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TVöD-Tarifverhandlungen 2023

Begonnen von LwPersFw, 14. September 2022, 12:45:16

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SolSim

Zitat von: IT-Ler am 19. Juli 2023, 07:13:40
ÖD ist nicht gleich ÖD, alle die im TVöD- Tarif beschäftigt sind erhalten den Ausgleich, alle anderen schauen in die Röhre auch Beamte die nicht in TVöD beschäftigt sind.
Ich sage nur Beamte im TV-L - Tarife erhalten gar nichts.

Warum sollten Landesbeamte oder Tarifbeschäftigte der Länder diese Prämie erhalten, wenn doch nur für Bund und Kommunen verhandelt wurde?

Da schaut also niemand in die Röhre. Die Verhandlungen der Länder erfolgt doch Ende des Jahres.

OFwNick

Seit wann werden Beamte über, welchen auch immer, Tarifvertrag besoldet?

christoph1972

Herr im Himmel, Beamte + Richter werden besoldet. Soldaten werden besoldet. Angestellte + Arbeitnehmer, zusammengefaßt als Tarifbeschäftigte, werden vergütet.

Beamte, Soldaten und Richter werden nach Bundesbesoldungsgesetz bzw. Landesbesoldungsbesoldungsgesetz besoldet. Da entscheidet der Gesetzgeber auf Vorschlag der Bundes- bzw. Landesregierung über die Besoldungsanpassung. Die kann, muss sich aber nicht, an den Ergebnissen der Tarifverhandlungen orientieren.

Tarifbeschäftigte können für Ihre Forderungen streiken. Beamten, Soldaten und Richter haben kein Streikrecht.

Beamte, Soldaten und Richter unterliegen dem Alimentationsprinzip. Die Besoldung ist historisch gesehen, ein Unterhaltsbeitrag, ein Aliment. Deshalb erhalten Richter und Beamte auch eine Beihilfe zu den Krankheitskosten. Das Krankheitskostenrestrisiko kann, muss man aber nicht in voller Höhe absichern.

Tarifbeschäftigte schließen einen Arbeitsvertrag, der zivilrechtlich ausgestaltet ist.

Beamte, Soldaten und Richter werden ernannt, was einen Verwaltungsakt gem. § 35 VwVfG Bund bzw. entsprechend dem Landesrecht entspricht. Die erstmalige Ernennung zum Beamten, Richter und Soldaten erfolgt unter Berufung in ein Dienstverhältnis als Bea, Sdt, Ri.. Da schließt man keinen Vertrag, sondern nimmt eine Ernennungsurkunde entgegen und bestätigt deren Empfang.

Diese Vermischung zeigt echte Ahnungslosigkeit oder Desinteresse.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Griffin


... @christoph1972, eine kurze Frage aus Neugier und zum Verständnis:

Wie verhält es sich mit Versorgungsempfängern, werden diese besoldet oder versorgt oder einfach alimentiert und folglich in welchem Verhältnis befinden sich diese zum Dienstherrn?

Danke & schönes WE!
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

christoph1972

Zitat von: Griffin am 22. Juli 2023, 01:33:48

... @christoph1972, eine kurze Frage aus Neugier und zum Verständnis:

Wie verhält es sich mit Versorgungsempfängern, werden diese besoldet oder versorgt oder einfach alimentiert und folglich in welchem Verhältnis befinden sich diese zum Dienstherrn?

Danke & schönes WE!

@Griffin Die Pension wird korrekterweise als Ruhegehalt bezeichnet. Das Ruhegehalt ist ein "Ausfluss" oder anders ausgedrückt, eine zwingende Folge des Alimentationsprinzip. Im Ruhestand erhält auch weiterhin oder als Soldat für sich selbst, Beihilfeleistungen. Ruhegehalt wird auch gelegentlich als Versorgung bezeichnet. Für Soldaten ist das manchmal etwas verwirrend. "Versorgung" bezeichnet eigentlich im engeren Sinne die Witwen- und (Halb-) Waisenversorgung.

Der Beamte/der Soldat im Ruhestand ist von der aktiven Dienstleistung befreit, viele Pflichten aus dem aktiven Dienstverhältnis bestehen jedoch fort, zB Bekenntnis zur FDGO, die Verschwiegenheitsverpflichtung, aktives Eintreten für die FDGO, ggf. auch Gehorsamspflicht, wenn man vorzeitig zur Ruhe gesetzt wird und ggf. wieder auf Dienstfähigkeit untersucht werden soll.

Die Zurruhesetzung erfolgt normalerweise auch mit Urkunde und dann trägt man seine Amtsbezeichnung oder Dienstgrad mit dem Zusatz "a. D.". Bei Soldaten bin ich da gerade etwas wankend, weil es da vor Jahren eine Änderung gab, entweder nur d. R. oder nur a. D..
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

KlausP

Zitat... entweder nur d. R. oder nur a. D. ...

Nur ,,a.D."
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Was Versorgungsbezüge sind regelt § 19 Abs 2, Satz 2 EStG:

"Versorgungsbezüge sind

1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug

a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,

b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften

oder

2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Auso..

Zitat von: LwPersFw am 23. Juli 2023, 10:23:28
Was Versorgungsbezüge sind regelt § 19 Abs 2, Satz 2 EStG:

"Versorgungsbezüge sind

1. das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug

a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,

b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften

oder

2. in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat."


Da Übergangsgebührnisse ja auch Versorgungsbezüge sind Frage ich mich nun, zu welchem Punkt es dann dazu gehört.

Da die Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nur bei Erreichen der Altersgrenze etc. genannt sind - ist der Punkt ja scheinbar ausgeschlossen.

1 a) auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften klingt hier schon plausibler.

didi62

Die Inflationsprämie in Höhe von 1.240,00 € ist zum Zahlmonat Sept. 2023 in der Zahlung. Aber bisher nur für den Monat Juni 2023. Ob die laufende Zahlung auch noch für Sept. 2023 eingepfegt wird, ist leider noch nicht bekannt.

Maybach

Anbei nochmal gute Nachrichten!

Im Bereich der Bundeswehr werden mit der Septemberzahlung 1.680€ nachgezahlt und 220 für September ausgezahlt, soweit jeweils die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Die sollen einfach mal auch in den IT 14 schauen.

didi62

Zitat von: Maybach am 24. Juli 2023, 11:45:51
Anbei nochmal gute Nachrichten!

Im Bereich der Bundeswehr werden mit der Septemberzahlung 1.680€ nachgezahlt und 220 für September ausgezahlt, soweit jeweils die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. Die sollen einfach mal auch in den IT 14 schauen.

Es wurde aber noch nicht flächendeckend eingespielt. Soll zwar noch kommen, aber ich traue da BAPersBw nicht so ganz.

Elko

Zitat von: didi62 am 17. Juli 2023, 15:38:12
Zitat von: FaPa am 17. Juli 2023, 10:03:59
Moin, mein DZE ist am 30.9. Wenn das Tarifergebnis beispielsweise mit dem Gehalt, was am 30.9 kommt, ausgezahlt wird, was ich aber nicht mehr bekomme, bekomme ich die Einmalzahlung trotzdem? Weil es wurde ja beschlossen zu einem Zeitpunkt, wo ich noch aktiv in der Bundeswehr bin.
Danke euch.

Für alle Soldaten bei denen
1. das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag
ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.
besteht ein Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 1.240,00 €

Soldaten erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf
Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

Das heisst in Ihrem Fall bekommen Sie die Einmalzahlung in Höhe von 1.240,00 € sowie die Einmalzahlung für die Monate Juli bis September 2023 in Höhe von monatl. 220,00 €

Da es sich hierbei um Anspruchsmonate handelt, steht Ihnen das unabhängig vom Anspruch auf laufende Bezüge zu.

Sollten Sie nach Ausscheiden aus der Bw noch Anspruch auf Übergangsgebührnisse haben, erhalten Sie die Sonderzahlung von 220,00 € jedoch nur in Höhe des prozentualen Anteils der ÜG (z.B. 75% ÜG = 165,00 € Sonderzahlung).

Mein DZE war beteits am 03.04., seitdem erhalte ich Übergangsgebührnisse. Also gehe ich leer aus, da mein Dienstverhältnis am 01.05. nicht mehr bestand, oder habe ich das falsch interpretiert?

Fleara

Guten Abend und vielen Dank für die zahlreichen Informationen und Updates zu dem Thema.

Ich habe eine Frage zur Begrifflichkeit "Septemberzahlung". Ist in dem Kontext der Nachzahlung von den Septemberbezügen (31.08.) oder der im September fälligen Zahlung (30.09.) die Rede?

christoph1972

Zitat von: Fleara am 24. Juli 2023, 20:35:31
Guten Abend und vielen Dank für die zahlreichen Informationen und Updates zu dem Thema.

Ich habe eine Frage zur Begrifflichkeit "Septemberzahlung". Ist in dem Kontext der Nachzahlung von den Septemberbezügen (31.08.) oder der im September fälligen Zahlung (30.09.) die Rede?

::) Soldaten, Beamte und Richter bekommen Ihre Besoldung im Voraus. Septemberbezüge sind daher zum 31.08.2023 fällig.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Vollzeitpapa91

#284
Zitat von: Elko am 24. Juli 2023, 16:01:43
Zitat von: didi62 am 17. Juli 2023, 15:38:12
Zitat von: FaPa am 17. Juli 2023, 10:03:59
Moin, mein DZE ist am 30.9. Wenn das Tarifergebnis beispielsweise mit dem Gehalt, was am 30.9 kommt, ausgezahlt wird, was ich aber nicht mehr bekomme, bekomme ich die Einmalzahlung trotzdem? Weil es wurde ja beschlossen zu einem Zeitpunkt, wo ich noch aktiv in der Bundeswehr bin.
Danke euch.

Für alle Soldaten bei denen
1. das Dienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 mindestens an einem Tag
ein Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge bestanden hat.
besteht ein Anspruch auf die Einmalzahlung in Höhe von 1.240,00 €

Soldaten erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro gewährt, wenn
1. das Dienstverhältnis in dem jeweiligen Kalendermonat besteht und
2. in dem jeweiligen Kalendermonat mindestens an einem Tag ein Anspruch auf
Dienst- oder Anwärterbezüge besteht.

Das heisst in Ihrem Fall bekommen Sie die Einmalzahlung in Höhe von 1.240,00 € sowie die Einmalzahlung für die Monate Juli bis September 2023 in Höhe von monatl. 220,00 €

Da es sich hierbei um Anspruchsmonate handelt, steht Ihnen das unabhängig vom Anspruch auf laufende Bezüge zu.

Sollten Sie nach Ausscheiden aus der Bw noch Anspruch auf Übergangsgebührnisse haben, erhalten Sie die Sonderzahlung von 220,00 € jedoch nur in Höhe des prozentualen Anteils der ÜG (z.B. 75% ÜG = 165,00 € Sonderzahlung).

Gibt es bei Elternzeit ab dem 02.04. einen Anspruch auf die Inflationsprämie? Also zumindest die Einmalzahlung?