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GG-konforme Alimentation im Rahmen der Besoldung

Begonnen von Nachtmensch, 06. Dezember 2022, 08:32:51

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LwPersFw

Asche auf mein Haupt...  ;)

Ihr habt natürlich recht!!

Trotzdem sollten alle Verheirateten mit Kind beachten, dass bei diesen der Ausgleichsbetrag für den entfallenden FamZ Stufe 1, auf den AEZ angerechnet wird.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Marcel85

Zitat von: LwPersFw am 16. Juni 2023, 08:19:39
Asche auf mein Haupt...  ;)

Ihr habt natürlich recht!!

Trotzdem sollten alle Verheirateten mit Kind beachten, dass bei diesen der Ausgleichsbetrag für den entfallenden FamZ Stufe 1, auf den AEZ angerechnet wird.
Den Ausgleichsbetrag konnte ich noch nirgends finden im Gesetzentwurf. Magst du mich ein wenig erleuchten?

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Marcel85

Verstehe ich das richtig,dass der kindbezogene Anteil Familienzuschlag weiterhin bleibt und es zusätzlich den AEZ gibt? Oder lese ich falsch?

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Marcel85

Hatte ich gerade bei www.abgeordneten.de gefunden. Die Antwort ist vom 04.08.2023. Der parlamentarische Staatssekretär Johann Saathoff hatte zuvor in einer Antwort Mai 2023 vom Herbst 2023 geschrieben. Es tut sich also was!

Wie ist der aktuelle Sachstand bzgl. des BBVAngG?
Sehr geehrter Herr Özdemir,

ich denke meine oben genannte Frage sagt alles. Alle Bundesbeamten warten sehnlichst auf die amtsangemessene Alimentation.
Können Sie in Erfahrung bringen, wie dahingehend der aktuelle Sachstand ist, insbesondere wann mit der Kabinettfassung zu rechnen ist?
Danke.

Sehr geehrter Herr B.,

vielen Dank für Ihre Frage.

Der Referentenentwurf des BMI zum Gesetzesvorhaben zur Alimentationsanpassung hat bereits die zweite Runde in der Ressortabstimmung durchlaufen. Er soll nach Einarbeiten der Ergebnisse dieser zweiten Abstimmung und ggf. noch notwendiger Klärungsschritte zwischen den Ressorts in das Kabinett gebracht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Mahmut Özdemir

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LwPersFw

Zitat von: Marcel85 am 16. Juni 2023, 10:05:02

Den Ausgleichsbetrag konnte ich noch nirgends finden im Gesetzentwurf. Magst du mich ein wenig erleuchten?


Falsches wording von mir...

§ 79 Abs 2 bis 5 = Ausgleichszuschlag

Der Ausgleichsbetrag ist etwas anderes...  § 79 Abs 6 bis 8


Aber abwarten .... Ich habe gehört das der im Internet verfügbare Referentenentwurf nicht mehr aktuell ist... und schon Änderungen im April vorgenommen wurden...

Es muss also die Veröffentlichung der aktuellen Version abgewartet werden...

Wie von Ihnen zitiert sind laufende Abstimmungen im Gange...

Hinzu kommt ja auch noch die Einbeziehung der aktuellen Gehaltserhöhung...



Zitat von: Marcel85 am 16. Juni 2023, 10:13:25

Verstehe ich das richtig,dass der kindbezogene Anteil Familienzuschlag weiterhin bleibt und es zusätzlich den AEZ gibt? Oder lese ich falsch?


richtig

§ 40  und  § 41  (neu)


"§ 40 Familienzuschlag

(1) Einen Familienzuschlag für jedes Kind..."



"§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag

(1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass

1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird. "


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen


FoxtrotUniform

Zitat von: LwPersFw am 26. August 2023, 08:55:15

Zitat von: Marcel85 am 16. Juni 2023, 10:13:25

Verstehe ich das richtig,dass der kindbezogene Anteil Familienzuschlag weiterhin bleibt und es zusätzlich den AEZ gibt? Oder lese ich falsch?


richtig

§ 40  und  § 41  (neu)


"§ 40 Familienzuschlag

(1) Einen Familienzuschlag für jedes Kind..."



"§ 41 Alimentativer Ergänzungszuschlag

(1) Ein Beamter, Richter oder Soldat erhält einen wohnortabhängigen Zuschlag (alimentativer Ergänzungszuschlag) nach Anlage VII, in den Fällen, dass

1. er verheiratet ist,
2. ihm Kindergeld für ein Kind oder zwei Kinder gezahlt wird,
3. ihm Kindergeld für weitere Kinder gezahlt wird. "



Und dieser gar nicht so geringe Zuschlag ist doch wieder mal absurd: Der Pendler zahlt die Kosten für das Pendeln & derjenige der in der Stadt wohnt bekommt einen Zuschlag (von Konstellationen der TG Empfänger mal ganz abgesehen). Richtiger wäre zumindest den Ort der Dienststelle anzusetzen.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K


FoxtrotUniform

Zitat von: F_K am 31. August 2023, 14:15:31
@ FU:

.. und wenn jemand bei Wohnen in der Stadt pendelt?
...gilt das Geschriebene. Abgesehen davon, dass ich diese Lösung bei einer
BUNDeswehr ohnehin absurd finde, sollte die Dienststelle maßgeblich seien (den dort setzt der Dienstherr seine Soldaten ein).

Unterm Strich aber nur meine persönliche Meinung, ich werde von der Regelung vermutlich profitieren und die Zeit wird zeigen, ob es so kommt und bleibt.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

F_K

... Die Höhe der Wohnkosten findet sich im Urteil - und ist halt vom Wohnort abhängig - weniger vom Dienstort.

Insoweit sind die Optionen für den Dienstherrn begrenzt.

TangoHotel

Guten Tag in die Runde.

Wie der Presse zu entnehmen ist, soll aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts (keine Quelle dazu gefunden) zur Beamtenbesoldung, der Familienzuschlag erhöht werden. Dies gelte rückwirkend zum 01.01.2022. Das Urteil wurde in einigen Ländern schon umgesetzt, teilweise Geld schon ausgezahlt. Nur Berlin will wohl nicht rückwirkend zahlen, ansonsten fallen Höhe und Zeitraum der Nachzahlung unterschiedlich aus.

Wie verhält es sich dazu auf Bundesebene, bzw. für Soldat/-innen? Vielleicht hat ja jemand schon was dazu vernommen?



wehr1895

Würde das auch ( vorausgesetzt Schleswig Holstein übernimmt das so) auch für Soldaten auf Zeit gelten ?

KlausP

Ob Schleswig-Holstein das übernimmt ist für Soldaten völlig irrelevant, weil diese vom Bund und nicht vom Land besoldeten werden.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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