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Keine, bis kaum Stundenvergütung für 5 Tage durchgehend Biwak

Begonnen von timmi_91, 11. Juni 2024, 10:38:24

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F_K

@ Alle:

Die Frage ist in den ersten Antworten beantwortet worden.

@ Hubschraubär:

Bitte keine Nebelkerzen - das Thema ist hier auch schon diskutiert und beantwortet worden.

Nur weil ein Soldat Bekleidung / Ausrüstung (oder Waffen) hat, ist er noch lange nicht im Dienst.

LwPersFw

Zitat von: HubschrauBär am 12. Juni 2024, 13:31:35

Ich Stelle mal die Frage in den Raum, wie sich Dienstschluss mit dem tragen der Waffe vereinbart.



Waffe am Mann versetzt mich nicht automatisch in den Dienst/in die anrechenbare Arbeitszeit!

Allein mein Auftrag bestimmt die arbeitszeitrechtliche Einordnung und Anerkennung.

Beispiele:

1.
Aus Gründen der Ablauforganisation und Gewöhnung an physische Belastungen behalte ich Waffe und Munition am Mann und penne im Biwak
während einer einsatzvorbereitenden Ausbildung von 22:30h bis 05:00h morgens: KEINE Arbeitszeit, sondern Ruhezeit (gemäß Dienstplan)!

2.
Aus Gründen der Kriegs- und Gefechtssimulation und Gewöhnung an physische Belastungen behalte ich Waffe und Üb-Munition am Mann und
ruhe im Biwak während einer einsatzvorbereitenden Ausbildung mit befohlener Alarmierungsbereitschaft bis 04:05h, dann Üb-Alarm...:
Steht so im Übungs-/Ausbildungsbefehl unter durchgehender Simulation von Einsatzbedingungen - daher alles Arbeitszeit
(gem. Ausbildungs-/Übungsbefehl und damit quasi "Dienstplan", also Auftrag!).

3.
Ich fliege als bewaffneter Krypto-Kurier von A nach B - Zeitraum vom Empfang des Kryptomaterials bis zur Übergabe an den
Empfangsberechtigten z.B. 26h: ALLES Arbeitszeit gemäß Auftrag (das Kryptomaterial bis zur Übergabe an den Empfänger mit Leib und Leben zu sichern)!

4.
Wachsoldat in Kaserne XY: Erlaubnis zum Ruhen von 22:00h bis 02:00h und von 04:00 bis 06:00h: Durchgehend Arbeitszeit gemäß Wachauftrag (und nicht wegen der Pistole am Mann)!


Quelle: Ansprechstelle SAZV des BMVg


Und zu diesem Punkt...

Zitat von: HubschrauBär am 12. Juni 2024, 13:31:35

Hier müsste dann schon die Möglichkeit gegeben sein die Waffen einzulagern, sich zivil umzuziehen
und in die nächste Dorfkneipe einzukehren (mal davon losgelöst ob es in dem Fall vor Ort etwas gab).


sei erinnert an A2-2630-0-0-2 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" , Nr. 134 ...


"Freier Ausgang bezeichnet sowohl den Zeitraum als auch die Möglichkeit für eine Soldatin oder einen Soldaten,
sich nach eigenem Ermessen an einem Ort ihrer bzw. seiner Entscheidung unter Berücksichtigung dienstlicher
Erfordernisse aufhalten zu können. Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten können unter Berücksichtigung
dienstlicher Erfordernisse
oder im Rahmen der Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme oder einer gerichtlichen
Freiheitsentziehung den freien Ausgang beschränken. Insbesondere können die Disziplinarvorgesetzten den
freien Ausgang
vor, während und nach besonderer dienstlicher Belastung, wie z. B. bei Ausbildungsvorhaben,
Übungen und Truppenübungsplatzaufenthalten, für die gesamte Einheit oder für einzelne Soldatinnen und Soldaten beschränken."



Der Soldatenberuf bringt nun einmal gewisse Einschränkungen und Härten mit sich, die jeder freiwillig übernommen hat der aktuell dient.

Das die Ausgestaltung eines Biwak dem einen Vorgesetzten besser gelingt als dem anderen (z.B. Einlagern der Waffen, Möglichkeit die Freizeit in Zivil zu nutzen, ...) ... ändert daran nichts.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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