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Waisenrente während Eignungsübung

Begonnen von Gast0815, 25. Oktober 2006, 17:05:08

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Gast0815

Tach Kamerdaen, ich wollte mal nachfragen ob mir die Waisenrente die ich momentan beziehe, weil ich noch zur Schule gehe mir auch noch während meiner 4 monatigen Eignungsübung zusteht ???

Fiestaman

Ich kann dir aus eigener Erfahrung(mit der Waisenrente) ein klares Nein als Antwort geben.

Wenn du als Eignungsübender einberufen bist bzw. in der Eignungsübung bist, bist du in der Lage dir deinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Dementsprechend erhälst du keine Waisenrente. Du bekommst auch genügend Gehalt als Eignungsübender ohne die Waisenrente.

Falls du die Eignungsübung vorzeitig beendest oder von der Bundeswehr nach Haus geschickt wirst,gibt es die Möglichkeit die Waisenrente weiter zu beziehen. Du würdest auch das Geld nachbezahlt bekommen für die Zeit die du an der EÜ teilgenommen hast.

Dies allerdings nur, wenn du im direkten Anschluß eine Ausbildung schulischer oder beruflicher Art machst/machen wirst.

Solltest du nach der EÜ ins Arbeitslosenverhältniss übergehen bekommst du ALG I ohne Waisenrente.

mfg
Fiesta

Simon

(Halb-)Waisenrente wird nur solange gezahlt, wie man noch nicht in einem Arbeitsverhaeltniss steht, sprich solange man eben in der Ausbildung/Schule gebdunden ist (bzw. zumindest bei Hlabwaisenrente maximal bis zum 27. Lebensjahrs). Der Grundwehrdienst unterbricht die Rentenzahlungen, eine Eignungsuebung gillt als Arbeitsverhaeltniss und setzt die Rentenzahlungen aus, wie beschrieben, warum man nach einer negativ verlaufenden Eignunsguebung fuer den Zeitraum Rente nachbezahlt bekommen sollte ist mir schleierhaft (und waere mir auch neu), die Wiederaufnahme der Zahlungen kann man aber defintiv beantragen, das ist richtig.

Simon

Fiestaman

Zitat von: Simon am 03. November 2006, 19:44:06
warum man nach einer negativ verlaufenden Eignunsguebung fuer den Zeitraum Rente nachbezahlt bekommen sollte ist mir schleierhaft (und waere mir auch neu), die Wiederaufnahme der Zahlungen kann man aber defintiv beantragen, das ist richtig.

Moin,

die Rente würde für den Fall das, nach der EÜ eine neue Ausbildung oder eine neue Schulische Ausbildung angetreten wird für den Zeitraum der EÜ nachbezahlt werden.Wenn die Ausbildung innerhalb von 6 Monaten nach beendigung der Schule angetreten wird.

Und zwar gibt es eine Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildungsbeginn bei den Meisten Leuten und in diesem Übergangszeitraum wird die Waisenrente gezahlt. Dies tritt dann auch hier ein ich bin der Meinung das es sich um einen Zeitraum von 6 Monaten handelt.
Ich bin mir nur nicht mehr sicher ob die Nachzahlung in voller Höhe stattfindet oder nur zu einem gewissen Teil.

Ausserdem unterscheiden sich die gesetzlichen Grundlagen zur Waisenrente von Bundesland zu Bundesland.

Ich spreche übrigens aus persönlicher Erfahrung.

mfg



Simon

Zitat...Wenn du als Eignungsübender einberufen bist bzw. in der Eignungsübung bist, bist du in der Lage dir deinen Lebensunterhalt selber zu verdienen...

Da man auch nach einem Abbruch/Beendigung ohne Einstellung der Eignunsguebung das bis dato erhaltene Geld nicht zurueckzahlen muss, sehe ich die Argumentation warum man auf einmal doch Rente fuer diesen Zeitraum beziehen sollte nicht.

Das Sie aus eigener Erfahrung schreiben habe ich schon verstanden, es steht bereits im ersten Posting.

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