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Außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht / Angemessenes Strafmaß

Begonnen von matthias2302, 30. Oktober 2022, 21:07:19

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wolverine

Zitat von: justice005 am 30. Oktober 2022, 21:30:52
Kein Dienstvergehen!

Beleidigung hat eine theoretische Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Es ist eine Straftat im Bereich der niedrigsten Kriminalität.

Nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht bei Straftaten erst dann verletzt, wenn es sich mindestens um eine Straftat von mittlerer Kriminalität handelt. Das ist der Fall bei Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren bedroht sind.

Ich finde die Rechtsprechung zwar falsch und sehe ganz persönlich im vorliegenden Fall tatsächlich ein für einen Offiziersanwärter äußerst unwürdiges Benehmen. Aber es ändert nun mal nichts an der Rechtsprechung.

Der WDA müsste das eigentlich wissen. Wahrscheinlich stinkt ihm die Rechtsprechung auch und er will es einfach mal probieren. Aber ich bezweifle, dass es ein Urteil gibt.
Es gibt hierzu eine andere Entscheidung: 2 WD 3.18.

"...Eine ernsthafte Beeinträchtigung begründen darüber hinaus auch die Beleidigungen gemäß Anschuldigungspunkte 2 und 3. Zwar rechtfertigt das sich aus dem Strafrahmen ergebende Gewicht der Tat allein noch nicht die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, die die dienstliche Stellung des früheren Soldaten erfordern (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - Rn. 45). Diese Annahme kann allerdings auch aus qualifizierenden Umständen folgen, aus denen sich verlässlich Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein ableiten lassen (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - juris Rn. 69). Qualifizierende Umstände bilden etwa die wiederholte Begehung oder eine einschlägige Vorbelastung (BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 - BVerwG 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 61). Da der frühere Soldat vorliegend wiederholt wegen Beleidigungen verurteilt wurde, liegen Umstände dieser Art vor. Sie werden dadurch verstärkt, dass der frühere Soldat zum Zeitpunkt des Dienstvergehens als Inhaber eines öffentlichen Amtes andere Hoheitsträger gerade in Ausübung ihrer amtlichen Funktion beleidigt hat. Ob er sich im Zusammenhang mit der gemäß Anschuldigungspunkt 3 begangenen Beleidigung zusätzlich als Soldat zu erkennen gegeben hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen..."
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justice005

Jep, in dem von dir zitierten Fall waren es wiederholte Beleidigungen, also mehrfache Straftaten.

Auch reicht es, wenn andere weitere Straftaten dazu kommen.

Die beleidigung ganz singulär ohne alles ist aber kein Dienstvergehen.


wolverine

Mir geht es eher darum, dass der Senat ein qualifizierendes Merkmal darin sieht, dass er Hoheitsträger in Ausübung des Amtes beleidigt.
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Deepflight

@Justice005

das stimmt so nicht
Selbst in dem von dir zitierten Urteil steht ganz klar drin das es auf eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren ankommt. Die sieht der 185 StGB aber bei öffentlichen Beleidigungen in 2. Halbsatz durchaus vor.
Auch kommt es für das Dienstvergehen nicht drauf an mit was am Ende zivil geahndet wurde, dass ist nur bei der Findung der Höhe der Disziplinarmaßnahme dann entscheidend.
Der 17 Abs 2 SG kann also auch von eine - wie in diesem Fall - öffentlich vorgebrachten Beleidigung tangiert sein.

justice005

Fettdruck ersetzt kein Argument.  ;)

Erstens war es vorliegend offensichtlich keine öffentliche Beleidigung (das ist was anderes) und selbst, wenn: auch die öffentliche beleidigung ist nur niedrige krmininalitat (bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe).

Für eine disziplinare Relevanz brauche ich mittlere Kriminalität (mehr als zwei Jahre theoretische Höchststrafe.

Auf die tatsächliche Strafe kommt es natürlich nicht an. Die theoretische Strafandrohung dient nur der Einschätzung, ob es eine kleine, mittlere oder schwere Straftat ist.

Ich hoffe sehr, der Fragesteller gibt ein Feedback, wenn es in seinem Fall eine Entscheidung gibt.

F_K

@ Justice:

Wichtig wäre auch der tatsächliche Sachverhalt - gab es z. B. noch eine Widerstandshandlung?

(Die StA hat sich mit dem Strafbefehl wohl auf den einfachen Sachverhalt beschränkt - und das Einkommen zu niedrig geschätzt ... - ein Truppendienstgericht hat ggf. mehr Zeit ... ).

justice005

Ach Leute... Ich kann ja verstehen, dass ihr hier alle gerne ein Dienstvergehen hättet (ich ja auch!) Aber ich muss die Rechtslage nunmal so hinnehmen wie sie ist. Die Ansicht des bundesverwaltungsgerichts sind doof, aber durch uns oder die WDA oder die TDG leider nicht zu ändern.

BulleMölders

Das Theoretisieren nützt dem TE doch gar nichts. Danach
Zitat von: matthias2302 am 30. Oktober 2022, 21:07:19
Dieser begann mit den Ermittlungen und leitete daraufhin einige Zeit später ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Zur Last gelegt wird dem Soldaten Dienstvergehen nach §17 Abs. 2 S.3 sowie §10 Abs. 1 (SG). Der ermittelnde WDA strebt eine Beförderungssperre von 12 - 24 Monaten an.

Frage:
Ist das angestrebte Strafmaß tolerierbar oder unverhältnismäßig?
wurde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet.
Ob das nun richtig war oder nicht werden wir hir mit endlosen Diskussionen auch nicht ändern.
Also zurück zur Frage des TE:
Zitat von: matthias2302 am 30. Oktober 2022, 21:07:19
Der ermittelnde WDA strebt eine Beförderungssperre von 12 - 24 Monaten an.

Frage:
Ist das angestrebte Strafmaß tolerierbar oder unverhältnismäßig?

F_K

@ BulleMölders:

Das "mögliche und angemessene" Strafmass lässt sich erst dann abschätzen, WENN der Sachverhalt klar ist.

Hat der SOLDAT diese Beleidigung getätigt, nachdem er von den Polizisten NACH dem Platzverbot auf sein Fehlverhalten angesprochen worden ist, eben NICHT den Platz geräumt zu haben? (Übrigens eine erhebliche OWi - bis 5000 Euro ...)

Wurde er festgenommen, seine Personalien aufgenommen? Welche (weiteren) Widerstandshandlungen wurden ausgeführt?

Je nach Fallgestaltung ist dann einiges möglich ...

wolverine

Und seine sonstige Persönlichkeit, seine Beurteilung und die Aussagen seiner Vorgesetzten kennt hier auch niemand. Zumessung ist immer individuell. Es gibt höchstens grobe Richtwerte.

Wenn es dagegen gar nicht zu ahnen ist, ist alles unverhältnismäßig.
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SolSim

Sinnlose Diskussion geprägt durch persönliche Empfindlichkeiten einzelner.
Wie kann man sich an dem ,,Leid" anderer Personen so hochziehen und in dem Sachverhalt Dinge hinein interpretieren, welche hier keiner außer dem TE weiß?


Justice hat doch die Rechtslage klar dargestellt. Ist es denn notwendig, diese Rechtslage verbal so zu biegen, um den TE ein Dienstvergehen anzudichten?

wolverine

Die Fragestellung provoziert solche Reaktionen unweigerlich. Selbst feststehender Sachverhalt wird gerne gequetscht. Hier sind halt offensichtliche Lücken und die füllt jeder für sich aus.
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F_K

Ansonsten / offtopic:

Leidtragende sind die Opfer der rechtskräftig festgestellten Straftat, hier die Polizisten.

Ein (verurteilten) Täter ist kein Opfer.

Ontopic:

Da auf Nachfragen nicht weiter geantwortet wird, ist der Sachverhalt vermutlich umfangreicher.
Darauf deutet ja auch das Verfahren hin.

SolSim

Und wieder interpretieren Sie hier Dinge rein, die nicht da sind.

F_K

Justice hat ohne Kenntnis des Sachverhaltes (der Akte) eine rechtliche Einschätzung abgegeben - ein anderer Jurist sieht schon da einen Aspekt differenzierter.

Der zuständige WDA (in Kenntnis der Akte) hält eine Anklage für angemessen - Warten wir ab, wie das Gericht entscheidet.