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Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)

Begonnen von Rekrut84, 25. März 2023, 20:38:12

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Tho123


Wieso sollte ich das Wahlrecht bzgl. Mannheim (Doppelte Haushaltsführung vs. Auswärtstätigkeit) falsch verstanden haben?

Wenn Sie den bisherigen Ausführungen folgen, bestand Unklarheit, ob Ingolstadt Erste Arbeitsstätte ist, auch wenn ich dort nur einige Wochen im Jahr bin. Das ist mittlerweile  geklärt.

Die Frage war nun, ob für diese Zeit doppelte Haushaltsführung vorliegt. 

Nach den Bestimmungen/Begrifflichkeiten des EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung dann  vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Bei mir ist in die Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz. Da ich auf   dem Kasernengelände  in Ingolstadt gewohnt habe, entstanden zwar keine  Umzugs-/Mietkosten, aber Kosten für Verpflegung und Heimfahrten abzgl. der Trennungsgeldzahlungen. Die Bedingungen einer Doppelten Haushaltführung, nämlich  die Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses außerhalb meines  bisherigen Wohnorts  sowie die  größere  Entfernung zur Ersten Tätigkeitsstätte  liegen  vor. 

Die Aussagen,des Autors "FoxtrotUniform" vom 18. Februar 2025, 20:20:39 ............ kannst du doppelte Haushaltsführung (einschließlich Pauschbetrag für die ersten drei Monate) sowie die Heimfahrten (wöchentlich) absetzen. Dies bedingt natürlich einen beruflich bedingten zweiten Haushalt im Sinne des EStG, ...... gehen ja auch in diese Richtung.

Warum kann Ingolstadt, also erste Tätigkeitsstätte,  schon logisch nicht für die Absetzung von Kosten der Doppelten Haushaltsführung herangezogen werden, wie Sie schreiben?

Diese Logik erschließt sich mir im Moment noch nicht.


   

KlausP

Dazu sollte Ihr Steuerberater doch kompetent auskunftsfähig sein. Das ist hier nämlich kein Steuerberatungsforum.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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