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Zuschuss zur KV bei DZE

Begonnen von Frittenbude, 07. Dezember 2024, 10:55:58

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Frittenbude

Hallo,
sorry, dass ich schon wieder eine neues Thema aufmache, in die anderen Threads passt es meiner Meinung nach aber eher bedingt rein, auch wenn es damit zu tun hat.

Die Frage ist dieses mal eigentlich recht klar und ich werde mich Montag auch wieder ans Telefon begeben, um von offizieller Stelle (vermutlich Sozialdienst) eine Meinung zu hören.
Da hier aber einige mit sehr guten Vorschriften- und Gesetzteskentnissen sind, erhoffe ich mir, jetzt schonmal eine Aussage dazu zu bekommen, das könnte mir 2 Tage mehr Planungszeit geben.

Ich befinde mich in den letzten Zügen vor der Entlassung und werde, wie einigen bereits bekannt sein dürfte, ins Land gehen.
Dafür werde ich mich privat Auslandskrankenversichern. Dies wird keine klassische "Reiseversicherung" sein, sondern halt mit monatlichen Beiträgen abgerechnet und mir ein Leistungsprofil bieten, die dem einer GKV in Deutschland nahe kommt. Also nicht nur für Unfälle und Notfälle, sondern eben auch Routineuntersuchungen und co.

In Deutschland bekommt man als Übergangsgebührnisse-Empfänger auf Antrag 50% Zuschuss zur GKV und PKV (gedeckelt auf GKV-Anteil).

Meine Frage: Bekommt man diesen Zuschuss auch für eine private Krankenversicherung fürs Ausland? Im Prinzip bleibt es ja eine PKV, nur dass sie eben nicht nur für Deutschland gilt. (bis 6 Wochen Aufenthalt in D ist man dennoch abgesichert).

Danke für eure Einschätzung.

didi62

Zuschuss zur Auslands-KV:
Bei Abschluss einer ausländischen KV ist analog § 11b (ab 01.01.25 § 18) Absatz 2 SVG für den Zeitraum des Bezuges der Übergangsgebührnisse auf Basis der vorgelegten Auslands-KV ein Beitragszuschuss zu leisten. Dabei besteht grundsätzlich Anspruch auf einen hälftigen Zuschuss zum Beitrag der Auslands-KV, jedoch maximal bis zur Höhe des Zuschusses der für eine freiwillige inländische KV auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu leisten wäre.   

Auslands-Reise-KV:
Zuschüsse zu einer Auslandsreisekrankenversicherung können nicht gewährt werden, da diese lediglich eine freiwillige, ergänzende Versicherung zur Abdeckung eines individuell unterschiedlich gewerteten Risikos darstellt und nicht der - zuschussfähigen - Basisabsicherung unterliegt.

Frittenbude

danke , das hilft mir schon sehr, da heute die ersten 2 Kollegen beim Auslandssozialdienst das erstmal nicht beantworten konnten....

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