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Rufbereitschaft = Ruhezeit?

Begonnen von Zupkot, 02. Februar 2023, 12:38:11

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Zupkot

Guten Morgen,

Ich habe in der SAZV folgenden Passus gefunden:
§ 7 Ruhepausen und Ruhezeiten
(3) Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.


Jetzt habe ich folgende fiktive Konstellation:
Samstag 06:00 bis Sonntag 06:00: Wachdienst 24 Stunden (Schlafen in der Nacht ist möglich).
Sonntag ab 06:00: Rufbereitschaft für 24 Stunden.

Ist diese Konstellation mit der anschließenden Rufbereitschaft rechtens?

Grund der Diskussion ist:
§ 12 Rufbereitschaft
1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit.


F_K

Frage:
Was spricht dagegen, in den gesamten 24 Stunden Rufbereitschaft zu ruhen / zu schlafen?

Zupkot

Falls jemand von der Wachmannschaft ausfällt, wird die Rufbereitschaft alarmiert.
Daher der Gedanke, falls der Wachdienst am Sonntag um 06:00 Uhr beendet wird, die Rufbereitschaft um 06:00 Uhr beginnt und dann gegen z.B. 09:00 Uhr alarmiert wird, ist ja §7(3) nicht gegeben, oder sehe ich das hier falsch ?

schlammtreiber

Das ist ja auch während einer Übung nicht gegeben, insofern gibt es anscheinend Ausnahmen.
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

State Trooper

Die Ausnahme steht im Absatz 4. Dieser verweist auf den §6. Dort ist im Absatz 1 Nr. 4 der Wachdienst explizit benannt.

F_K

Also Zusammenfassung:

Egal ob die Rufbereitschaft "aktiviert" wird oder nicht, die Kombination ist so "rechtens", weil entsprechende Ausnahmen normiert sind.

Sollte die Rufbereitschaft aktiviert werden, wird ja ein entsprechender zeitlicher Ausgleich gewährt werden.

funker07

Die 24 sind im Wachdienst explizit zugelassen, danach muss aber (außer bei dringenden Ausnahmen) Dienstfrei stehen.
Wenn die Rufbereitschaft also aktiviert wird, ist der Soldat 48h im Dienst.
Je nach Dienst ist das zwar machbar, meiner Ansicht nach aber nicht vorschriftenkonform.

Andersrum sollte das doch einfacher sein:
Rufbereitschaft und danach Wache.
Wenn es zu keiner Alarmierung kommt, ist alles gut. Wenn doch, wird für die Folgewache ggf wieder die Rufbereitschaft aktiviert und am nächsten Diensttag ein neuer Wachsoldat eingeteilt.

Mag für den einen oder anderen etwas weniger schön sein, wäre mir aber lieber als n OvWa, der bei der Kontrollfahrt einschläft.

2Cent

Ich bin da ganz beim funker07 und denke das es nicht vorschriftenkonform ist, aber man sich mal überlegen sollte warum das jemand so geplant.

Man versucht hier Soldatenfreundlich zu regeln das wenn jemand am Dienstag Wache macht, er eben nicht am Mittwoch am AdW deine Stunden nehmen muss und dienstfrei hat, sondern es so legen kann wie er es möchte.

Das ganze wird wie funker schon sagt solange gut gehen, bis was passiert

F_K

Sachfrage:

Wie oft wird den die Rufbereitschaft aktiviert?

In aller Regel wird doch bei der WachVORbereitung (1 bis 2 Stunden VOR) der Wache jemand "ausfallen" - der wird dann "aufgefüllt".

... ich habe ja oft Wache gemacht - einen Ausfall von Wachsoldaten während der Wache habe ich nie erlebt - kann aber im Ausnahmefall mal vorkommen.

2Cent

Es ist doch völlig egal wie oft das passiert,
Wenn jemand 24 Stunden im Dienst war, dann in die Rufbereitschaft geht, aktiviert wird und dann passiert was möchte ich nicht in der Haut der Verantwortungsträgern stecken, das wird ganz schön ecklig.

Andersrum möchte ich ja auch nicht das jemand 24 Stunden auf nem Rave oder sonst wo war und dann total fertig zum Dienst kommt.


funker07

Zitat von: F_K am 04. Februar 2023, 13:05:04
Wie oft wird den die Rufbereitschaft aktiviert?
Bestimmt ziemlich selten.
In der (normalen) Woche sehe ich da auch keinen Bedarf an einer Rufbereitschaft. Nen neuen Wachsoldaten findet man, wenn man sucht.
Bei Wochenenden, Feiertagen usw sieht das anders aus.
Gerade am Weihnachten/Silvester, wenn viele Fernpendler in der Heimat sind.
Bei der Frage, ob nach dem Wachdienst noch ne Rufbereitschaft möglich ist, darf das aber keine Rolle spielen.

Zitat von: F_K am 04. Februar 2023, 13:05:04
... ich habe ja oft Wache gemacht - einen Ausfall von Wachsoldaten während der Wache habe ich nie erlebt - kann aber im Ausnahmefall mal vorkommen.
Mich hats mal erwischt:
Soldat hat abends Fußball gespielt und sich den Fuß verletzt, wollte das aber keinem Arzt erzählen.
Der OvWa hat ihn dann aus der Wache rausgelöst, als er gesehen hat, wie der gehumpelt hat. Aber erst gegen Vormittag.
Doof, dass Freitag war und ich anwesend. Danach hatte ich Wache.
Gerade mit ner "leichten" Erkältung möchten einige nicht ausfallen, weil sie den Kameraden keinen Wochenenddienst aufdrücken wollen oder die Stunden brauchen.
Ein guter OvWa löst dann notfalls jemanden ab.

F_K

Ich bitte um weitere Informationen - weil es ja keine mil. Wache mehr gibt.

Natürlich ist die Frage nach "wie oft" berechtigt - und auch nach "wann".

Eben weil es dann ggf. ein Sonderfall wird - und wenn erst am Nachmittag / Abends "aktiviert" wird, ist die Ruhezeit ja gegeben.

Beuteberliner

Ich frage mich schon die ganze Zeit, warum über diesen Unsinn überhaupt diskutiert wurde!

Allein der Befehl zur Rufbereitschaft ist an diverse Voraussetzungen geknüpft und wird nicht einfach nur so gegeben. Dazu bedarf es im Grundbetrieb z.B. der Ausrufung von MilKATAL oder vergleichbarer Lagen.

Militärische Wache gibt es regelmäßig allenfalls für die OvWa und deren MKF. Dafür gibt es einen Dienstplan, und keine Rufbereitschaft. Fällt der nachfolgende OvWa aus, hat die ihn oder sie stellende Dienststelle einen OffzFü, der den Ersatz dann zu regeln hat. Auch das alles ohne Rufbereitschaft.


Hermann74

Zitat von: State Trooper am 03. Februar 2023, 08:01:08
Die Ausnahme steht im Absatz 4. Dieser verweist auf den §6. Dort ist im Absatz 1 Nr. 4 der Wachdienst explizit benannt.

Kurze Richtig-Stellung:

(4) Von den Absätzen 1 und 3 kann in entsprechender Anwendung des § 6 Absatz 1 Satz 3 abgewichen werden.

Dies bezieht sich auf lediglich auf Dauereinsatzaufgaben!


Ansonsten kann ich aus Erfahrung sprechen (ebenfalls unter Einbeziehung/Absicherung der Rechtsberater):
Eine 24 Stunden Schicht mit anschließender erneuter 24h Schicht oder anschließender Rufbereitschaft ist zu 100% rechtskonform, wenn der Soldat dem zustimmt.

Dies lässt sich auch eindeutiger aus der SAZV hervorleiten:
7 Ruhepausen und Ruhezeiten 1)
(3) 1Pro 24-Stunden-Zeitraum ist eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden zu gewähren.

Unsere Rechtsberater haben es uns wie folgt "bildlich" erklärt: Wenn ich jemandem drei Wünsche gewähre, so muss er diese nicht nehmen, wenn er es nicht will.
Folglich kann eine solche Konstellation stattfinden, wenn der Soldat dies z.B. aus vorteilhaften Gründen so möchte.

Viele Grüße aus Hamburg

State Trooper

Zitat von: Hermann74 am 06. Februar 2023, 06:32:41Dies bezieht sich auf lediglich auf Dauereinsatzaufgaben!
Ist das irgendwo normiert oder ist das die Einschätzung des Rechtsberaters?
Mir kommen Nr. 1 ff. im Absatz 1 eher wie eine Aufzählung der Ausnahmen vor. Das Wort ,,insbesondere" fügt der (m.E. nicht abschließenden) Aufzählung nochmals eine besondere Bedeutung zu. Die Gesetze sind oftmals etwas abstrakt gehalten, vermutlich das die Gerichte nicht arbeitslos werden. Über solche Sachverhalte wird sich noch auf ganz anderen Ebenen gestritten und oftmals hat in der Folge jeder ein bisschen recht :D
Solche arbeitszeitrechtliche Konstrukte dann auch wirklich anzuwenden, steht auf einem anderen Blatt aber wenn man den bloßen Gesetzestext anschaut, dann dürfte diese Konstellation tatsächlich möglich sein.

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