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TG § 3 Familienheimfahrt

Begonnen von TG Empfänger, 29. Dezember 2024, 19:01:49

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TG Empfänger

Guten Tag Kameraden,

ich habe eine Frage in Bezug auf TG und die damit verbundenen Familienheimfahrten alle 14 Tage.

Der Soldat fährt am 08.12 in die Weihnachsdienstbefreiung und kehr am 05.01 des folgenden Jahres in den Dienst am Standort zurück.

Er hat für die Fahrt sein eigenes KFz genutzt. Kann er eine Familienheimfahrt geltend machen und die damit verbundenen Kosten? Ich habe mal gehört, dass dies nur geht, wenn die Abwesenheit unter 14 Tagen ist.

Danke für die Antworten.


LwPersFw


"Reisebeihilfen für Heimfahrten.

Während des Bezuges von Trennungsgeld nach § 3 TGV haben Sie einen zusätzlichen Anspruch auf die Gewährung einer Reisebeihilfe für eine Heimfahrt innerhalb von 14 Tagen. 

Seit dem 1. Juni 2020 ist die Festlegung der starren Anspruchszeiträume entfallen.

Sofern Sie im entsprechenden Anspruchszeitraum keine Heimfahrt durchführen, können Sie die hierauf entfallende Reisebeihilfe ansparen und während Ihrer Verwendung in einem späteren Anspruchszeitraum geltend machen. 

Bitte beachten Sie:
Ein Anspruch auf die Gewährung einer Reisebeihilfe entsteht nur, wenn Sie im Anspruchszeitraum für mindestens einen Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhalten. "


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

funker07

Die ganze Fahrt bzw der Urlaub kann als Heimfahrt abgerechnet werden inkl Reisekosten.

Dazwischen liegt ein Zeitraum, in dem ihm eine bezahlte Heimfahrt zustehen würde.
Aber abrechnen kann er nur, was er auch durchführt. Von Zuhause nach hause gibt es keine Heimfahrt.
Dafür könnte er dann z.B. im Januar einmal öfter bezahlt fahren.

Für normalen Urlaub lässt stiwi keine Angabe der Kilometer zu, deshalb buche ich den immer als Familienheimfahrt.

LwPersFw

Um nochmals zu präzisieren...

Zitat von: funker07 am 30. Dezember 2024, 14:40:19
Die ganze Fahrt bzw der Urlaub kann als Heimfahrt abgerechnet werden inkl Reisekosten.

Dazwischen liegt ein Zeitraum, in dem ihm eine bezahlte Heimfahrt zustehen würde.
Aber abrechnen kann er nur, was er auch durchführt. Von Zuhause nach hause gibt es keine Heimfahrt.
Dafür könnte er dann z.B. im Januar einmal öfter bezahlt fahren.

Für normalen Urlaub lässt stiwi keine Angabe der Kilometer zu, deshalb buche ich den immer als Familienheimfahrt.

Wer sich im jeweiligen 14-Tage-Anspruchszeitraum nicht wenigstens an 1 Tag am Dienstort aufgehalten hat, erwirbt für diese 14 Tage auch keinen Anspruch auf eine Reisebeihilfe:


Auszug 8 BRKG:


"(...) Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden

+ für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort
+ je nach benutztem Beförderungsmittel
+ Fahrt- oder Flugkosten
+ bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3
oder
+ in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt.

Wird der Geschäftsort aufgrund von Heimfahrten verlassen, wird für die Zeit des Aufenthalts in der Wohnung Tagegeld nicht gewährt."

Der TE kann also nur eine RB zur Abrechnung nutzen, die entsprechend erworben wurde.

Würden seine 14-Tage-Intervalle z B. so liegen, dass einer vollständig zwischen dem 09.12. und 04.01. liegt... würde er für diesen keinen RB-Anspruch erwerben, da an keinem der 14 Tage am Dienstort und damit auch für keinen der 14 Tage Anspruch auf Trennungstagegeld.

Warum sollte man auch eine RB erhalten, wenn man die ganzen 14 Tage nicht am Dienstort, sondern z.B. im Urlaub ist ?

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

VeggieBurger

Ggf. hat der TE Reisebeihilfen angespart, was ja funktioniert.
Und in Stiwie trägt er als Rückkehr an den Dienstort ja eh den Dezember ein.



LwPersFw

Zitat von: VeggieBurger am 01. Januar 2025, 09:55:47
Ggf. hat der TE Reisebeihilfen angespart, was ja funktioniert.


Hatte ich ja genannt

ZitatDer TE kann also nur eine RB zur Abrechnung nutzen, die entsprechend erworben wurde.

Zitat von: VeggieBurger am 01. Januar 2025, 09:55:47

Und in Stiwie trägt er als Rückkehr an den Dienstort ja eh den Dezember ein.


Wenn er erst am 05.01. wieder am Standort ist, kann er nicht angeben das die Rückkehr z.B. am 31.12. erfolgte...

Und ja, dass kann man in Stiwie so eingeben das für den Abrechner ersichtlich ist, dass man wie der TE vom 09.12. bis 31.12. nicht am Dienstort war.

Dto. für den 01.01. bis 04.01.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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