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Versorgung BS - die im Zeitpunkt Einsatzunfall im Status SaZ waren

Begonnen von FEC, 13. Juni 2023, 23:52:15

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FEC

Moin,

mache ich doch gerne. Bin selber gespannt, auch ob dies noch vor Pensionsbeginn passiert.

FEC

Im Anhang der Versorgungsbescheid für einen Soldaten A12 Erfahrungsstufe 6 bei Ausscheiden. DU Aufgrund Einsatzschädigung im Status SaZ, später BS über §7 EinsatzWVG.

@LwPersFw bitte mal prüfen ob ich nichts beim unkendlich machen vergessen habe. Danke!

LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#138
In Auswertung der von @FEC bereitgestellten Beispielversorgung fasse ich hier nochmals zusammen.

Dabei ist immer die aktuell geltende Rechtslage zu prüfen !!!  Denn zum 01.01.2025 folgen z.B. Änderungen durch das in Kraft treten des neuen Soldatenentschädigungsgesetz (SEG).




Für das Ruhegehalt bei DU mit anerkannter WDB (BS, der im Zeitpunkt Einsatzunfall SaZ war) wäre dann maßgeblich:

+ § 17 Abs 2 SVG ( § 29 * ) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

           Als Besoldungsgruppe gilt die bis Entlassung erreichte : im Beispiel von FEC = A 12
           Als Erfahrungsstufe wird die genommen, die der Soldat hätte erreichen können, wenn er normal im Dienst verblieben wäre.
           Gilt für Soldaten eine besondere Altersgrenze, wird diese als Berechnungsgrundlage genommen : im Beispiel von FEC = ist 6 , hätte aber 8 erreicht > deshalb Berechnung mit 8

+ § 20 Abs 1 SVG ( § 31 * ) Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit

+ § 25 Abs 1 SVG ( § 39 * ) Zurechnungszeit 

           Hier gilt, wird der Soldat vor dem 60. Lebensjahr entlassen, erhält er die Differenz zwischen Entlassungszeitpunkt und dem 60. Lj zu 2/3 als Dienstzeit hinzugerechnet , im Beispiel von FEC = 12 Jahre und 345,33 Tage

+ ggf. § 26 Abs 10 SVG ( § 41 * ) Höhe des Ruhegehalts
   auf Antrag : ggf. § 26a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes   >> beachte dazu: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,73701.0.html
                                 (Zeitraum der Bewilligung ist begrenzt!)

+ ggf. auf Antrag §§ 22 bis 24 SVG ( §§ 34 bis 36 * ) Anerkennung von Vordienstzeiten , im Beispiel von FEC erfolgt : 2 Jahre und 354 Tage

+ ggf. auf Antrag §§ 70 - 71 SVG ( §§ 96 - 97 * ) Anrechnung Kindererziehungszeiten


* = die § im SVG gültig ab 01.01.2025


Bei der Berechnung ist zu beachten, dass bei einer Pensionierung vor 2039 nicht der volle Brutto-Betrag versteuert wird. ( § 19 Abs 2 EStG )




Da anerkennte WDB ... zusätzlich Zahlung einer steuerfreien Grundrente ab einem GdS 30.

Aktuell:

GdS Monatliche Grundrente
30     171,00 Euro
40     233,00 Euro
50     311,00 Euro
60     396,00 Euro
70     549,00 Euro
80     663,00 Euro
90     797,00 Euro
100   891,00 Euro

Ab 01.01.2024

Erhöhung der aktuellen Beträge um 25 %     Bsp GdS 40  :  233 € > Zahlbetrag 291 €


Ab 01.01.2025 werden die Beträge deutlich erhöht:

1. 418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,
2. 837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,
3. 1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,
4. 1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,
5. 2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100."





Weitere finanzielle Leistungen wären ebenfalls zu prüfen. z.B.:

ab GdS 50

+ Einmalzahlung 150.000 €

+ Ausgleichszahlung SaZ

§ 63f SVG Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen

"(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 63c Absatz 2 erhält ein Soldat, der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 63d hat,
neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz eine Ausgleichszahlung, wenn er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden
und im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt ist.(...)"

"Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (...) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses

1. (...) oder

2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung." 

D.h. im Falle der Weiterverwendung als BS auch die Beendigung der Weiterverwendung durch DU.


Aktuell wird durch das BMVg bei BS nur der Sockelbetrag gezahlt !





Berufsschadensausgleich gem. § 30 Abs 3 ff des Bundesversorgungsgesetz

Dazu auch hier
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,23137.msg673738.html#msg673738


Hier die Neuerungen durch das SEG ab 01.01.2025 beachten !!!    Siehe ab § 37 Erwerbsschadensausgleich   SEG


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Handball079

Zitat von: LwPersFw am 15. Oktober 2023, 09:11:49
Das es noch komplexer geht, beweist der Fall eines Kameraden, der mich per PN angeschrieben hat.

Dieser war in 4 Einsätzen.

2 als SaZ
2 als BS

Jahre später wurden Schädigungsfolgen aus allen 4 Einsätzen festgestellt.

Wie will denn das BMVg hier argumentieren ?

Fängt man dann etwa auch noch an die Schädigungsfolgen in der Schwere zu gewichten ?

Obwohl dies beim GdS ja z.B. nicht geht, da diesen immer den Gesamtschaden darstellt.

Es gibt nuneinmal immer spezielle Einzelfälle die der Gesetzgeber nicht "auf dem Schirm hatte".

Und hier würde ich mir wünschen, dass die zuständigen Beamten in BMVg und Bundeswehrverwaltung für die Betroffenen entscheiden... und nicht gegen sie.

Handball079

Vorfeld muss ich sagen , dass mir viele Stellen ,, angst ,, gemacht haben, weil Aussagen getroffen wurden, wo keine oder wenig Ahnung dahintersteckt. Das sind sowohl öffentliche Stellen, als auch privat Personen. Jedem sollte im Vorfeld klar sein, dass keine , aus psychorekativer Störung , entstandene WDB
der anderen gleicht und jeder Mensch einzeln betrachtet werden sollte.
Und genau das ist in meinem Fall passiert. Ich hoffe nicht , dass ich einfach Glück hatte ! Im endgültigem Bescheid ist erwähnt worden, dass mein Antrag als erstes einmal zurückgestellt worden ist und jetzt nach endgültiger Prüfung der Beschluss ergeht , dass ich das erhöhte Unfallruhegehalt erhalte.
Im Gutachten, welches die Grundlage für die 50 WDB ist, waren Punkte aufgelistet , die meine Ptbs ausgelöst haben, aus Einsätzen als SAZ und als BS .

Aber auch hier muss ich leider sagen, macht es mich nicht gesund .

LwPersFw

Hallo Kamerad  :)

Danke für die Rückmeldung in diesem sehr speziellen Fall.

Auch wenn dies länger gedauert hat, entscheidend ist ja am Ende das es sich gelohnt hat entsprechende Anträge zu stellen und Erfolg zu haben.

Es freut mich sehr für Sie !
Ja, dass Geld macht uns nicht wieder gesund... und ich wäre auch lieber nicht behindert...
Aber es ist zumindest ein kleiner Ausgleich und es kann helfen das Leben mit Behinderung lebenswerter zu machen...
Und wenn es "nur" der Punkt ist, zu den gesundheitlichen Problemen nicht noch finanzielle Sorgen zu haben...


Ich hatte es Ihnen damals schon geschrieben, aber nochmals zur Erinnerung:

Da nun ja festgestellt wurde, dass für Sie die Versorgung wie für einen Berufssoldaten erfolgt der einen Einsatzunfall erlitten hat, gilt:

+ verbleiben Sie bis zu Ihrem regulären DZE im Dienst, erhalten Sie die normale Pension wie jeder BS,
also kein Unfallruhegehalt.

+ ist Ihre Gesundheit so sehr beeinträchtigt, dass Sie nicht mehr bis zum DZE "durchhalten" können, würden Sie ja auf Grund Dienstunfähigkeit entlassen.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Entlassung auf Grund DU  noch den GdS 50 oder mehr haben, erhalten Sie dann das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 88 SVG (i.d.F.a. 01.01.2025).
https://www.buzer.de/88_SVG.htm


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Handball079

Danke für die freundlichen Worte.

Ich bin mittlerweile aus dem Dienst ausgeschieden und in den Ruhestand versetzt worden.
Ja es hilft zumindest der Familie und hoffentlich auch einmal mir.



Ich möchte auch allen ,, kämpfenden ,, Mut machen , nicht aufzugeben. Meistens ist man nicht allein. Mein Sozialdienst macht seine Arbeit mit Herz und sieht den Menschen dahinter. Auch die Familie kann helfen. Bei einigen geht die Behördenreise einfach und schnell und andere müssen ihre Kräfte dort noch einmal einsetzen um
an ihr Ziel zu gelangen.

Ich wünsche allen wenig Kampf und viel Kraft . 

LwPersFw

Zitat von: Handball079 am 19. Januar 2025, 11:54:30
Danke für die freundlichen Worte.

Ich bin mittlerweile aus dem Dienst ausgeschieden und in den Ruhestand versetzt worden.
Ja es hilft zumindest der Familie und hoffentlich auch einmal mir.



Ich möchte auch allen ,, kämpfenden ,, Mut machen , nicht aufzugeben. Meistens ist man nicht allein. Mein Sozialdienst macht seine Arbeit mit Herz und sieht den Menschen dahinter. Auch die Familie kann helfen. Bei einigen geht die Behördenreise einfach und schnell und andere müssen ihre Kräfte dort noch einmal einsetzen um
an ihr Ziel zu gelangen.

Ich wünsche allen wenig Kampf und viel Kraft .

Vielen Dank !! Und Alles Gute auf dem weiteren Lebensweg, Kamerad  !!

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#144
Neue Gesetzeslage


Für die Betroffenen und deren Hinterbliebene !!!


Der BT hat heute in 2. und 3. Lesung das

Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

angenommen.

"Gesetzentwurf 20/13488
(Beschlussempfehlung 20/14787: Gesetzentwurf in Ausschussfassung annehmen)
angenommen."


https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-weiteren-st%C3%A4rkung-der-personellen-einsatzbereitschaft-und-zur-%C3%A4nderung/315286


Wichtig dabei ... in den Gesetzentwurf (20/13488) fließen dabei noch die entsprechenden Änderungen des Verteidigungsausschuss ein (20/14787)!

Bei den betroffenen Paragraphen gelten also die Ausführungen in 20/14787.

Was wird u.a. damit kommen, sobald im BGBl verkündet:

https://www.bmvg.de/de/aktuelles/artikelgesetz-zeitenwende-kommt-5883006


Und z.B. weiter... Siehe Drucksache 20/14787

Zum Soldatenversorgungsgesetz (i.d.F.v. 01.01.2025)

"§ 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

,,Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssoldaten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines als Berufssoldatin oder Berufssoldat oder als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit erlittenen Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

b) In den Absätzen 2 bis 6 wird jeweils das Wort ,,Berufssoldatin" durch das Wort ,,Soldatin", das Wort ,,Berufssoldat" durch das Wort ,,Soldat" und wird das Wort ,,Berufssoldaten" durch das Wort ,,Soldaten" ersetzt.:

"Zu Nummer 4 (Änderung des § 42)

Durch die Änderung des § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes besteht nunmehr auch dann ein Anspruch auf ein Unfallruhegehalt, wenn der Dienstunfall im Status einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit erlitten und die Dienstunfähigkeit erst im Zeitpunkt des Status einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten festgestellt wurde. Die Gesetzesänderung trägt den gestiegenen Anforderungen an den Soldatenberuf im Inland Rechnung. Die durchzuführenden Übungen und Ausbildungsvorhaben bergen ein erhöhtes Verletzungsrisiko. Dieses erhöhte Risiko, welchem die Soldatinnen und Soldaten auch im Inland ausgesetzt sind, spiegelt sich in einer erhöhten Versorgungsleistung wider."


Dies bedeutet z.B. für BS, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls SaZ waren und dann als BS auf Grund DU entlassen wurden, nunmehr die selbe Versorgung erhalten wie der BS, der zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls bereits BS war.

Ehemalige BS, die davon bisher betroffen waren können auf Antrag eine Anwendung dieser neuen Regelung ebenfalls beantragen!

Falls der ehemaligen BS bereits verstorben sein sollte, auch die Hinterbliebenen!

",,§ 135 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr

(1) Für am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] vorhandene Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die nicht bereits ein Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88.

Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 90 oder eine Kompensationszahlung nach § 85a erhalten, so wird das erhöhte Unfallruhegehalt monatlich um 250 Euro gekürzt bis der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erreicht ist. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem erhöhten Unfallruhegehalt und dem zuletzt bezogenen Ruhegehalt weniger als 250 Euro im Monat, wird das erhöhte Unfallruhegehalt nur bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags gekürzt. Der Betrag der gewährten Ausgleichs- oder Kompensationszahlung ist zuvor um 250 Euro für jeden Monat, der zwischen der Auszahlung der Ausgleichs- oder Kompensationszahlung und dem Beginn der Gewährung des erhöhten Unfallruhegehaltes liegt, zu mindern.

(2) Die Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem ein schriftlicher oder elektronischer Antrag von der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhestand bei der für die Festsetzung der Versorgungsbezüge zuständigen Stelle gestellt wurde. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.

(3) Auf am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] vorhandene Hinterbliebene, die bisher keine Unfall-Hinterbliebenenversorgung erhalten, ist § 59 anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend."


"Zu Nummer 16 (Anfügung § 135)

Mit der Übergangsregelung wird es Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand ermöglicht für die Zukunft Unfallruhegehalt zu beziehen, wenn sie die Voraussetzungen des § 42 bzw. des § 88 des Soldatenversorgungsgesetzes erfüllen. 

Haben die Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand länger die einmalige Ausgleichs- oder Kompensationszahlung erhalten, ist dieser Einmalbetrag auf das erhöhte Unfallruhegehalt nach § 42 in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 88 anzurechnen, ansonsten käme es zu einer Doppelversorgung. 

Es werden Leistungen erst ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt. Eine Nachzahlung für davorliegende Zeiträume erfolgt nicht.

In die Übergangsregelung werden auch Hinterbliebene miteinbezogen."





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

#145
Wie gravierend dieser Unterschied zur alten Regelung ist, kann man an dem o.g. Beispiel von @FEC sehen:

Aktuell erhält er die Pension aus den bei DU erreichten Werten:

+ Grundgehalt aus A12
+ Erfahrungsstufe 8
+ bei 59,05 % Berechnungsfaktor

D.h. Berechnungsgrundlage: 5814.97 € / Brutto × 59,05 %

= 3.433,73 € / Brutto


Durch die neue Gesetzesnorm erhält er das erhöhte Unfallruhegehalt für Einsatzgeschädigte BS.

Dies bedeutet 80 % aus der übernächsten Besoldungsgruppe bei vorzeitiger Entlassung wegen DU (WDB ab GdS 50) !

(§ 88 Unfallruhegehalt , SVG i.d.F.a. 01.01.2025)

Also

+ Grundgehalt aus A12 > A14
+ Erfahrungsstufe 8
+ bei 80 % Berechnungsfaktor

D.h. Berechnungsgrundlage: 6972.92 € / Brutto × 80 %

= 5.578,33 € / Brutto


D.h. nach neuem Recht ergibt sich ein Plus von 2.144,6 € / Brutto !


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

FEC

 ;D Dann schauen wir mal ob das auch alles so klappt. Antrag geht dann an die GZD oder? @LwPersFw danke für den Hinweis hätte ich vermutlich erst in Monaten mitbekommen.

LwPersFw

Zitat von: FEC am 01. Februar 2025, 12:05:45

Antrag geht dann an die GZD oder?


So steht es dann ja im § 135 Absatz 2 SVG.

Aber mit dem Antrag warten bis das Gesetz im BGBl verkündet wurde.

Die Verwaltung benötigt ja die gültige Rechtsgrundlage.

Und gern dann wieder hier das Ergebnis mitteilen  :)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DieEhefrau2

Eine Frage dazu...


Hauptfeldwebel A8Z ...   80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§88 SVG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) = A10 Stufe 8 ?



LwPersFw


Ich habe hier einmal aufgeräumt, da es sonst zu unübersichtlich wird...  ;)


Zitat von: DieEhefrau2 am 02. Februar 2025, 18:00:48
Eine Frage dazu...

Hauptfeldwebel A8Z ...   80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe (§88 SVG in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes) = A10 Stufe 8 ?



Maßgeblich ist für die Soldaten der genannte § 37 Abs 1 , Satz 2 BeamtVG:

"Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich
für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6,
für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9,
für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und
für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen;
die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend."



Das "Z" hat nichts mit der Besoldungsgruppe zu tun, sondern kennzeichnet die Zahlung einer Amtszulage. Wobei hier gem. BBesG gilt : "erhält" z.B. HptFw bzw. "Kann erhalten" z.B. OStFw.

Die Amtszulage wird im § 37 aber nicht angeführt, spielt also in diesem Fall keine Rolle.

Hier geht es nur um die Feststellung, welche Besoldungsgruppe als Berechnungsgrundlage anzusetzen ist.

Im Beispiel wird dann aus A 8 > A 10.



Bzgl. der Erfahrungsstufe gilt § 37 Absatz 1 , Satz 1 BeamtVG:

"(1) 1Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und
erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge
dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den
Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist."


Und die Endstufe des BBesG ist für alle Besoldungsgruppen A = 8.





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