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Einstellungshindernis in der Bewerbung

Begonnen von GandolfMerlin, 09. Februar 2023, 14:44:23

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GandolfMerlin

Hallo zusammen,
Ich habe mich bei der Bundeswehr beworden und heute (09.02.23) eine Rückmeldung bekommen in der steht, dass ein Einstellungshindernis bis zum 01.10.23 vorliegt. Ich frage mich was das genau bedeutet weil,
1. Ich wurde nie verurteilt, es gab mal ein Jugendstrafverfahren zu einer Sache von vor knapp 2,5 Jahren aber da wurde ich nicht verurteilt, auch nicht freigesprochen, dass Verfahren wurde eingestellt. (Da es eine Jugendsache war wurde es in mein Erziehungsregister eingetragen und steht dadurch auch im BZR aber es steht auch dabei, das es eingestellt wurde. Habe das auch so bei der Bewerbung angegeben)
2. Normal besteht nach einer Ablehnung eine Bewerbungssperre von 2 Jahren, in dem Brief steht aber das ich mich nach Ablauf des Datums (1.10.23) erneut bewerben kann.

Das Einstellungshindernis bezieht sich doch meist auf Straftaten oder? Oder muss diese eine gewisse Zeit zurückliegen also ab dem 01.10.23 würde diese 3 Jahre zurückliegen?
Und soll ich das erstmal als Ablehnung sehen oder ist es keine direkte Ablehnung sobald die Zeit vergangen ist?

Mfg.

Ralf

ZitatNormal besteht nach einer Ablehnung eine Bewerbungssperre von 2 Jahren,
Nein, das stimmt nicht. Ein erreichtes Ergebnis zählt 2 Jahre, im Guten wie im Schlechten. Eine Bewerbungssperre gibt es nicht, klar kannst du innerhalb dieser Frist jeden Tag eine Bewerbung hinschicken, nur führt sie halt eben nicht zum Erfolg.

Wenn du wissen willst, wie/war du ein Einstellungshindernis hast und warum bis zum 1.10 2023, kannst du ja das KarrCBw auch dazu befragen.
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