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Anerkannte Wohnung vor erstem Dienstposten

Begonnen von CharlieSierra, 05. August 2024, 20:20:53

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CharlieSierra

Schönen guten Tag,

ich befinde mich zur Zeit im letzten Abschnitt meiner Ausbildung und werde auf absehbarer Zeit versetzt werden. Zu meiner Situation:

-Der Soldat wohnt gegenwärtig an Ort A, dieser ist ~500km vom Dienstort entfernt, seine Wohung dort ist nicht anerkannt.

-Er plant jetzt am Dienstort B eine Wohnung zu mieten und diese anerkennen zu lassen.

-Er wird voraussichtlich zum Q2/25 versetzt werden, und möchte dann seine Wohnung an Ort A halten und für diese TG beziehen (hier Lebensmittelpunkt), seine Wohung an Ort B aufgeben und eine neue Wohnung in einem unbestimmten Umkreis vom neuen Dienstort C, welcher auf jeden Fall >200km weit von A liegt, aufnehmen.

Ist dieser Ansatz so tragfähig und wird mir für die Wohnung am Ort A TG gewährt werden, oder liegt gerade bei mir ein fundamentaler Fehler vor? Leider kenne ich mich trotz 3 Dienstjahren nicht mit dem Thema aus, da es bis jetzt nie relevant war.

Vielen Dank
Charlie Sierra

KillBurn93

Sie erhalten nur für eine anerkannte und berücksichtigungsfähige Wohnung TG. Wenn die Wohnung an Ort A nicht anerkannt wird sie dann auch nicht anerkannt werden für TG.

An Ihrer Stelle würde ich mich jetzt um eine Anerkennung der Wohnung kümmern, mit der nächsten Personalmaßnahme (Versetzung Q2/25) wird die Wohnung dann berücksichtigt werden können, falls sie vorher anerkannt wurde.
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wolverine

Wieso sollten Sie Trennungsgeld für die nicht anerkannte Wohnung in A erhalten nur weil eine Wohnung in B anerkannt war, aber aufgegeben wurde? Das ist es doch im Kern, worauf es hinausläuft, oder?
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CharlieSierra

Die Idee ist, dass ich nach der Personalmaßnahme offiziell vom Dienstort B zum Wohnort A ziehe. Da A nicht im Umkreis einer möglichen Dienststelle liegt, sollte sie für TG berücksichtigungsfähig werden, oder nicht?

Ralf

Nein. Das private "wegziehen" bedingt keinen TG-Anspruch, nur eine dienstliche Veränderung.
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funker07

WENN durch die Anerkennung der Wohnung B und folgende Personalmaßnahme ein Trennungsgeldanspruch erzeugt wird, gilt dieser bei einem (offiziellen) Umzug in Wohnung A während des Bezugs von TG weiter.
Dabei darf die Wohnung A auch länger bestehen als Wohnung B und auch schon vor der Personalmaßnahme/Versetzung bestehen.
Wichtig: Melden des Wohnsitzes und Anerkennung der Wohnung sind unterschiedliche Dinge. Details kennt die GAIP.

Aber:
Wenn die Versetzung jetzt schon in Aussicht steht, kann es sein, dass die Anerkennung der ersten Wohnung nicht zum TG-Anspruch führt.

CharlieSierra


LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

CharlieSierra

Der neue Dienstort ist leider noch nicht bekannt, lediglich der grobe Zeitraum.

Aufgrund der Truppengattung und der möglichen zugehörigen Kasernen erstreckt sich die Entfernung über die Straße aber auf jeden Fall über mehr als 200km

LwPersFw

Zitat von: CharlieSierra am 05. August 2024, 20:20:53

-Er wird voraussichtlich zum Q2/25 versetzt werden,

+ seine Wohnung an Ort A halten und für diese TG beziehen (hier Lebensmittelpunkt),

+ seine Wohnung an Ort B aufgeben

+ und eine neue Wohnung in einem unbestimmten Umkreis vom neuen Dienstort C, welcher auf jeden Fall >200km weit von A liegt, aufnehmen.


Ich verstehe noch nicht ganz den Punkt mit der neuen Wohnung im Umkreis zu C.

Sie wollen doch in A wohnen bleiben, weil dort Ihr Lebensmittelpunkt ist ... und für A TG beziehen ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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