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Trennungsgeld bei Dienstantritt

Begonnen von Itami, 05. Mai 2025, 20:02:50

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Itami

Hallo zusammen,

ich bin ganz neu in der Sache und bitte daher um Nachsicht.

Mein Partner ü25 (nicht verheiratet aber auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft) tritt am 01.07.25 seine Grundausbildung als SAZ 2 an und wird auch da ausgebildet, wo er dann später seine Stammeinheit hat.

Er hat heute seine Aufforderung zum Dienstantritt bekommen mit dem Hinweis, dass aus Anlass der Einstellung die UKV zugesagt ist.

Desweiteren hat er auch unsere Wohnung im Sinne des §10 Abs. 3 BUKG bestätigt bekommen mit dem Hinweis, dass die Wohnung anlässlich der Einstellung Umzugskostenrechtlich berücksichtigt wird.

Nichts anderes ist angekreuzt worden.

Jetzt will er natürlich nicht umziehen, denn wir haben ja schon unsere Wohnung (417km).

Jetzt hab ich gelesen, dass man während der Grundausbildung eh in der Kaserne untergebracht sein muss und währenddessen Trennungsgeld kriegt

Gleichzeitig steht iwo, dass bei zugesagter UKV eben kein Trennungsgeld gewährt wird und ich bin ehrlich gesagt total verwirrt.

Muss er sich jetzt eine Wohnung in Kasernennähe suchen, obwohl er das gar nicht will nach der Grundausbildung oder wie läuft das ?

Hinzu kommt, dass im August/September ein Umzug in eine andere Stadt (369km) anstehen wird, da ich da arbeiten werde nach dem Studium. Kriegt er die neue Wohnung dann überhaupt anerkannt, wenn wir beide im Mietvertrag stehen ?

Wir müssen halt wegen meiner Arbeitsstelle umziehen, da führt kein Weg daran vorbei

Ich hoffe das waren nicht zu viele Fragen und bedanke mich schon im Voraus

funker07

Bei anerkanntem Hausstand wird die Umzugskostenvergütung mit aufschiebender Wirkung erteilt.
Er bekommt 3 Jahre lang Trennungsgeld. Wenn er erklärt, dass er von der 3+5-Regel gebrauch machen will, gibt es bis zu 8 Jahre Trennungsgeld.
Für den Fall, dass er seine Dienstzeit verlängert, sollte er das machen.

Dauerhaft Trennungsgeld zu beziehen ist im Normalfall nicht vorgesehen.

Als TG-Empfänger steht ihm eine Stube zu oder, falls keine angemessene Stube verfügbar ist, werden die Mietkosten für eine Wohnung am Standort (im angemessenen Rahmen) übernommen.


Wenn ihr nicht verheiratet seid, muss er die neue Wohnung auch wieder anerkennen lassen.
Das geht während des Bezugs von Trennungsgeld auch dann, wenn die Wohnung nicht im räumlichen Zusammenhang zum Standort ist.
Ob ihr beide im Mietvertrag steht ist meines Wissens nach kein Problem.

LwPersFw

Zitat von: funker07 am 05. Mai 2025, 21:10:34Ob ihr beide im Mietvertrag steht ist meines Wissens nach kein Problem.



"Eine Wohnung kann nur dann als Wohnung des Berechtigten anerkannt werden, wenn er ein Recht zum
Besitz an dieser Wohnung i. S. d. § 986 (Abs. 1) S. 1 BGB als Eigentümer oder Mieter hat. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen
gemeinsam gekauft oder gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft.

Neben den regelmäßigen Tatbeständen zum Haben einer Wohnung, welche durch einen Mietvertrag oder eine Eigentumsurkunde nachgewiesen werden,
gibt es Sonderfälle, die nach dem Bezugserlass in seiner aktuellen Version nunmehr zur Anerkennung als Wohnung zugelassen sind:

Mietverträge in klassischen Wohngemeinschaften: werden im Rahmen einer Wohngemeinschaft lediglich Mietverträge für Teile der Wohnung
abgeschlossen (Bspw. 1 Zimmer und Mitbenutzung/ gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Bad), kann unter der Voraussetzung, dass es
sich insgesamt um eine Wohnung handelt (amtlicher Grundriss ist vorzulegen) und der Vermieter nicht auch Bewohner dieser Wohnung ist,
dem Berechtigten bestätigt werden, dass er über eine Wohnung i. S. des BUKG verfügt.

Wohnen im Eigentum des Lebenspartners: in diesen Fällen ist eine rechtliche abgesicherte Situation nachzuweisen; dies kann durch
einen Mietvertrag erfolgen, wobei dem Eigentümer Teile der Wohnung zur alleinigen Nutzung verbleiben müssen. Außerdem müssen
mindestens die gesetzlichen Kündigungsfristen vertraglich vereinbart sein.

Wie in der Vergangenheit sind von der Anerkennung als Wohnung Untermietverträge ausgeschlossen, da ein Untermieter kein eigenständiges
Recht an dieser Wohnung gegenüber dem Vermieter hat. Gleiches gilt bei der Wohngenehmigung des Vermieters (Bspw. bei Zuzug) ohne
Aufnahme "mit allen Rechten und Pflichten" in den bestehenden Mietvertrag.

Ebenso ist ein einzelner Raum (Bspw. das Zimmer in der Wohnung/ im Haus der Eltern) keine Wohnung, auch wenn er mit einer
Kochgelegenheit und den zur Führung eines Haushalts notwendigen Einrichtungen ausgestattet ist.
Hierbei handelt es sich um ein klassisches Untermietverhältnis.

Achtung:

Die o. g. Voraussetzungen der ,,Wohnung" sind in geeigneter Weise, z. B. durch Vorlage des Kauf- oder Mietvertrages, nachzuweisen.

Dabei sollte die Vorlage von Verträgen auf die tatsächlich notwendigen Seiten beschränkt werden (notwendige Angaben in diesem Sinne sind:
Vermieter/Mieter bzw. Verkäufer/Käufer; Miet- bzw. Kaufgegenstand; Mietbeginn sowie wegen der Gültigkeit des Vertrages: Unterschriften der Vertragsparteien).

Sind aus den vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig die Voraussetzungen ,,Wohnung i. S. des § 10 Abs. 3 BUKG" festzustellen, können von der zuständigen
Stelle weitere Unterlagen (Bspw. ein amtlicher Grundriss, Abrechnung von Versorgern, Nachweis von Mietzahlungen) angefordert werden (vgl. Bezug, Nr. 317)."



Zitat von: funker07 am 05. Mai 2025, 21:10:34Wenn ihr nicht verheiratet seid, muss er die neue Wohnung auch wieder anerkennen lassen.
Das geht während des Bezugs von Trennungsgeld auch dann, wenn die Wohnung nicht im räumlichen Zusammenhang zum Standort ist.


Dies muss unbedingt beachtet werden sobald der Umzug durchgeführt wurde !



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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