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Reservisten, die sich für andere Armeen bewerben.

Begonnen von Sinenomine_BW, 14. Dezember 2024, 20:59:10

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Sinenomine_BW

Hallo,

immer wieder hört man ja, dass ehemalige Soldaten der Bundeswehr (von Soldatinnen habe ich dazu bisher nichts gehört) sich beispielsweise bei der französischen Fremdenlegion für einen aktiven Dienst bewerben.
Ist das überhaupt zulässig?
Denn sie sind ja nach dem Ausscheiden Reservist/(Reservistin)

Mit kameradschaftlichen Grüßen

thelastofus

Thema gab es hier schon mehrmals.

Werben für die FL ist in D. verboten und auch der Dienst ist nicht ganz so "einfach.




LwPersFw

Der Gesetzgeber hat diese Problematik, insbesondere vor dem Hintergrund des UKR-Krieges, aber eben nicht nur deshalb, aufgenommen:

Entwurf

"Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften"

"Lösung

Mit der Einführung einer Genehmigungspflicht für bestimmte nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst beabsichtigte Tätigkeiten erhält der Dienstherr – entsprechend den für aktive Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit geltenden Nebentätigkeitsvorschriften – die Möglichkeit, in jedem Fall selbst über eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen zu entscheiden und damit die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. 

Ein neuer Straftatbestand im Wehrstrafgesetz unterstreicht die hohe Bedeutung des Schutzes militärischer Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. Die Erfassung aktiver und früherer Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird die Geheimhaltung militärischer Kenntnisse und Informationen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Verbündeten selbst bei finanziell attraktiven Vergütungsangeboten fremder Mächte oder ihrer Mittelsmänner stärken."



https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-strafbarkeit-der-aus%C3%BCbung-von-t%C3%A4tigkeiten-f%C3%BCr-fremde/316380?term=NOT%20zusatzmerkmal%3AE%20AND%20vorgangstyp_notation%3A100&f.wahlperiode=20&f.typ=Vorgang&start=50&rows=25&sort=basisdatum_ab&pos=73&ctx=e

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Sinenomine_BW

Zitat von: LwPersFw am 15. Dezember 2024, 10:28:27
Der Gesetzgeber hat diese Problematik, insbesondere vor dem Hintergrund des UKR-Krieges, aber eben nicht nur deshalb, aufgenommen:

Entwurf

"Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften"

"Lösung

Mit der Einführung einer Genehmigungspflicht für bestimmte nach Ausscheiden aus dem Wehrdienst beabsichtigte Tätigkeiten erhält der Dienstherr – entsprechend den für aktive Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit geltenden Nebentätigkeitsvorschriften – die Möglichkeit, in jedem Fall selbst über eine mögliche Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen zu entscheiden und damit die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland zu schützen. 

Ein neuer Straftatbestand im Wehrstrafgesetz unterstreicht die hohe Bedeutung des Schutzes militärischer Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland. Die Erfassung aktiver und früherer Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird die Geheimhaltung militärischer Kenntnisse und Informationen im Interesse der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Verbündeten selbst bei finanziell attraktiven Vergütungsangeboten fremder Mächte oder ihrer Mittelsmänner stärken."



https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-strafbarkeit-der-aus%C3%BCbung-von-t%C3%A4tigkeiten-f%C3%BCr-fremde/316380?term=NOT%20zusatzmerkmal%3AE%20AND%20vorgangstyp_notation%3A100&f.wahlperiode=20&f.typ=Vorgang&start=50&rows=25&sort=basisdatum_ab&pos=73&ctx=e

Interessant! Habe ich nämlich jetzt schon ein paar mal mitbekommen, dass das hin und wieder vorkommt. Bei dem Gesetzesentwurf geht es in erster Linie aber um nicht verbündete Kräfte oder?

LwPersFw

#4
Ein weiser Politiker hat einmal gesagt : "Staaten haben keine Freunde. Staaten haben Interessen!"  ;)

Und so sollte man auch hier handeln.

Entscheidungsleitend muß die Wahrung deutscher Interessen sein.

"Der Begriff der ,,fremden Macht" ist an § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie verschiedene Vorschriften des Strafgesetzbuches angelehnt und in demselben, auch durch die Rechtsprechung konkretisierten, Sinne zu verstehen. Erfasst sind danach in erster Linie Regierungen ausländischer Staaten, ebenso Exilregierungen und zwischen- oder überstaatliche Organisationen mit selbständiger staatlicher Gewalt.

In welcher völkerrechtlichen oder bündnispartnerschaftlichen Beziehung die fremde Macht zur Bundesrepublik Deutschland steht, ist dabei für das Bestehen der Genehmigungspflicht nicht von Belang.

Bei der Frage, ob die begehrte Genehmigung erteilt oder versagt wird (Absatz 2 Satz 3), sind die völkerrechtlichen oder bündnispartnerschaftlichen Beziehungen der fremden Macht zur Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

Auch eine Tätigkeit für Mittelsmänner einer fremden Macht unterfällt dem Genehmigungsvorbehalt. Absatz 1a findet Anwendung auf alle früheren BS und früheren SaZ, sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit steht. Immer dann besteht bei einer Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ein gesteigertes Risiko, dass im Wehrdienst erworbene spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse missbräuchlich verwendet werden, so dass eine vorherige Genehmigung der angestrebten Tätigkeit für diesen Personenkreis erforderlich ist. Die Tätigkeit bedarf dann einer Genehmigung, wenn sie für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausgeübt werden soll. Andernfalls greift die Anzeigepflicht des Absatzes 1. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung besteht für zehn Jahre. Nach nachrichtendienstlichen Erfahrungen und Erkenntnissen sind im Wehrdienst erworbene spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Zeitraum grundsätzlich für eine fremde Macht von besonderer Bedeutung. Diese Erfahrungen und Erkenntnisse rühren aus Fällen, über die teilweise ausführlich medial berichtet wurde. Ein Abfluss dieser Kenntnisse ist zum Schutz der besonderen Sicherheitsinteressen und -belange der Bundesrepublik Deutschland auch im Hinblick auf die gesteigerten Sicherheitsinteressen im Rahmen der sogenannten ,,Zeitenwende" zu verhindern. Diese Aspekte sind in die Abwägung der Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 12 des Grundgesetzes einzustellen, denn hier ist die Bedrohung der fundamentalen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und ihr Bestand als demokratischer Rechtsstaat – insbesondere auch in einem Spannungs- und Verteidigungsfall – mit den Interessen der früheren Soldaten zur Aufnahme einer Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner abzuwägen. Die von früheren BS und früheren SaZ erworbenen speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse, die diese zur Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols erworben haben, unterscheiden sich durch ihre militärstrategischen oder -taktischen Bezüge deutlich von den Fähigkeiten, die Beamtinnen und Beamte in der Regel zu erwerben vermögen. Dieses Wissen bleibt auch über Jahre von so hoher Relevanz, dass eine Genehmigungspflicht für den Zeitraum von zehn Jahren, gerade auch im Vergleich zu den Regelungen der Beamtinnen und Beamten, angemessen ist."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Sinenomine_BW

Zitat von: LwPersFw am 15. Dezember 2024, 20:36:00
Ein weiser Politiker hat einmal gesagt : "Staaten haben keine Freunde. Staaten haben Interessen!"  ;)

Und so sollte man auch hier handeln.

Entscheidungsleitend muß die Wahrung deutscher Interessen sein.

"Der Begriff der ,,fremden Macht" ist an § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie verschiedene Vorschriften des Strafgesetzbuches angelehnt und in demselben, auch durch die Rechtsprechung konkretisierten, Sinne zu verstehen. Erfasst sind danach in erster Linie Regierungen ausländischer Staaten, ebenso Exilregierungen und zwischen- oder überstaatliche Organisationen mit selbständiger staatlicher Gewalt.

In welcher völkerrechtlichen oder bündnispartnerschaftlichen Beziehung die fremde Macht zur Bundesrepublik Deutschland steht, ist dabei für das Bestehen der Genehmigungspflicht nicht von Belang.

Bei der Frage, ob die begehrte Genehmigung erteilt oder versagt wird (Absatz 2 Satz 3), sind die völkerrechtlichen oder bündnispartnerschaftlichen Beziehungen der fremden Macht zur Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen.

Auch eine Tätigkeit für Mittelsmänner einer fremden Macht unterfällt dem Genehmigungsvorbehalt. Absatz 1a findet Anwendung auf alle früheren BS und früheren SaZ, sofern die Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrer früheren dienstlichen Tätigkeit steht. Immer dann besteht bei einer Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ein gesteigertes Risiko, dass im Wehrdienst erworbene spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse missbräuchlich verwendet werden, so dass eine vorherige Genehmigung der angestrebten Tätigkeit für diesen Personenkreis erforderlich ist. Die Tätigkeit bedarf dann einer Genehmigung, wenn sie für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausgeübt werden soll. Andernfalls greift die Anzeigepflicht des Absatzes 1. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung besteht für zehn Jahre. Nach nachrichtendienstlichen Erfahrungen und Erkenntnissen sind im Wehrdienst erworbene spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse für diesen Zeitraum grundsätzlich für eine fremde Macht von besonderer Bedeutung. Diese Erfahrungen und Erkenntnisse rühren aus Fällen, über die teilweise ausführlich medial berichtet wurde. Ein Abfluss dieser Kenntnisse ist zum Schutz der besonderen Sicherheitsinteressen und -belange der Bundesrepublik Deutschland auch im Hinblick auf die gesteigerten Sicherheitsinteressen im Rahmen der sogenannten ,,Zeitenwende" zu verhindern. Diese Aspekte sind in die Abwägung der Einschränkung des Grundrechts aus Artikel 12 des Grundgesetzes einzustellen, denn hier ist die Bedrohung der fundamentalen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland und ihr Bestand als demokratischer Rechtsstaat – insbesondere auch in einem Spannungs- und Verteidigungsfall – mit den Interessen der früheren Soldaten zur Aufnahme einer Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner abzuwägen. Die von früheren BS und früheren SaZ erworbenen speziellen Fähigkeiten und Kenntnisse, die diese zur Ausübung des staatlichen Gewaltmonopols erworben haben, unterscheiden sich durch ihre militärstrategischen oder -taktischen Bezüge deutlich von den Fähigkeiten, die Beamtinnen und Beamte in der Regel zu erwerben vermögen. Dieses Wissen bleibt auch über Jahre von so hoher Relevanz, dass eine Genehmigungspflicht für den Zeitraum von zehn Jahren, gerade auch im Vergleich zu den Regelungen der Beamtinnen und Beamten, angemessen ist."


Sehr interessant und wissenswert👍🏻
Ja, mit dem Begriff "befreundete" Staaten tue ich mich persönlich auch schwer. Im Prinzip sind es Interessenvertretungen.

schlammtreiber

Zitat von: LwPersFw am 15. Dezember 2024, 20:36:00
Ein weiser Politiker hat einmal gesagt : "Staaten haben keine Freunde. Staaten haben Interessen!"  ;)

Das haben (so oder so ähnlich) sogar viele weise Politiker gesagt  ;)
Zugeschrieben wird es u.a. Kardinal Richelieu, Lord Palmerston, Bismarck, Charles de Gaulle und Henry Kissinger. Bei letzteren beiden ist die Äußerung auch gut belegt, eventuell aber schon selbst ein Zitat (wahlweise von Richelieu oder Palmerston)
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