fahrbefehl oder so ...

Al Terego

Zitat von: kfdklfdlf am 10. September 2022, 13:34:12
Mit Tarnschminke trägt man eine Deckschicht auf sein Gesicht auf, die einen unkenntlich macht.

Erstens kann von unkenntlich keine Rede sein und zweitens ist mittels Fahrauftrag nachvollziehbar, wer der Fahrzeugführer zu einem bestimmten Zeitpunkt gewesen ist.