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GG-konforme Alimentation im Rahmen der Besoldung

Begonnen von Nachtmensch, 06. Dezember 2022, 08:32:51

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Nanum

Hallo,

insgesamt muss man aber auch mal erwähnen, dass es sowohl bei diesen "Verhandlungen", deren Kosten ich gar nicht wissen möchte, von Anfang an vollkommen fehlenden Einigungswillen gegeben hat.

Die Arbeitgeberseite hat keinerlei Totschlagargumente, die Tarifseite etliche.

z.B. Arbeitszeiterhöhung der Beamten 2006 von 38,5h auf 41h, es gab nie einen Besoldungsausgleich dafür. Das wäre schon ein Argument zu sagen, dass alles was angeboten wird, zu niedrig ist.

Zusätzlich werden Desinformationen gestreut oder wesentliche Informationen weggelassen wie z.B. die Laufzeit oder der Beginn des neuen Tarifvertrages. Im Januar war in der Presse kurz von Oktober 2023 zu lesen?

Insgesamt kommt mir der gesamte Ablauf hochgradig intransparent vor.

Zusätzlich wird bereits über eine Anhebung des Mindestlohns 2024 / 2025 nachgedacht. Ist ja alles toll.

Wird die Besoldung dann mal angepasst, wenn Brutto / h unter dem Mindestlohn liegt?

Die ewige Verzögerungstaktik der Dienstherren ist ebenso eine gigantische Frechheit. Für unzählige andere politische Projekte ist genug Geld vorhanden und das binnen Tagen.

So Luft gemacht. Danke für die hier regelmäßig veröffentlichten Informationen.

Mal eine Frage am Rande: Am welchem Grad an einseitigem Verstoß des "gegenseitigen Dienst und Treueverhältnisses" werden denn die Pflichten der Beamten und Soldaten "gelockert"?
Da ja seit 2008 mit Beginn der Beschlüsse und Final mit dem Urteil des BVerfG eine verfassungswidrige Besoldung vorliegt und bis heute keine Anpassung erfolgt ist.

Mit freundlichen Grüßen

Nanum

Seppi84

In dem Zusammenhang bin ich auch schon sehr gespannt was mit der ,,Amtsangemessenen Alimentierung" am Ende wird.
"Wollen wir denn auch noch Weltmeister im Jammern werden?"

Helmut Schmidt

didi62

Zitat von: Nanum am 02. April 2023, 19:22:19

z.B. Arbeitszeiterhöhung der Beamten 2006 von 38,5h auf 41h, es gab nie einen Besoldungsausgleich dafür. Das wäre schon ein Argument zu sagen, dass alles was angeboten wird, zu niedrig ist.


Da ja seit 2008 mit Beginn der Beschlüsse und Final mit dem Urteil des BVerfG eine verfassungswidrige Besoldung vorliegt und bis heute keine Anpassung erfolgt ist.

Diese Punkte haben aber mit den Verhandlungen über den TVöD nix zu tun.

Nanum

Hallo,

das mag sein. Am Ende wird aber das "gestiegene" Besoldungsniveau nach jahrelanger Verschleppung der trotz - inzwischen BVerfG Urteil - dazu führen, dass der Besoldungsgesetzgeber ja auf nun "angemessenen" Abstand verweisen kann.

Jede "angemessene" Frist irgendetwas zu korrigieren ist außerdem bereits lange abgelaufen.
Mit freundlichen Grüßen

Nanum

LwPersFw

Zitat von: Löwe von Eutin am 08. Februar 2023, 21:48:46
Bei einer Informationsveranstaltung vom Bundeswehrverband habe ich heute erfahren, das im Rahmen der "Tarif-Verhandlungen" sofern die Entwürfe vom DBwV durch BMF und BMI exakt umgesetzt werden, der Familienzuschlag Stufe 1 (153,88€) den verheiratete Soldaten bekommen, ab dem 01.07.2023 nicht mehr neu vergeben werden soll.

Für bereits verheiratete Soldaten und jene, die noch vor dem 01.07.2023 heiraten sollten würde dies bedeuten, dass Sie noch den Familienzuschlag Stufe 1 behalten/ bekommen würden und mit dem Stichtag im Rahmen der Besitzstandwahrung für Bestandspersonal diesen auch für die Zukunft "behalten" würden.

Für die meisten hier wird dies sicherlich bereits bekannt gewesen sein, aber für mich war es tatsächlich neu und ich denke, dass es für den einen oder anderen Kameraden, der es vlt. ebenfalls noch nicht wusste eventuell von Interesse und u.U. auch von finanzieller Bedeutung sein könnte.

(Falls erforderlich bitte verschieben.)

In einem Chat habe ich dazu gelesen...

Der Bestandsschutz für den FamZ Stufe 1 gilt nicht für  Verheiratete und Gleichgestellte, die Anspruch auf den neuen § 41 AEZ haben.

Geregelt im Referentenentwurf § 79 Absatz 5.

"(5) Auf den Ausgleichszuschlag wird der alimentative Ergänzungszuschlag nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 angerechnet."

"Zu Absatz 5
Besoldungsempfängerinnen und -empfänger, die einen alimentativen Ergänzungszuschlag für Verheiratete erhalten erhalten, können nicht zusätzlich einen Familienzuschlag für Verheiratete als Besitzstand (Ausgleichszuschlag) erhalten. Daher wird der um den Abschmelzbetrag reduzierte alimentative Ergänzungszuschlag auf den Ausgleichszuschlag angerechnet. "

Dies kann wohl im Einzelfall dazu führen, dass, wenn das Gesetz so verabschiedet wird, Ehepaare mit Kind im Einzelfall kaum mehr FamZ haben werden als vorher, bzw. im Einzelfall sogar deutlich weniger.

Hier müssen die Betroffenen einmal selbst mit den Werten im Referentenentwurf rechnen...

FamZ Stufe 1 und 2 (aktuell)

  vs 

FamZ (neu) gem. §§ 40 und 41 i.V.m. § 79 Absatz 5


Vielleicht können Verheiratete mit Kindern ja mal ihre persönlichen Berechnungen hier posten...

.... damit man mal abschätzen kann, ob das wirklich so ein großes Problem sein könnte...


Hinweis:
Die im Referentenentwurf genannte Mietstufe ist die Mietstufe gem. dem aktuellen Wohngeldgesetz, bezogen auf den eigenen Wohnort.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ede-server

Hallo LwPersFw,

ich habe den Entwurf vom 16.01.2023 11:32 und lese es so, dass nur Beamte mit Zuschlag größer 0 (weil "erhalten") den bisherigen Zuschlag nach Stufe 1 nicht mehr erhalten. Das gilt nur für Beamte in Mietstufe VII. In allen Rechnungen ist das Problem der Abschmelzbetrag.

Bsp.
A8 Verh. K1 in München.
alt(153,88+131,52) 285,40
neu(153,88+85+305-42-153,88) 325,64

A15 Verh. K1 in München
alt 285,40
neu(153,88+85+305-294-153,88) 73,64, also erheblich weniger.

153,88 ist der FamZ Stufe 1 Verh.
131,52 ist der FamZ Stufe 2 für 1 Kind
85 der AEZ für Verh. in Mietstufe VII
305 der AEZ für 1 Kind in Mietstufe VII
42 bzw 294 die Abschmelzbeträge nach §41 Abs. 2

SolSim

Wer weiß ob dieser Abenteuer heute noch so aussieht wie im Januarin Umlauf ging 🤷‍♂️

LwPersFw

Zitat von: ede-server am 09. Juni 2023, 15:18:20
Hallo LwPersFw,

ich habe den Entwurf vom 16.01.2023 11:32 und lese es so, dass nur Beamte mit Zuschlag größer 0 (weil "erhalten") den bisherigen Zuschlag nach Stufe 1 nicht mehr erhalten. Das gilt nur für Beamte in Mietstufe VII. In allen Rechnungen ist das Problem der Abschmelzbetrag.


Ich habe mich jetzt auch mal mit den Zahlen beschäftigt...

M.E. trifft es alle, bei denen der AEZ größer als der aktuelle FamZ Stufe 1 ist, also größer 153,88 €.

Denn "anrechnen" bedeutet ja ... es gibt nur den AEZ, solange dieser Betrag größer ist, als der Ausgleichszuschlag.

D.h. m.E. :  AEZ minus Abschmelzbetrag   vs    Ausgleichszuschlag.

Bsp.

A 10, 2 Kinder , Mietenstufe IV

AEZ : Kind 1 = 7 € + Kind 2 = 400 € = 407 € minus Abschmelzbetrag 81 € = 326 €

Da AEZ größer als Ausgleichszuschlag,  werden nur die 326 € gezahlt.

Hinzu treten die FamZ für die Kinder 2 x 131,52 € = 263,04 €

Macht gesamt FamZ Kinder + AEZ = 589,04 €


Nach aktuellen Recht bekommt das Paar

FamZ Stufe 1 = 153,88 €
Famz Stufe 2 = Kind 1 : 285,40 €
                            Kind 2 : 131,52 €

gesamt : 570,80 €

Also neu 589,04 €  vs  alt 570,80 €

Und dafür so ein Aufwand ?

Bzw bei nur 1 Kind ... AEZ = 7 € ... müsste sich ja sogar ein Minus ergeben !

Ich bin gespannt was letztlich im Gesetz stehen wird...


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Nachtmensch

Zitat von: LwPersFw am 09. Juni 2023, 17:51:26
Ich bin gespannt was letztlich im Gesetz stehen wird...
Ich bin viel mehr gespannt, was das BVerfG in seinen Beschlüssen schreiben wird. Dieses kann nur sein, dass das Gesetz gegen Artikel 33 5 verstößt. Letztendlich wird man zur amtsangemessenen Alimentation kommen, die Frage ist nicht ob sondern nur wann. Deshalb rate ich jedem jedes Jahr Widerspruch einlegen und abwarten.

Wie kann das abschmelzen verfassungskonform sein, wenn die Mindestalimentation bereits massiv unterschritten ist und selbst ohne Abschmelzung die Besoldung zu niedrig ist. Das wissen wohl nur die Besoldungsexperten im BMI.

ede-server

Zitat von: LwPersFw am 09. Juni 2023, 17:51:26


Nach aktuellen Recht bekommt das Paar

FamZ Stufe 1 = 153,88 €
Famz Stufe 2 = Kind 1 : 285,40 €
                            Kind 2 : 131,52 €

gesamt : 570,80 €

Also neu 589,04 €  vs  alt 570,80 €

Und dafür so ein Aufwand ?

Bzw bei nur 1 Kind ... AEZ = 7 € ... müsste sich ja sogar ein Minus ergeben !

Ich bin gespannt was letztlich im Gesetz stehen wird...



Also nach aktuellem Recht gibt es 153,88 € für die Stufe 1 und die nachfolgende Stufe bemisst sich nach der Anzahl der Kinder. Für Kind 1 und 2 gibt es jeweils 131,52 €. Das ergibt dann 153,88 + 131,52 + 131,52 = 416,92 €. Somit sind 589,04 € vs 416,92 € zu sehen.

Da nun einige Bundesländer weiter vorgelegt haben, dürfte die Begründung, dass die Bundesbesoldung über dem Durchschnitt liegt, nicht mehr lange den Tatsachen entsprechen. Außer natürlich es werden die Zeiten von vor 2022 ausschließlich betrachtet.
Die aktuelle Entwicklung wird berücksichtigt werden. Der Entwurf hierzu auf S. 43 "Eine weitere Anhebung der Bezüge wird zudem durch das in der Ressortabstimmung be-findliche Gesetzentwurf zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Bundesbesoldung und -versorgung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (BBVAngG) erfolgen, das be-darfsgerechte, auch rückwirkend ab 2021 vorgesehene Erhöhungen zum Inhalt hat und zeitnah dem Kabinett werden wird. Der Gesetzentwurf berücksichtigt auch die mit der Einführung des Bürgergeldes notwendig gewordene Neujustierung der Mindestbesoldung."

Sorge macht mir mehr auf S. 43 "Wegen der anstehenden Tarifverhandlungen in den Ländern (Ende 2023) ist eine gesicherte Prognose für 2024 und die Folgejahre nicht möglich, wobei ein verfassungsrechtlich relevantes Zurückfallen des Besoldungsniveaus des Bundes gegenüber den Ländern allerdings nicht zu erwarten ist." Das schließt eben nicht aus, dass der Bund zum Schlusslicht der Besoldungsgeber wird.

LwPersFw

Zitat von: ede-server am 12. Juni 2023, 10:11:43

Also nach aktuellem Recht gibt es 153,88 € für die Stufe 1 und die nachfolgende Stufe bemisst sich nach der Anzahl der Kinder. Für Kind 1 und 2 gibt es jeweils 131,52 €. Das ergibt dann 153,88 + 131,52 + 131,52 = 416,92 €. Somit sind 589,04 € vs 416,92 € zu sehen.


Aktuell gibt es für das 1. Kind : 285,40 €

und

"Der Familienzuschlag erhöht sich

– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 131,52 Euro,"


https://www.gesetze-im-internet.de/bbesg/anlage_v.html


Mit dem neuen Gesetz ist eine Angleichung für Kind 1 und 2 geplant : je 131, 52 €

Deshalb : neu 589,04 €  vs  alt 570,80 €



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Marcel85

Stufe 1=verheiratet Stufe 2=nicht verheiratet
Dann erst kommen die Kinder in den Familienzuschlag. Das 1. und 2. Kind 131 Euro und ab 3. Kind 409 Euro

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Marcel85

Zitat von: Marcel85 am 12. Juni 2023, 21:40:50
Stufe 1=verheiratet Stufe 2=nicht verheiratet
Dann erst kommen die Kinder in den Familienzuschlag. Das 1. und 2. Kind 131 Euro und ab 3. Kind 409 Euro

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Das Beispiel ist leider nicht ganz sinnvoll gewählt worden. Ist das Paar verheiratet oder nicht verheiratet?

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Marcel85

Zitat von: Marcel85 am 12. Juni 2023, 21:40:50
Stufe 1=verheiratet Stufe 2=nicht verheiratet
Dann erst kommen die Kinder in den Familienzuschlag. Das 1. und 2. Kind 131 Euro und ab 3. Kind 409 Euro

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Korrektur: Stufe 2=nicht verheiratet mit gemeinsamen Kind(ern)

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Thomi35

Zitat von: Marcel85 am 12. Juni 2023, 21:40:50
Stufe 1=verheiratet Stufe 2=nicht verheiratet
Dann erst kommen die Kinder in den Familienzuschlag. Das 1. und 2. Kind 131 Euro und ab 3. Kind 409 Euro

Das stimmt so nicht ganz, vgl. § 40 Abs. 1 bis 3 BBesG, wurde ja auch von @Marcel85 selbst korrigiert. Demnach gilt:


  • Stufe 1: verheiratet, verwitwet usw,  § 40 Abs. 1 BBesG
  • Stufe 2: zusätzlich zu Stufe 1 ist ein berücksichtigungsfähiges Kind vorhanden, § 40 Abs. 2 BBesG
  • bei ledigen und geschiedenen Personen: Es ist die Differenz zwischen der Stufe 2 und 1 zu zahlen, § 40 Abs. 3 BBesG. Das wäre dann der Betrag, der für das erste Kind gezahlt wird. Das sind gut 131 EUR, wie von @Marcel85 beschrieben.

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