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Entlassung nach 55 3

Begonnen von RomMmmi, 21. Januar 2023, 12:08:57

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RomMmmi

Guten Tag liebe Kameraden,

heute wende ich mich an euch um einen Rat von euch zubekommen.

Ich beabsichtige meine Entlassung nach Paragraph 55 abs. 3 SG zu beantragen, da ich mich beruflich soweit vorausgeeilter habe, dass in mir die wirtschaftliche  Unzufriedenheit immer mehr wächst. Zusätzlich habe ich bereits aus Interesse mehrere Stellenangebote eingeholt in denen ich mehr als das doppelte an Jahresgehalt habe.

Um auch mich persönlich weiter voran zubringen ist es notwendig mich von meinen jetzigen Arbeitgeber der Bundeswehr zu trennen.

Leider ist die Orion einer Dienstzeitverkürzung absolut unmöglich da dies verständlicher weise nicht im Interesse des Dienstherren liegt.

Hat jemand Erfahrungswerte zum Thema Entlassung?


Beste Grüße



F_K

Dazu gibt es reichlich Rechtssprechung und Erfahrung.

"Bessere Möglichkeiten" im Zivilen sind keine bes. Härte - ein damit begründeter Antrag ist abzulehnen.

Ralf

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LwPersFw

Und zu den Erfolgsaussichten....

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68439.msg696249.html#msg696249




Auszug:

"Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entlassung nach § 55 Abs. 3 SG.

22

Hiernach ist ein Soldat auf Zeit auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

23

Der Gesetzgeber verfolgte bei dieser Ausnahmeregelung (ebenso wie mit der entsprechenden Regelung für Berufssoldaten gem. § 46 Abs. 6 SG) das Ziel, dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr entgegenzuwirken.

Die Vorschrift dient mithin nicht ausschließlich dem Schutz wirtschaftlicher Interessen der Beklagten, sondern ihr Zweck ist es, die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr zu sichern (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 6 C 3/81 - juris Rn. 20).

Daher ist der Begriff der besonderen Härte eng auszulegen (VG Stuttgart, U.v. 20.2.2019 - 8 K 17531/17 - BeckRS 2019, 18860 Rn. 19; Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 118, § 55 Rn. 19).

Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVGH, U.v. 31.3.1993 - 3 B 92.2123 - juris Rn. 12).

Zudem hat die Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 SG keine Ermessensentscheidung zu treffen.

Vielmehr hat der Soldat einen Anspruch auf Entlassung, wenn eine besondere Härte vorliegt.

Für ergänzende Abwägungsentscheidungen und Zumutbarkeitskriterien ist dann kein Raum (Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Auflage 2016, § 46 Rn. 117).

24

Das Verbleiben im Wehrdienst stellt für den Soldaten dann eine besondere Härte dar, wenn er in den persönlichen, d.h. außerdienstlichen, Verhältnissen durch den Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher, schicksalhafter und in der Regel existenzgefährdender Veränderungen, denen er sich aus rechtlicher oder sittlicher Pflicht nicht zu entziehen vermag, so hart betroffen wird, dass die daraus folgenden Belastungen nur durch seine vorzeitige Entlassung aus dem Wehrdienst beseitigt werden können (BVerwG, U.v.16.4.1970 - VII C 183.67 - juris Rn. 9 f.; BayVGH, U.v. 31.3.1993 - 3 B 92.2123 - juris Rn. 12; vgl. zu § 46 Abs. 6 SG Scherer/Alff/Poretschkin/Lucks, Soldatengesetz, 10. Auflage 2018, § 46 Rn. 36;"

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-9335?hl=true

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Al Terego

Zitat von: RomMmmi am 21. Januar 2023, 12:08:57
... habe ich bereits aus Interesse mehrere Stellenangebote eingeholt in denen ich mehr als das doppelte an Jahresgehalt habe.

Bist Du Dir sicher, dass das verfügbare monatliche Nettogehalt dann auch so viel höher ist?

justice005

Wollte ich auch grade anmerken. Wenn Krankenversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen ist, ist das Gehalt nicht mehr doppelt so hoch.

Aber wie auch immer, etwas mehr wird es schon sein. Aber dem Fragesteller kann man nichts sinnvolles sagen, da er ja noch nicht mal grobe Informationen zu seinem Status gibt.

Silverstein

Zitat von: Ralf am 21. Januar 2023, 12:18:28
Welche Laufbahn und wie lange dabei?

Was hat die Laufbahn bei Entlassungen für eine Relevanz?
Wird man als Mannschafter eher entlassen als ein Unteroffizier?
Bzw. stehen die Chancen bei der niedrigeren Laufbahn besser was die Anträge betrifft?

Ralf

Ich such ja keine Antwort, man kann die Fragen beantworten oder es bleiben lassen.
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bayern bazi

Zitat von: Silverstein am 22. Januar 2023, 16:32:24
Zitat von: Ralf am 21. Januar 2023, 12:18:28
Welche Laufbahn und wie lange dabei?

Was hat die Laufbahn bei Entlassungen für eine Relevanz?
Wird man als Mannschafter eher entlassen als ein Unteroffizier?
Bzw. stehen die Chancen bei der niedrigeren Laufbahn besser was die Anträge betrifft?

Mannschafter haben nicht soviel gekostet bis sie ihren DP besetzen -

wenn man jetzt eine ZAW oder  ein Studium dagegen setzt ist die Chance das ein Mannschafter (evtl sogar ohne FS ) leiche4r zu ersetzen ist - wie ein fertig ausgebildeter Offz

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

Deepflight

Ihre Begründung wird ihnen genau mal null komma nix bringen, denn es wurde bereits höchstrichterlich festgestellt, dass wirtschaftliche Interessen in Form eines -reelen oder potentiellen - Mehrverdienstes ausserhalb der Bundeswehr keine besondere Härte darstellt.

Ganz abgesehen davon ist ein im zivilrn doppelt so hohes Bruttogehalt auf Ebene netto wenn dann nur eine leichte Verbesserung aus den schon geschriebenen Gründen. Wenn man nämlich auf einmal die vollen Sozialabgaben zahlt merkt man, dass das tolle Brutto auf einmal nur 100€ oder 200€ Netto mehr sind. Aber wenn Sie meinen, machen Sie mal.

Wenns so schlimm ist in der Bundeswehr könnten Sie immer noch einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen.

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