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Zusartkosten für eine Krone

Begonnen von Steve.Mueller, 24. Mai 2023, 12:18:13

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Steve.Mueller

Hallo,

aufgrund von Kapazitätsengpässen beim Truppenzahnarzt, wurde ich zu einem zivilen überwiesen, um dort eine Krone zu bekommen.
Der zivile Zahnarzt erstellte mir nun einen Heil- und Kostenplan für eine teilverblendete Krone, mit einer zu zahlenden Eigenleistung von 180€.

Soweit alles gut, dachte ich... Nun reichte ich diesen Plan bei meinem zuständigen SanVerZ ein und wurde dort abgewiesen mit der Aussage, das bei einer verblendeten krone keine zusatzkosten entstehen dürfen. Lediglich bei einer Vollkeramikkrone müsse ich selbst zahlen.
Der Zahnarzt weigert sich aber mir einen neuen Plan zu erstellen, auf dem keine Eigenanteile ausgewiesen werden.

So, da stehe ich mal wieder mit meinem Talent! Einen Zahnarzt zur Befragung gibt es leider nicht an meinem Standort.
Was ist denn nun richtig?????

LwPersFw

Lesen Sie einmal A-860/13 , u.a. Nr. 301 bis 309

Dessen ungeachtet kann es nicht Ihre Aufgabe sein, dies mit dem zivilen Arzt zu klären.

Wer dies gesagt/entschieden hat ...

Zitatbei meinem zuständigen SanVerZ ein und wurde dort abgewiesen mit der Aussage, das bei einer verblendeten krone keine zusatzkosten entstehen dürfen

hat dies auch mit dem zivilen Arzt zu klären und letztlich dafür Sorge zu tragen, dass Sie die erforderliche Behandlung erhalten - ohne Zuzahlung.

Wenn es sein muss, der TrArzt bzw. Leiter des SanVersZ selbst !


"307. Der Versorgungsumfang im Rahmen des Anspruchs auf zahnärztliche Versorgung der
Soldatinnen und Soldaten ist so festgelegt, dass eine Zuzahlung nicht erforderlich ist.

308. Mehrkosten können nur bei Inanspruchnahme von Leistungen entstehen, die als Mehrleistungen über den Rahmen des
medizinisch Erforderlichen im Sinne dieser AR hinausgehen.
Einzelheiten zum Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung (MKV) sind in der A-1455/4, Kapitel 8 ,,Zahnärztliche Behandlung" geregelt."





"807. Überweisungen in eine zivile zahnärztliche Praxis dürfen nur von der Leiterin bzw. dem Leiter
einer zahnärztlichen Behandlungseinrichtung oder, wenn eine solche am Standort nicht zur Verfügung
steht, der Truppenärztin bzw. dem Truppenarzt vorgenommen werden.

808. Die Behandlung wird im Rahmen des Sicherstellungsauftrags nach § 75 Abs. 3 SGB V von an
der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Zahnärztinnen bzw. Zahnärzten durchgeführt.
Andere Zahnärztinnen bzw. Zahnärzte sind nur behandlungsberechtigt, wenn sie sich bereit erklären,
nach den Bestimmungen dieser Vorschrift und den Richtlinien zu verfahren.

809. Wird eine genehmigungspflichtige zivilzahnärztliche Behandlung ohne Genehmigung des für
die Behandlung zuständigen Sanitätsstabsoffiziers Zahnarzt begonnen oder durchgeführt, oder
veranlasst eine Soldatin bzw. ein Soldat von sich aus die Durchführung der Behandlung vor
Genehmigung durch den für die Entscheidung zuständigen Sanitätsstabsoffizier Zahnarzt, werden über
den Leistungsumfang dieser Richtlinien hinausgehende Kosten nicht auf Bundesmittel übernommen;
sie sind auch nicht beihilfefähig."

Quelle: A-1455/4, Kapitel 8
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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