Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Gibt es einen Anspruch auf fachärztliche Behandlung durch einen Spezialisten?

Begonnen von Grino, 07. Oktober 2024, 04:54:38

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Grino

Hallo Kameraden,

ich bin habe soeben einen für mich schweren Rückschlag erlitten und bin deshalb vielleicht ein wenig unsortiert in meinen Schilderungen.
Ich möchte trotzdem das beschreiben, was sich in den letzten Tagen zugetragen hat und um Einschätzung oder vielleicht sogar einen Ratschlag bitten.

Ich habe, nachdem ich im BwK bezüglich meines Knies keine ausreichende Hilfe erhalten habe, ja einen Sportmediziner als Selbstzahler aufgesucht der mich wiederum an einen Kniespezialisten geraten hat.
Dieser Kniespezialist war mit meinem TrArzt abgesprochen und ich hatte eine Überweisung.
Er stellte, anders als das BWK, einen komplexen Knieschaden fest und riet zwingend zu einem komplizierten, jedoch nach seiner plausiblen Darlegung notwendigen Op-Verfahren
Anschließend bekam ich das "Go" von meinem Truppenarzt. Ich sollte ein Termin mit der Heilfürsorge zur Beantragung machen. Dieser Termin wurde, zwischen dem 20. November und 6 Dezember mehrfach verschoben, da die Bearbeiterin krank, auf Lehrgang oder zweitweise auf einem "anderen Dienstposten" wäre. Ich war in dieser Zeit mehrmals im SanVerZ und bin vertröstet worden.
Am 09. Dezember reichte es mir dann, sodass ich meinen TrArzt kontaktierte (der auch Leiter des SanZ ist) und im die Lage schilderte. Er bestellte mich und die Bearbeiterin am nächsten Tag zum gemeinsamen Termin.
Mittlerweile ging es nicht mehr nur um die OP, sondern auch um Verlängerung der Psychotherapie. Mein Therapeut behandelte mich zunächst ohne Rezept weiter, weil es notwendig war.
Bei dem Termin fehlten noch irgendwelche Unterlagen, sodass die Bearbeiterin im Beisein des TrArztes mit mir vereinbarte, am folgenden Donnerstag dann telefonisch wenn alle Informationen vorliegen würden, die Anträge fertig zu machen. Donnerstag versuchte ich sie 4 mal zu verschiedenen Uhrzeiten anzurufen. Kein Reaktion, kein Rückruf. Freitags erfuhr ich dann, als ich an der Anmeldung des SanZ anrief, dass sie bereits im Weihnachtsurlaub wäre.
Die Anmeldung sagte mir, dass da eben nichts mehr zu machen wäre, sie mir aber den ersten Termin des neuen Jahres geben würden. Einmal beim TrArzt und einmal bei der Heilfürsorge.
Der Termin war am 07.01.
Angekommen sagte man mir in der Anmeldung, dass die Bearbeiterin nun entgültig versetzt worden wäre und nun eine Nachfolgerin käme, aber nur zwei Tage für wenige Stunden.
Beim Anschließenden Termin beim TrArzt jeodch, versicherte der mir, dass die alte Bearbeiterin noch zur Übergabephase, zeitweise da wäre. Ich solle Donnerstag (dann wäre sie sicher da) gegen 10 zu ihr, dann würden wir alles was angelaufen ist (OP Kostenübernahmeantrag, Psychotherapieverlängerung, 90/5 DU Verfahren) besprechen können. Er versicherte mir weiterhin, dass das mit er OP Überhaupt kein Problem wäre, denn es würde eine Woche für das Genehigungsverfahren reichen (die OP sollte am 03. Februar stattfinden)
Donnerstag, also heute war ich um 10 Uhr da und die alte Bearbeiterin ließ über einen Melder ausrichten, dass sie nicht mehr zuständig wäre da DP übergeben und die neue Bearbeiterin mit meiner G-Akte im Home Office wäre und ich solle die anrufen. Der Melder hatte einen Zettel mit Handynummer dabei.
Da ich mittlerweile einfach nur noch gebrochen bin, hatte ich keine Kraft mehr um dagegen vorzugehen. Mein TrArzt war ebenfalls nicht im Haus.
Ich habe also die neue Bearbeiterin angerufen, die mir sagte, dass alles kein problem wäre, ich bräuchte nur schnell aus dem BWK einen Bescheid, dass die zeitnah keine Kapazität hätten (so würde das regelmäßig gemacht) und dann wäre die Kostenübernahme innerhalb von zwei Tagen da. Meine Therapeuten (der langsam sauer wird, weil er aktuelle aus good will für lau arbeitet) wollte sie anrufen und das klären.

Eben habe ich mit dem BWK telefoniert. Dort sagte man mir, dass es diese Möglichkeit nicht mehr gibt da seit diesem Jahr nur noch BG Kliniken als zivile Einrichtung für Soldaten mit ortho eingriffen vorgesehen wären. Man bot mir an, dass ich erneut zum MRT kommen kann, weil das alte ja jetzt schon lange her wäre und dann gäbe es die Möglichkeit mich in den nächsten Monaten an eine BG Klinik zu überweiesen.

Ich kann das immernoch gar nicht wirklich fassen, wie das die letzten Wochen abgelaufen ist. Der Passierschein A38 ist ein witz dagegen. Ich könnte darüber lachen, wenn meine PTBS micht nicht seit wochen in die Knie zwingt, weil der Sport - der mittlerweile in keiner Form, nicht mal KG mehr möglich ist, mein Ventil war. Ich kann nicht mal spazieren gehen. Und die OP bei einem Profi, der es vielleicht endlich mal richtig macht, war der einzige Lichtblick.

Ich weiß grade nicht, wie ich hier am besten weiter mache, welche Optionen ich noch hab. Deshalb die Nachricht.


LwPersFw

Hallo, keine guten Neuigkeiten und ein Beweis für persönliches Versagen Einzelner.

Seis drum, da ja der OP-Termin am 03.02.2025 sein soll ... und bei diesem Stand ... würde ich nicht mehr auf "lass uns Reden" setzen.

Ich würde sofort - da die Zeit drängt - eine formale Beschwerde einreichen:


Kopf - persönliche Daten    Ort, Datum


Stammeinheit
Disziplinarvorgesetzter o.V.i.A.


zur sofortigen Weiterleitung an die zuständige Stelle


nachrichtlich: Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages



Betr.: Beschwerde
         hier: vorenthalten einer für den 03.02.2025 vorgesehenen, dringend erforderlichen OP, die durch den TrArzt befürwortet wird


Hiermit bitte ich um sofortige Genehmigung und Ausstellung der erforderlichen Überweisung für die am 03.02.2025 geplante Operation.

Begründung:

Hier die Abläufe wie oben im Beitrag darstellen.
Klar herausstellen, dass gemäß TrArzt die OP zu o.g. Termin definitiv durchgeführt werden kann und es nur der Ausstellung der Überweisung bedarf.


Zum Schluss schreiben:

Ich bin fassungslos wie mit einem psychisch und physisch stark belasteten Einsatzgeschädigten von Seiten einzelner zuständiger Personen im Sanitätsdienst umgegangen wird.
Die Operation am 03.02.2025 ist für mich äußerst wichtig um wieder mehr Lebensqualität zu erlangen. Deshalb kann es nicht sein mich über Monate zwischen Bearbeitern und
Zuständigkeiten hinundherzuschieben! Meine psychische Verfassung auf Grund der PTBS ist nicht gut. Jeder weitere Stress, der durch Fehlverhalten Einzelner versursacht wird,
schadet weiter meiner Gesundheit!

Da der Termin zur OP am 03.02.2025 ist, bitte ich um abschließende Entscheidung und Ausstellung der erforderlichen Überweisung bis spätestens 24.01.2025.


Unterschrift nicht vergessen...


Diese Beschwerde beim DV abgeben, ihn um sofortige Weiterleitung bitten und sich eine Abgabenachricht ausstellen lassen!


Parallel persönlich per Email den Vorgang an die Wehrbeauftragte senden.
Vorgang schildern und um Unterstützung bei der Umsetzung der Beschwerde bitten.
Auf die Dringlichkeit auf Grund des Termins am 03.02.2025 hinweisen.
Beschwerde beifügen.


Traurig das man manchmal diesen Weg gehen muss ... aber irgendwann ist genug geredet...  >:(





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Hallo,

danke dür die Nachricht.

Ich habe die Beschwerde nach dem Muster vorbereitet und auch meinen DV bzw. seinen V.i.A informiert.

Nachdem ich allerdings im Laufe des Vormittags wieder ein paar klare Gedanken fassen konnte, habe ich einen erneuten Termin mit meinem TrArzt vereinbart, der gleichzeitig LtrSanZ, sowie DV aller Soldaten, über die ich mich Beschweren würde, ist und ich glaube sogar, der Leiter der übergeordneten Heilfürsorgestelle.
Ich hoffe hier zunächst auf sein Verständnis und im besten Fall auf ein Eigeninteresse bei der Klärung - da es ja "seinen Laden" betrifft. Vielleicht kann ich auf diesem Weg am ehesten etwas erreichen.
Wenn es einen Befehl gibt, dass die Unfallchirugien der BwKs nur noch an BG Kliniken "abgbeben" dürfen, dann wäre rein nach Vorschrift, nur die Begründung als Einzelfallentscheidung wie bei Überweisungen an Privatkliniken möglich, richtig? Also hier dann ggf . über die Notwendigkeit einer schnellen OP, da die Beeinträchtigung starken Einfluss auf die vorherrschende Krankheit hat, welche eine anerkannte WDB ist?

Naja, sollte das Gespräch aber nicht konstruktiv Verlaufen und keine Aussicht auf Erfolg bringen, dann werde ich sämtliche Beschwerdewege in Anspruch nehmen. Mittlerweile fehlt mir nämlich tatsächlich die Kraft um immer wieder Geduld und Verständnis aufzubringen.

Kann in so Fällen eigentlich der PTBS-Beauftragte helfen? Ich habe mich mit diesem noch nie beschäftigt? In welchen konkreten Fällen wendet man sich an den?

LwPersFw

Natürlich wäre es das Beste wenn hier schnell und ohne Beschwerde abgeholfen wird... mit der in diesem Fall best möglichen medizinischen Versorgung.

Da sollte es keine primäre Frage sein, was ein BwK darf oder nicht, sondern wie dieses Ziel am besten erreicht werden kann!

Deshalb eröffnen die San-Vorschriften verschiedene Wege:

Hier m.E.

"[  ] BwHFV § 10 Abs. 2 (2) keine geeignete Behandlungsmöglichkeit im BwK

oder eben

[  ] Privatklinik, (Antrag auf Einzelfallentscheidung)"

Und Sie schrieben ja das der TrArzt befürwortet hatte (mithin er dafür die Genehmigung vorliegen hatte).

Da kann es doch bei der Ausstellung der Überweisung nicht mehr in der Entscheidung des BwK liegen, wo Sie operiert werden, zumal Sie als Einsatzgeschädigter ja noch mit weiteren Erkrankungen zu kämpfen haben... !!

Ich drück die Daumen !

PS:
Den PTBS-Beauftragten kann jeder Erkrankte kontaktieren, wenn Sachverhalte geschehen, die Auswirkungen auf seine Erkrankung haben. Wie z.B. hier, unnützen Stress zu erzeugen...

https://www.bundeswehr.de/de/betreuung-fuersorge/ptbs-hilfe/ansprechpartner

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Hallo,


ich konnte die Sache dann doch in einem erneuten Gespräch klären. Mein TrArzt hat einen alternativen Weg gefunden, die OP doch noch zeitgerecht zu beantragen und zu genehmigen. Wenn ich es richtig verstanden habe, reichte ihm die mündliche Aussage, dass das BWK keine zeitnahen Kapazitäten hat aus, um eine Einzelfallbegründung zu schreiben. Die Vorfälle mit der HF will er intern klären. Ich nehme das nun erstmal so hin, da ich mein Ziel - die notwendige OP- erreicht habe und mir vorerst die Kraft fehlt, mich damit noch weiter zu beschäftigen.
Trotzdem Danke an LwPersFw für die Informationen und die quasi vorgeschriebene Beschwerde. Es würde mich nicht wundern, wenn ich auf den Text irgendwann noch einmal zurück greifen muss.

Zum Abschluss hätte ich noch zwei Fragen, die nur indirekt mit dem Thema zutun haben:

- Hat man ein Anrecht auf die eigene G-Akte wenn man in den Ruhestand versetzt wird? Bei mir naht ja die Versetzung in den Ruhestand und ich habe festgestellt, dass meine G-Akte mittlerweile eine beachtliche Größe erreicht hat. Zahlreiche Befundberichte, Arztbriefe und Dinge wie Laborwerte die ich nicht zu Hause in Kopie habe, befinden sich darin. Diese Dinge könnten ja, gerande durch den Umstand, dass ich bald zivilärztlich versorgt werde und einige Erkrankungen und WDBs mit in den Ruhestand nehme, für meine künftigen Ärzte von Bedeutung sein.

-Gibt es eine Vorschrift oder etwas ähnliches, wo ich nachlesen kann, welche Rehamaßnahmen mir nach den einzelnen Knie-Ops zustehen?

Danke und kameradschaftliche Grüße

KlausP

Zitat... Hat man ein Anrecht auf die eigene G-Akte wenn man in den Ruhestand versetzt wird? ...

Ich habe Kopien der damals aktuellen Teile der G-Akte bekommen. Hat ir mein Truppenarzt damals sogar angeboten, ist ja auch hilfreich, wenn man dann dem zivilen Arzt schon mal was zum Lesen geben kann und der nicht quasi von vorne anfangen muss.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Ralf

Wenn ich mich richtig entsinne: Irgendwo haben wir hier einen Beitrag, dass man einmalig sich Kopien geben lassen kann.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

FEC

Moin,

siehe Anhang:
"Nach dem Ausscheiden aus Ihrem aktiven Dienst bei der Bundeswehr werden Ihre Gesundheitsunterlagen an das Institut für Präventivmedizin
der Bundeswehr in Andernach zur Archivierung und Auskunftserteilung übermittelt.

Bei Bedarf können Sie dort medizinische Befunde, Arztberichte etc. schriftlich unter Angabe Ihres Namens, Ihrer Anschrift sowie Ihrer
Personenkennziffer anfordern.
Bitte fügen Sie Ihrem Anschreiben den Satz ,,Hiermit entbinde ich die Ärzte am Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr von der ärztlichen
Schweigepflicht" bei und unterschreiben den Antrag persönlich.

Bitte senden Sie das Schreiben per Post an das:

Institut für Präventivmedizin der Bundeswehr
Fachbereich B 3 Patientenauskünfte
Aktienstraße 87
56626 Andernach

oder

mailen das unterschriebene und danach eingescannte Dokument an
folgende Email-Adresse:

ipm-auskunft@bundeswehr.org

Informationen zu Ihrem Anliegen erhalten Sie auch unter der
Telefonnummer: 02632 – 9462 3310.

FEC

Nen paar Wochen später, bei mir waren es gerade mal zwei. Kommt dann ein Karton mit unsortierten losen Blättern, aber einer vollständigen Akte.

LwPersFw

Zitat von: Grino am 20. Januar 2025, 23:07:18

ich konnte die Sache dann doch in einem erneuten Gespräch klären. Mein TrArzt hat einen alternativen Weg gefunden, die OP doch noch zeitgerecht zu beantragen und zu genehmigen.

Zum Abschluss hätte ich noch zwei Fragen, die nur indirekt mit dem Thema zutun haben:

- Hat man ein Anrecht auf die eigene G-Akte wenn man in den Ruhestand versetzt wird? Bei mir naht ja die Versetzung in den Ruhestand und ich habe festgestellt, dass meine G-Akte mittlerweile eine beachtliche Größe erreicht hat. Zahlreiche Befundberichte, Arztbriefe und Dinge wie Laborwerte die ich nicht zu Hause in Kopie habe, befinden sich darin. Diese Dinge könnten ja, gerande durch den Umstand, dass ich bald zivilärztlich versorgt werde und einige Erkrankungen und WDBs mit in den Ruhestand nehme, für meine künftigen Ärzte von Bedeutung sein.

-Gibt es eine Vorschrift oder etwas ähnliches, wo ich nachlesen kann, welche Rehamaßnahmen mir nach den einzelnen Knie-Ops zustehen?


zu 1 ... gut das es mit sachgerechter Kommunikation noch geklappt hat...  :)

zu 2 ... ist u.a. geregelt im "Heilfürsorgehinweis H09-2023 Kopien von Gesundheitsunterlagen" vom 30.11.2023

Auszug:

"In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde dies bestätigt (Bezug 6). Patientinnen und Patienten haben
somit einen Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie ihrer Gesundheitsunterlagen ohne dies begründen zu müssen.

Eine Herausgabe der Kopien kann gem. Bezug 6 (Urteil EuGH) nur verweigert werden, wenn das Vorgehen der Patientin bzw. des Patienten rechtsmissbräuchlich ist.

Zusätzlich fordert das Urteil, dass die Kopie vollständig ist, damit keine relevanten Daten ausgelassen oder falsch wiedergegeben werden.

Das Recht auf Kopien umfasst ausdrücklich auch die Einlegekarten, die gleichermaßen Bestandteil der Gesundheitsunterlagen sind.

Im Falle der Anfertigung und Herausgabe einer ersten unentgeltlichen Kopie der Gesundheitsunterlagen wird die Nutzung
der Anlage zu diesem Heilfürsorgehinweis zur Dokumentation empfohlen. Dieser Nachweis sollte an prominenter Stelle, zum Beispiel hinter
dem Inhaltsverzeichnis abgeheftet werden, damit ersichtlich ist, ob weitere Kopien kostenpflichtig werden."



D.h. jeder aktive Soldat kann vor DZE eine vollständige, kostenlose Kopie seiner vollständigen G-Akte verlangen, inkl. Einlegekarten !

Nach DZE gehen die Unterlagen an das von @FEC genannte Institut.


zu 3 ... die medizinisch erforderlich sind ... dies müssen ja die Fachärzte festlegen.

siehe § 13 BwHFV

i.V.m.

A-1455/4

"601. Kuren und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen werden aufgrund ärztlicher
Indikation verordnet. Hierzu gehören auch Anschlussheilbehandlungen (AHB) im Anschluss an
stationäre Krankenhausbehandlungen
in festgelegten AHB-Kliniken.

602. Rehabilitationsmaßnahmen können stationär oder ambulant verordnet werden. Für die
Verordnung einer ambulanten Rehabilitation ist zwingend die Empfehlung einer Fachärztin oder
eines Facharztes der Bundeswehr erforderlich; eine zivilärztliche Verordnung ist nicht zulässig."




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Grino

Danke euch allen für die Auskunft.

Ich sehe das Drama schon vor mir, wenn ich in diesem SanZ verlange, dass man mir die G-Akte kopiert :o
Aber ja, versuchen werde ich es. Notfalls nehme ich die letzten Befundberichte und bestreite dann den Weg, den @FEC beschrieben hat.

Ok, bezüglich der Reha vermute ich dann, dass der Weg wie folgt ist: OP in ziviler Klinik - Entlassungsbefund - Facharzt Bw - TrArzt - Rezept.
Aber wenn mir die Erstversorgung gewährleistet wird, vorallem in den Wochen wo noch viel schief gehen kann, dann bin ich zufrieden. Anschließend habe ich eine ganz gute Versorgung da mein Verein mit Sporttherapeuten zusammenarbeitet bzw. diese ebenfalls am Trainig teilnehmen.
Ich erinnere mich nur daran, dass nach meiner ersten Kreuzband OP 2014, der damalige TrArzt mich mit den Worten "Wissen Sie eigentlich was so ne EAP kostet" nach lediglich 10 Sitzungen EAP abspeisen wollte und beabsichtigte, nur noch einfache KG 2x Woche aufzuschreiben. Im Entlassbericht BWK waren damals im Übrigen 30 Sitzungen EAP empfohlen. Aber dieser TrArzt wollte auch einen 90/5 BS bei einem Kameraden nicht "durchgehen lassen" weil ihm Zitat "die G-Akte zu dick sei" und "ein HptFw mit 12 Dienstjahren und so einer Akte an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen würde". Spoiler: Der TrArzt ist dann versetzt worden und Gerüchten zur Folge, nicht auf einen förderlichen DP.
Naja lange Rede, kurzer Sinn: Mein jetztiger TrArzt ist da glücklicherweise ganz anders, aber bei dem was ich drumherum in den letzten Wochen bezüglich Pflegeunterlagen, Kostenübernahmen und Überweisungen erlebt habe, bin ich sicherheitshalber vorsichtig.



LwPersFw

Zitat von: Grino am 21. Januar 2025, 16:06:55
Danke euch allen für die Auskunft.

Ich sehe das Drama schon vor mir, wenn ich in diesem SanZ verlange, dass man mir die G-Akte kopiert :o
Aber ja, versuchen werde ich es.


Dann einfach dies ausdrucken und dem SanZ auf den Tisch legen:

Zitat

"Heilfürsorgehinweis H09-2023 Kopien von Gesundheitsunterlagen" vom 30.11.2023

Auszug:

"In einem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wurde dies bestätigt (Bezug 6). Patientinnen und Patienten haben
somit einen Anspruch auf eine unentgeltliche Kopie ihrer Gesundheitsunterlagen ohne dies begründen zu müssen.

Eine Herausgabe der Kopien kann gem. Bezug 6 (Urteil EuGH) nur verweigert werden, wenn das Vorgehen der Patientin bzw. des Patienten rechtsmissbräuchlich ist.

Zusätzlich fordert das Urteil, dass die Kopie vollständig ist, damit keine relevanten Daten ausgelassen oder falsch wiedergegeben werden.

Das Recht auf Kopien umfasst ausdrücklich auch die Einlegekarten, die gleichermaßen Bestandteil der Gesundheitsunterlagen sind.

Im Falle der Anfertigung und Herausgabe einer ersten unentgeltlichen Kopie der Gesundheitsunterlagen wird die Nutzung
der Anlage zu diesem Heilfürsorgehinweis zur Dokumentation empfohlen. Dieser Nachweis sollte an prominenter Stelle, zum Beispiel hinter
dem Inhaltsverzeichnis abgeheftet werden, damit ersichtlich ist, ob weitere Kopien kostenpflichtig werden."




Zitat von: Grino am 21. Januar 2025, 16:06:55

Ok, bezüglich der Reha vermute ich dann, dass der Weg wie folgt ist: OP in ziviler Klinik - Entlassungsbefund - Facharzt Bw - TrArzt - Rezept.



So sollte es sein.

Aber bei bestimmten OP's ist es ja so, dass man normalerweise direkt vom KH in die AHB-Klinik geht...

Deshalb würde ich dieses Thema vor der OP mit dem TrArzt besprechen.


A-1455/4

"Anschlussheilbehandlung (AHB)

Allgemeines

629. Die AHB wird (...) in AHB-Kliniken der Deutschen Rentenversicherung Bund (als Rechtsnachfolger der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte - BfA-) nach der zwischen der BfA und dem BMVg geschlossenen Vereinbarung (Anlage 14a) durchgeführt.

630. Eine sich unmittelbar an eine Krankenhausbehandlung anschließende erforderliche
Rehabilitation in einer Klinik, die nicht der Deutschen Rentenversicherung Bund gehört oder nicht deren
Vertragshaus ist, gilt nicht als AHB im Sinne der Bestimmungen in diesem Kapitel. Vielmehr handelt es
sich dabei um eine Behandlung in einer für die erforderlichen Patientenbelange speziell ausgestatteten
Fachklinik. Das Einweisungs- und Genehmigungsverfahren richtet sich nach dem Kapitel 5, Nummer
5.1.3 und nach dem AllgUmdr 80, K 01.02.

631. Für den Umfang der Maßnahmen und das Verfahren gilt für die Bundeswehr grundsätzlich das
zwischen dem Rentenversicherungsträger und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
abgesprochene AHB-Konzept.

632. Die AHB sind in stationärer oder ambulanter Behandlung durchzuführende
Rehabilitationsmaßnahmen, die sich unmittelbar oder in engem zeitlichem Zusammenhang an eine
Krankenhausbehandlung anschließen. Ziel der AHB ist die ärztlich überwachte Wiederanpassung des
Patienten an die Belastungen des Alltags- und Berufslebens.

633. In den AHB-Einrichtungen können grundsätzlich - bei ausreichender Belastbarkeit und
Mobilität der Patientin bzw. des Patienten - auch ambulante (anstelle von stationären) Leistungen im
Rahmen des AHB-Verfahrens durchgeführt werden. Die AHB-Einrichtung muss mit öffentlichen
Verkehrsmitteln in einer angemessenen Fahrtzeit erreichbar sein. Darüber hinaus können und sollen
AHB-Maßnahmen, wenn eine stationäre Versorgung nicht mehr erforderlich ist, auch ambulant
weitergeführt werden (flexible Leistungsgestaltung). Die Gesamtbehandlungsdauer (vgl. Nr. 641) wird
hierdurch nicht berührt.

634. Eine AHB liegt ausnahmsweise auch dann vor, wenn sie vom Krankenhaus bereits eingeleitet
worden ist, die Patientin bzw. der Patient jedoch nicht verlegt, sondern mit ärztlicher Genehmigung
zunächst aus der vollstationären Behandlung entlassen wird.

635. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Krankenhausbehandlung und dem Beginn der
AHB muss gewahrt bleiben, eine etwaige Unterbrechung soll zwei Wochen nicht überschreiten. In
diesen Fällen ist jedoch Voraussetzung, dass die AHB noch während des Aufenthalts im Akut-
Krankenhaus eingeleitet und von der behandelnden Krankenhausärztin bzw. vom behandelnden
Krankenhausarzt im AHB-Befundbericht der medizinisch empfohlene Beginn für die AHB angegeben wird.

636. Die Möglichkeit der kurzfristigen Überschreitung der Zwei-Wochen-Frist wird in
Ausnahmefällen eingeräumt, wenn eindeutige medizinische Gründe dafür sprechen, dass die Patientin
bzw. der Patient für eine Rehabilitationsmaßnahme noch nicht belastbar ist bzw. weitere diagnostische
Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere in folgenden Fällen:

• nach Wirbelsäulen- oder Gelenkoperationen,
• nach komplizierten Frakturen,
• bei bestimmten Herzerkrankungen, wenn noch eine Koronarangiographie durchgeführt werden soll sowie
• nach bösartigen Geschwulsterkrankungen und malignen Systemerkrankungen in Abhängigkeit

von der im Krankenhaus begonnenen Therapie.


6.5.1.2 Medizinische Voraussetzungen

637. Die Diagnose muss in der AHB-Indikationsliste (s. Anlage 14b) enthalten sein. Die
Indikationsgruppen sind nach Krankheitsarten aufgegliedert und enthalten jeweils Untergruppierungen,
die beachtet werden müssen.

638. Die Patientin bzw. der Patient muss frühmobilisiert, d. h., in der Lage sein, ohne fremde Hilfe
zu essen, sich zu waschen und anzuziehen sowie sich auf Stationsebene zu bewegen.

639. Die Patientin bzw. der Patient muss rehabilitationsfähig sein. Pflegefälle dürfen nicht in die
AHB-Klinik aufgenommen und dort behandelt werden.

640. Für den Transport sind öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Bahn, Bus, Taxi) oder der privateigene
Pkw grundsätzlich ausreichend. Die Benutzung eines Krankenwagens für die Verlegung in eine AHBKlinik
soll regelmäßig nicht erforderlich sein. Ist bei der Verlegung die Benutzung der Bahn vorgesehen,
ist der Soldatin bzw. dem Soldaten eine Fahrkarte zur Verfügung zu stellen.


6.5.1.3 Dauer einer AHB

641. AHB-Maßnahmen werden in der Regel bis zu drei Wochen durchgeführt.
Über eine Verlängerung bis zu weiteren drei Wochen entscheiden die Chefärztinnen bzw. Chefärzte der AHBKliniken in eigener Zuständigkeit.

Anm.:  Deshalb ist die Überweisung bereits für einen Zeitraum von 6 Wochen auszufüllen !!!!

Siehe Nr. 645 !!


6.5.1.4 Patientenauswahl

642. Die Auswahl der für eine AHB infrage kommenden Soldatinnen und Soldaten obliegt
entsprechend dem AHB-Verfahren der zuständigen Ärztin bzw. dem zuständigen Arzt des
Krankenhauses (BwKrhs oder ziviles Krankenhaus).

643. Ist die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt der Ansicht, dass bei einer Soldatin bzw. einem
Soldaten, die sich in vollstationärer Behandlung befinden, die Voraussetzungen für eine AHB vorliegen,
kann sie bzw. er das Krankenhaus um Prüfung bitten, ob eine AHB eingeleitet werden kann.


6.5.1.5 Verfahren

644. Voraussetzung für die Einleitung einer AHB ist die Zustimmung der Patientin bzw. des Patienten zu dieser Maßnahme.

645. Liegt diese Zustimmung vor, erfolgt die Auswahl der AHB-Klinik und die Bettenermittlung durch
das Krankenhaus. Stimmt die AHB-Klinik der Aufnahme zu, übersendet das Krankenhaus der
Truppenärztin bzw. dem Truppenarzt den vorgesehenen Befundbericht mit der Bitte um Ausstellung
einer Kostenübernahmeerklärung.

Diese bzw. dieser hat - wie bei einer vollstationären Behandlung - die Kostenübernahmeerklärung (Bw/2218 (San/Bw/0218))
an die vorgesehene AHB-Klinik auszustellen und dem anfordernden Krankenhaus zu übersenden.

Der Bw/2218 (San/Bw/0218) ist hierbei im Hinblick auf die mögliche Dauer einer AHB (vgl. Nr. 641) auf 6 Wochen zu befristen.

Außerdem ist nur das Kästchen 6c für die AHB anzukreuzen, da in AHB-Kliniken keine Wahlleistungen angeboten werden.
Eine Genehmigung durch die zuständige genehmigende Stelle nach dem AllgUmdr 80, K 01.02 ist nicht erforderlich.

646. Nach Vorliegen des Bw/2218 (San/Bw/0218) veranlasst das Krankenhaus die Verlegung der
Patientin bzw. des Patienten, der bzw. dem der Bw/2218 (San/Bw/0218) zur Aushändigung an die AHBKlinik
mitzugeben ist.

647. Für eine ärztlich begründete Verlängerung über 6 Wochen hinaus hat die AHB-Klinik - notfalls
telefonisch - das truppenärztliche Einverständnis einzuholen.
Bei Einverständnis stellt die Truppenärztin bzw. der Truppenarzt einen weiteren Bw/2218(San/Bw/0218) für den von der AHB-Klinik
vorgesehenen Verlängerungszeitraum aus."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau