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Verkürzung Dienstzeit / Früher in Pension aufgrund Schwerbehinderung GdB 50

Begonnen von Andreas P., 19. März 2025, 10:53:13

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Andreas P.

Guten Morgen zusammen.

Aufgrund einer Schwerbehinderung (GdB 50 - keine WDB) besteht die Möglichkeit, ohne finanzielle Abzüge früher in Pension zu gehen.

1. Um wieviele Jahre kann die Dienstzeit abzugsfrei verkürzt werden? Hier schwanken die Aussagen von 1 bis 2 Jahre
2. Gibt es dazu irgendwas im Soldatengesetz (nicht §44 SG)?
2. Gibt es hierfür ein Formular oder ist der Antrag der berühmte "formlose Zweizeiler" über den Disziplinarvorgesetzten?

Danke für die Antworten

LwPersFw

Ich gehe davon aus Sie sind Berufssoldat...

Eine Verkürzung der Dienstzeit wie bei den SaZ gibt es nicht.

Für BS gelten die § 43 - 46 SG.

Aber alles keine Optionen die nicht zu finanziellen Einbußen führen, da keine WDB vorliegt.



Hier einmal die Variante Entlassung auf Grund Dienstunfähigkeit ohne WDB:


+ § 29 SVG Ruhegehaltfähige Dienstbezüge

Als Besoldungsgruppe gilt die bis Entlassung erreichte

Als Erfahrungsstufe wird die genommen, die der Soldat hätte erreichen können, wenn er normal im Dienst verblieben wäre.
Gilt für Soldaten eine besondere Altersgrenze, wird diese als Berechnungsgrundlage genommen.

+ § 31 SVG Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Dienstzeit Diensteintritt bis letzter Diensttag vor neuem DZE

+ § 39 Abs 1 SVG Zurechnungszeit

Hier gilt, wird der Soldat vor dem 60. Lebensjahr auf Grund DU entlassen, erhält er die Differenz
zwischen Entlassungszeitpunkt und dem 60. Lj zu 2/3 als Dienstzeit hinzugerechnet – taggenau


+ auf Antrag §§ 34 bis 36 SVG Anerkennung von Vordienstzeiten
+ auf Antrag § 39 Abs 2 SVG Anerkennung Doppelanrechnung Zeiten besondere Auslandsverwendung
+ auf Antrag §§ 96 - 97 SVG Anrechnung Kindererziehungszeiten


Also Versorgung aus:  Besoldungsstufe X in Erfahrungsstufe X i.V.m. Gesamt-Dienstzeit aus erdiente Dienstzeit + ggf. Vordienstzeiten + ggf. Doppelanrechnung

Hinzu tritt dann:

+  § 40 Abs 8 SVG Höhe des Ruhegehalts

"( 8 ) 1Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Erreichen
der für sie oder ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer
Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. 2Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen.(...)"



Und

Erfolgt eine Entlassung wegen DU ohne WDB, kann man auch zwischen 55 und 62 nicht unbegrenzt hinzuverdienen. Egal ob zivil oder ÖD!
Hier wollte der Gesetzgeber, dass bei DU die Höchstgrenzen gelten! Bei DU ohne WDB > siehe § 68 SVG




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andreas P.

Danke für die ausführliche Antwort.

Ja, es geht um einen Berufssoldaten (Jahrgang 1971) mit festgesetztem DZE 09/28.

In den Fundstellen im Internet bzgl. GdB 50 ist immer die Rede davon, das DZE abzugsfrei, ohne finanzielle Einbußen um 1 oder 2 Jahre vorziehen zu können.
Dies ist Teil des Nachteilsausgleich, ebenso wie die Verkürzung der Wochenstunden auf 40 Stunden, 5 Tage mehr Urlaub usw.

Die Verkürzung der Dienstzeit um 2 Jahre fußt daher nicht auf eine Dienstunfähigkeit.

Ihre Berechnung ist bestimmt korrekt für den Fall der Dienstunfähigkeit ohne WDB aber dennoch möchte ich die Berechnung für den Fall der Verkürzung der Dienstzeit aufgrund Nachteilsausgleich in Folge einer Schwerbehinderung (GdB 50) in Frage stellen.

LwPersFw

Zitat von: Andreas P. am 19. März 2025, 12:33:17In den Fundstellen im Internet bzgl. GdB 50 ist immer die Rede davon, das DZE abzugsfrei, ohne finanzielle Einbußen um 1 oder 2 Jahre vorziehen zu können.
Dies ist Teil des Nachteilsausgleich, ebenso wie die Verkürzung der Wochenstunden auf 40 Stunden, 5 Tage mehr Urlaub usw.


Ja, dies gibt es für Arbeitnehmer und Beamte.

Es wäre mir aber neu das es dies für Berufssoldaten gibt.

Ist in den Artikeln eine rechtliche Grundlage genannt, die sich auf die Berufssoldaten bezieht ?



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andreas P.

Die Fundstellen im Netz beziehen sich auf Arbeitnehmer und Beamte. Speziell für Berufssoldaten habe ich keine rechtlichen Grundlagen gefunden, daher meine Frage nach möglichen Stellen im Soldatengesetz.

KlausP

Ich empfehle die Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst und/oder der Schwerbehindertenvertretung. Dort sollte eigentlich jemand rechtssicher aussagefähig sein.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: KlausP am 20. März 2025, 08:53:37Ich empfehle die Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst und/oder der Schwerbehindertenvertretung. Dort sollte eigentlich jemand rechtssicher aussagefähig sein.

Dies kann nie schaden... Aber aus meiner Sicht gibt es diese Möglichkeit für BS nicht.

Wenn doch ... bitte hier die Rechtsgrundlage posten ... könnte ja noch andere Kameraden betreffen...  :)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andreas P.

Beides (Sozialdienst und Schwerbehindertenvertretung) ist in Arbeit.
Ergebnisse werden hier mitgeteilt.

Danke für die Antworten.

Andreas P.

Ergebnis der Prüfung:

Aufgrund dessen, dass ein Berufssoldat sowieso schon, aufgrund der besonderen Altersgrenze, mit 55 in Pension gehen kann, entfällt hier die Möglichkeit der Verkürzung der Dienstzeit um 2 Jahre.
Hierzu kann ich keine Quelle liefern aber Sozialdienst und Schwerbehindertenvertretung haben dies unabhängig voneinander berichtet.

LwPersFw

Danke für die Rückmeldung !

Dann trifft ja zu was ich schrieb.

Es würde nur der Weg über DU bleiben, da aber keine WDB vorliegt, mit den o.g. Folgen der Kürzung.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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