Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Rückzahlung UKV bei Abbruch BFD-Maßnahme

Begonnen von Carl Johnson, 12. November 2022, 17:17:41

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Carl Johnson

Guten Abend,

mir ist bewusst, dass ich eine rechtsichere Aussage zu meiner folgenden Frage nur vom BFD und der BVA bekommen kann, jedoch möchte ich hiermit einfach mal im Vorfeld unverbindlich feststellen, was auf mich zukommen könnte.

Zu meiner Situation:

Ich habe zu meinem Dienstzeitende nach 12 Jahren die Option genommen, an den Ort einer geförderten BFD Maßnahme (Studium) zu ziehen und dementsprechend einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen gemäß § 26 BFöV in Höhe von ca. 7.000€ bekommen.

Nun sieht es so aus, als dass ich die geförderte BFD Maßnahme abbrechen werde. Daher stellt sich mir die Frage in wieweit diese 7.000€, welche sich aus mehreren Erstattungen zusammensetzen, zurückzahlungspflichtig sind, denn es heißt im Bescheid "Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtantritt, Unterbrechung oder Abbruch der Bildungsmaßnahme aus einem von Ihnen zu vertretenden Grund der Zuschuss zu den Umzugsauslagen zurückzuzahlen ist."

Des Weiteren ergäbe sich daraus die Frage, falls ich die vollen 7.000€ zurückzahlen muss, ob dann ein weiterer Umzug in Rahmen einer anderen zukünftigen geförderten BFD-Maßnahme möglich wäre.

Vielleicht hatte hier jemand schon einmal solch eine Situation oder kennst sich damit fachlich aus.

F_K


Ralf

Nein, keine Rückzahlung, da ja der Umzug "damals" dienstl. begründet war.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Carl Johnson

Zitat von: F_K am 12. November 2022, 17:48:50
Wieso Frage?

Der Bescheid ist doch eindeutig.

Anscheinend ja nicht, denn die ersten beiden Antworten sind genau gegenläufig.

Das ich etwas zurückzahlen muss, darauf habe ich mich Mental eigentlich schon eingestellt.

Viel wichtiger wäre jedoch die Frage, ob mit der Rückzahlung der gesamte Anspruch quasi "zurückgesetzt" wäre, und ich mit einer weiteren durch den BFD geförderten Maßnahme erneut einen Zuschuss zu den Umzugsauslagen gemäß § 26 BFöV beantragen könnte.
Es wäre ja sehr ärgerlich, wenn man durch solch einen Umstand, welcher ja immer passieren kann, sämtliche Ansprüche komplett verliert.

LwPersFw

Zitat von: Carl Johnson am 12. November 2022, 17:17:41

Nun sieht es so aus, als dass ich die geförderte BFD Maßnahme abbrechen werde.

Daher stellt sich mir die Frage in wieweit diese 7.000€, ....  zurückzuzahlen ist."


A1-1355/0-5019   

5.11 Zu § 26 Berufsförderungsverordnung – Zuschuss zu den Umzugsauslagen

Auszug aus dem Kapitel

"5.11.4 Abbruch der maßgeblichen Bildungsmaßnahme

5193. Sofern Förderungsberechtigte eine Maßnahme vorzeitig abbrechen, sind die fiktiv
eingesparten Trennungsauslagen auf Grundlage des tatsächlichen Förderungszeitraumes neu
festzulegen.


5194. Beenden Förderungsberechtigte eine Maßnahme vorzeitig aus Gründen, die sie zu vertreten
haben
, und deckt der für den tatsächlichen Förderungszeitraum neu berechnete Höchstbetrag der
eingesparten Trennungsauslagen die bereits ausgezahlte Umzugskostenerstattung nicht ab, ist der
Anteil zurückzufordern, der nicht vom neu berechneten Betrag der eingesparten Trennungsauslagen
abgedeckt wird.


Von einer Rückforderung kann zugunsten einer Verrechnung ausnahmsweise dann abgesehen
werden, wenn in dem Zeitraum, der durch die vorangegangene Bewilligung fiktiv durch die
Kapitalisierung der Trennungsauslagen erfasst wurde, eine neue Maßnahme beginnt, bei der die
zukünftig zustehenden Trennungsauslagen den überzahlten Teil der ausgezahlten
Umzugskostenerstattung vollumfänglich abdecken werden.

Der BFD hat den Zeitpunkt, ab dem Trennungsauslagen erneut zustehen, zu bestimmen.
Dabei ist der Zeitraum festzusetzen, für den Trennungsauslagen fiktiv durch die Höhe der
Umzugskostenerstattung verbraucht wurden.

Eine tatsächliche Auszahlung von Trennungsauslagen kann erst nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgen.
Eine Verrechnung darf längstens bis zum Ende des Zeitraumes, welcher mit Bescheid über die
Gewährung des Zuschusses zu den Umzugsauslagen festgesetzt wurde, erfolgen.

5195. Beenden Förderungsberechtigte eine Maßnahme vorzeitig aus Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, ist im Falle einer Überzahlung von einer Rückforderung abzusehen. Beginnt in dem
durch die vorangegangene Bewilligung fiktiv durch die Kapitalisierung der Trennungsauslagen
erfassten Zeitraum eine neue Maßnahme, so gilt für die vorzunehmende Verrechnung Nr. 5194 Satz 3
bis 6 entsprechend.

5196. Bei den durchzuführenden Berechnungen der eingesparten Trennungsauslagen ist stets auf
die Bestimmungen über das auswärtige Verbleiben (§ 3 TGV) ohne Berücksichtigung des tatsächlichen
Verhaltens der Förderungsberechtigten und der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Wohnort
abzustellen.

5197. Der BFD hat dem BAPersBw unverzüglich nach Erstellung eine Mehrfertigung von Widerrufs-und
Rücknahmebescheiden für Förderungen nach § 5 SVG, für welche ein Zuschuss zu den
Umzugsauslagen gewährt wurde, zusammen mit einer Neuberechnung der fiktiv eingesparten
Trennungsauslagen für den aufgehobenen Förderungszeitraum vorzulegen.

5198. Die Förderungsberechtigten sind über den Rückforderungsvorbehalt im Bewilligungsbescheid
über die Leistungen nach § 26 BFöV zu informieren."




"5174. Die Gewährung eines Zuschusses zu den Umzugsauslagen nach § 26 BFöV schließt die Gewährung
von Leistungen für einen weiteren Umzug bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht aus."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Carl Johnson


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau