Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Trennungsgeldparadoxum (Höchstbetragsberechnung)

Begonnen von Versetzungsbewerber, 14. Juli 2025, 12:53:58

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Versetzungsbewerber

Mahlzeit,

ich werde nunmehr endlich "heimatnah" ( 90 km einfache Strecke) versetzt und bin durch meine Versetzung auch TG berechtigt. Derzeit nach § 3 TGV (habe eine TG Wohnung an meinem derzeitigen Dienstort). Unsere "Familienwohnung" liegt ca. 300 km von meinem jetzigen Dienstort entfernt und 90 km an meinen neuen Dienstort (s.o).

Nach meiner Versetzung würde ich die 90 km einfach gerne täglich pendeln (§6 TGV). Aufgrund der sehr guten Autobahnanbindung und der Fahrzeit von ca. 55 Minuten einfach (knapp 2 Stunden Hin-und Rückweg) steht mir doch dem Grunde nach nur TG nach § 6 TGV zu oder? Da zumutbar täglich zu pendeln. Ein Wahlrecht zwischen § 3 und § 6 TGV besteht meines Wissens nicht.

In meinem Fall würde dann jedoch ein für mich nicht nachvollziehbares TG "Ergebnis" rauskommen. Da meine Dienststelle in einer "günstigen" Gegend ist und der Höchstsatz dort für eine TG Wohnung 550 € je Monat beträgt, wäre eine TG Wohnung für den Bund ja "günstiger" wie TG für tägliche Heimfahrt (90 km x 2 x 5 Tage) x 4 Wochen x 0,20 € je km = 720 €. Es ergibt sich somit ein Delta von ca. 170 €.

Ein Wahlrecht für TG nach § 3 oder § 6 besteht jedoch nicht (s.o) und da die Strecke zumutbar ist, erhalte ich ja schlussendlich mehr TG nach § 6 TGV. Macht das alles Sinn? Oder stehe ich auf dem Schlauch? Oder wird mein TG nach § 6 TGV in diesen Fall auf den Höchstbetrag nach § 3 TGV hier 550 € begrenzt?

Beste Grüße


LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Versetzungsbewerber

Zitat von: LwPersFw am 14. Juli 2025, 15:24:20Siehe die Ausführungen hier: 

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=664864

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=749365

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Bundesbedienstete/Mobilitaet-Reisen/Trennungsgeld/_documents_inland/tg_taegl_rueckkehr.html

Einfach nochmal anhand des dort Genannten die eigene Sachlage prüfen...

Insofern dann mehr als die U-Pauschale bleibt... dann ist dies so  ;)




Wenn man für eine relativ unproblematische Frage RK/TG gefühlt ein abgeschlossenes Jurastudium braucht erschließt sich für einen warum in diesem Land gefühlt gar nichts mehr funktioniert (ausser die überschießende Bürokratie) und wir immer mehr den internationalen Anschluss in jeglichen Bereichen verlieren. Aber gut ist ein anderes Thema.

Auf jeden Fall vielen Dank für deine Ausführungen. So wie ich dass verstanden habe, wird ja auf die Öffis abgestellt. Da ländliche Region und Öffis absolut unzureichend habe ich auf bahn.de Fahrtzeiten von 02:55 - 05:50 (inkl. Fußweg, Wartezeiten usw.) gefunden  ;D . Mit dem Auto 51 Minuten. Naja. Kein Kommentar hierzu.

Heißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?

Ergebnis wäre ja dann TG 6 gegeben. Sowie keine Höchstbetragsberechnung.

Würde man jedoch trotzdem die Fahrzeiten Öffis berücksichtigen wäre ja TG 6 nicht gegeben sondern TG 3 da unzumutbar, richtig?

P.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?

LwPersFw

ZitatHeißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?

So steht es auch in der aktuellen Version der Regelung A-2212/1:

"715. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten.
Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im Konkurrenzverhältnis
zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel getroffen
hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel
nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls völlig unzulänglich ist.

716. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ,,völlig
unzulänglich" ist (siehe Beschluss BVerwG vom 14. Juni 2012 – Az 5 A 1/12).

717. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen oder der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten Strecke steht.

718. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
BVerwG ist somit ,,völlig unzulänglich", wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der
Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs benötigt wird.


719. Ist bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ein zeitgerechtes Erreichen der
Dienststätte zu Beginn der Regelarbeitszeit nur möglich, sofern die Fahrt am vorherigen Kalendertag
begonnen wird, ist auf die Höchstbetragsbegrenzung zu verzichten, wenn der bzw. die Berechtigte die
Fahrt mit dem Kraftfahrzeug durchführt und die Zumutbarkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 nicht
überschritten werden. In einem solchen Fall steht trennungsgeldrechtlich ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel nicht zur Verfügung, so dass es auf die Einsparung der Hälfte der Fahrzeit nicht ankommt.

720. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 zurückgelegt werden, sind
nicht die Angaben der bzw. des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im Geschäftsbereich
zu verwendenden Routenplaners (derzeit www.falk.de)."




ZitatP.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?

Meinen Sie die Familienwohnung ?





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Versetzungsbewerber

Zitat von: LwPersFw am 15. Juli 2025, 06:25:07
ZitatHeißt dass jetzt in meinem Fall, dass die Fahrtzeit der Öffis NICHT mehr beachtet wird für die Zumutbarkeit, da unzulänglich (über die doppelte Fahrtzeit KFZ) oder?

So steht es auch in der aktuellen Version der Regelung A-2212/1:

"715. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten.
Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im Konkurrenzverhältnis
zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel getroffen
hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel
nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls völlig unzulänglich ist.

716. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ,,völlig
unzulänglich" ist (siehe Beschluss BVerwG vom 14. Juni 2012 – Az 5 A 1/12).

717. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen oder der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten Strecke steht.

718. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
BVerwG ist somit ,,völlig unzulänglich", wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der
Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs benötigt wird.


719. Ist bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ein zeitgerechtes Erreichen der
Dienststätte zu Beginn der Regelarbeitszeit nur möglich, sofern die Fahrt am vorherigen Kalendertag
begonnen wird, ist auf die Höchstbetragsbegrenzung zu verzichten, wenn der bzw. die Berechtigte die
Fahrt mit dem Kraftfahrzeug durchführt und die Zumutbarkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 nicht
überschritten werden. In einem solchen Fall steht trennungsgeldrechtlich ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel nicht zur Verfügung, so dass es auf die Einsparung der Hälfte der Fahrzeit nicht ankommt.

720. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 zurückgelegt werden, sind
nicht die Angaben der bzw. des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im Geschäftsbereich
zu verwendenden Routenplaners (derzeit www.falk.de)."




ZitatP.S. Wie sollte der zeitliche Ablauf Kündigung Altwohnung, Mieten Neuwohnung sein damit die neue Wohnung anerkannt wird?

Meinen Sie die Familienwohnung ?







Vielen Dank für ihre sehr kompetente Hilfe. Mir ist soweit jetzt alles in Bezug TG/RK klar. Super!

Bezüglich der Kündigunssituation habe ich mich wohl etwas "unverständlich" ausgedrückt. Ich meinte hiermit die Kündigung meiner aktuellen TG Wohnung am aktuellen Dienstort, sowie gleichzeitig die Kündigung unserer jetztigen "Familienwohnung" am neuen Dienstort (90 km zum neuen Dienstort) + zugleich Neuanmietung einer anderen Wohnung am neuen Dienstort (im selben Dorf somit auch 90 km vom neuen Dienstort), da diese bald durch unser 2. Kind zu klein sein wird.

Beste Grüße

F_K

Kündigung TG Wohnung natürlich "passend" zum Ende des Bedarfes / idR zum Zeitpunkt der Versetzung.

Familienumzug im gleichen Ort nach eigenem Ermessen.

Rekrut84

Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 12:53:58In meinem Fall würde dann jedoch ein für mich nicht nachvollziehbares TG "Ergebnis" rauskommen. Da meine Dienststelle in einer "günstigen" Gegend ist und der Höchstsatz dort für eine TG Wohnung 550 € je Monat beträgt, wäre eine TG Wohnung für den Bund ja "günstiger" wie TG für tägliche Heimfahrt (90 km x 2 x 5 Tage) x 4 Wochen x 0,20 € je km = 720 €. Es ergibt sich somit ein Delta von ca. 170 €.


Sie übersehen dabei noch das Trennungstagegeld von 20x Max.14 = bis zu 280€, zzgl. Familienheimfahrten.

Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 19:33:08Sowie keine Höchstbetragsberechnung.

Doch. Wie kommen Sie darauf?

719. sagt, dass auf die Höchstbetragrechnung nur verzichtet wird, wenn die Abreise am Vortag erfolgt(und die Fahrt mit dem KFZ und der Einhaltung der 12 std Abwesenheit gegeben ist), also vor 00:00. Bei den von Ihnen angegeben Fahrzeiten von 02:55-05:50 Stunden, ist unter Voraussetzung des Beginn der Regelarbeitszeit von 07:00 Uhr theoretisch noch keine Abreise am Vortag notwendig.
Somit würde die Höchstbetragsrechnung dennoch zur Anwendung kommen.

LwPersFw

Höchstbetragsberechnung gem. § 6 Abs 4 TGV

A-2212/1 , Version 4.2 , vom 20.11.2020

"7.5 Zu Absatz 4

711. Mit der Regelung von § 6 Absatz 4 soll unabhängig von der Entscheidung der bzw. des
Berechtigten TG nur bis zu der festgeschriebenen Größe gewährt werden.

712. Konnte der bzw. dem Berechtigten eine amtliche unentgeltliche Unterkunft nicht bereitgestellt
werden, ist als Trennungsübernachtungsgeld je Kalendertag ein Betrag von 15 Euro anzusetzen. Der
Verordnungsgeber hat hier einen Betrag festgelegt, der unabhängig von den tatsächlichen
Unterkunftskosten am Dienstort (z. B. bei Hotelunterkunft) im Kostenvergleich nach § 6 Absatz 4 zu
berücksichtigen ist.

713. Wurde der bzw. dem Berechtigten eine unentgeltliche Unterkunft ihres bzw. seines Amtes
wegen außerhalb des Dienstortes bereitgestellt, sind die notwendigen Fahrkosten zur Dienststätte
(§ 3 Absatz 4 Satz 4) in die Höchstbetragsberechnung einzustellen.

714. Mit Urteil vom 14. Juni 2012 hat das BVerwG (Az 5 A 1/12) im Ergebnis festgestellt, dass die
Höchstbetragsberechnung nach § 6 Absatz 4 nicht anzuwenden ist, wenn die bzw. der Berechtigte
täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihr bzw. ihm dies zuzumuten ist (siehe Anlage 11.1).

715. Grundsätzlich maßgeblich für die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage sind die bei
Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel anzusetzenden Abwesenheits- und Fahrzeiten.
Angesichts der Werteentscheidung, die das Reisekostenrecht des Bundes im Konkurrenzverhältnis
zum Individualverkehr zugunsten der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel getroffen
hat, ist hiervon nur abzuweichen, wenn das Angebot der regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel
nach den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls völlig unzulänglich ist.

716. Damit kann nur auf die Abwesenheits- und Fahrzeiten bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs
abgestellt werden, wenn das Angebot regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ,,völlig
unzulänglich" ist (siehe Beschluss BVerwG vom 14. Juni 2012 – Az 5 A 1/12).

717. Ein solch eng auszulegender Ausnahmefall ist gegeben, wenn regelmäßig verkehrende
Beförderungsmittel für das Erreichen von Wohnung und Dienststätte entweder überhaupt nicht zur
Verfügung stehen oder die bestehenden Verbindungen das Erreichen der Ziele (Dienststätte –
Wohnung) zu den erforderlichen Zeiten objektiv nicht zulassen oder der mit ihrer Benutzung,
einschließlich eventueller, vom Dienstherrn organisierter Mitnahmemöglichkeiten (z. B. Sammeltaxis,
Pendelverkehr) verbundene Zeitaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur zurückgelegten
Strecke steht.

718. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
BVerwG ist somit ,,völlig unzulänglich", wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der
Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs
benötigt wird.

719. Ist bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ein zeitgerechtes Erreichen der
Dienststätte zu Beginn der Regelarbeitszeit nur möglich, sofern die Fahrt am vorherigen Kalendertag
begonnen wird, ist auf die Höchstbetragsbegrenzung zu verzichten, wenn der bzw. die Berechtigte die
Fahrt mit dem Kraftfahrzeug durchführt und die Zumutbarkeitsgrenzen nach § 3 Abs. 1 S. 2 nicht
überschritten werden. In einem solchen Fall steht trennungsgeldrechtlich ein regelmäßig verkehrendes
Beförderungsmittel
nicht zur Verfügung, so dass es auf die Einsparung der Hälfte der Fahrzeit nicht ankommt.

720. Bei der Bewertung, ob die Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte mit dem privaten
Kraftfahrzeug innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen von § 3 Absatz 1 Satz 2 zurückgelegt werden, sind
nicht die Angaben der bzw. des Berechtigten maßgebend, sondern die Ergebnisse des im Geschäftsbereich
zu verwendenden Routenplaners (derzeit www.falk.de).

721. Das vorgenannte Urteil des BVerwG vom 14. Juni 2012 ist als Anlage 11.1 beigefügt.

722. Die bzw. der Berechtigte, die bzw. der in den ersten 14 Tagen nach dem Dienstantrittstag
arbeitstäglich an ihren bzw. seinen Wohnort zurückkehrt, hat bei der fiktiven Berechnung des
Trennungsreisegeldes keinen Anspruch auf Tagegeld für die Dauer des mit dienstfreien Tagen
verbundenen Aufenthalts am Wohnort. Sie bzw. er ist trennungsgeldrechtlich wie eine Dienstreisende
bzw. ein Dienstreisender zu behandeln, für die bzw. den eine mehrtägige Dienstreise unter
Ausklammerung des Wochenendes angeordnet wurde. Daher sind in die Höchstbetragsberechnung
nach § 6 Absatz 4 Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Dienst- und Wohnort und zurück in Höhe von
20,00 Euro gemäß § 11 Absatz 5 BRKG einzustellen."


A1-2212/1-6000 , Version 4 , vom 16.09.2020

"6.2 Höchstbetragsbegrenzung

6.2.1 Voraussetzungen für das Absehen von der Höchstbetragsbegrenzung

604. Auf die Höchstbetragsbegrenzung ist zu verzichten, sofern der bzw. die Berechtigte die Fahrt
mit dem Kfz durchführt, die Zumutbarkeitsgrenzen hierbei nicht überschritten werden und er bzw. sie
mindestens die Hälfte der Fahrzeit, die bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel
benötigt werden würde, einspart.

Die Bemessung der Fahrzeit bei Nutzung des privaten Kfz ist unter Nutzung des Routenplaners
,,Falk.de" mit der Einstellung, die die aktuelle Verkehrslage nicht berücksichtigt, zu ermitteln. Der
notwendige Zeitbedarf bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel ist mittels Abfrage
unter www.bahn.de zu ermitteln. Die dort ermittelten Zeiten umfassen neben dem Zeitansatz für die
Wege von und zu den regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln auch den Wert für die zwischen
den Haltestellen zu Fuß zurückzulegenden Strecken.

Die Länge der Entfernung, die bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel zu Fuß
zurückgelegt werden muss, hat auf die zu treffende Entscheidung keinen Einfluss. Die Bewertung,
inwiefern auf die Höchstbetragsberechnung verzichtet werden kann, ist ausschließlich anhand der
Wegezeiten vorzunehmen. Die Wegezeit schließt die bei notwendiger Nutzung mehrerer Verkehrsmittel
auftretenden Wartezeiten mit ein.

605. Die Feststellung des Zeitbedarfs bei Nutzung des privaten Kfz erfolgt bei der erstmaligen
Feststellung des Trennungsgeldanspruchs und ist an dieser Stelle aktenkundig festzuhalten. Eine
Anpassung des Wertes z. B. aufgrund von Performanceänderungen des Betreibers des Routenplaners
oder der Deutschen Bahn AG erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit nicht.

606. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2016
(Az 5 LB 205/15) festgestellt, dass für die Feststellung der Abwesenheitszeit von der Wohnung die
durchschnittliche arbeitstägliche Abwesenheitszeit zu Grunde zu legen ist. Für die Frage der
Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zur Wohnung ist nach den Ausführungen des Gerichts die
durchschnittliche tägliche Abwesenheit von der Wohnung entscheidend, so dass die Vorgehensweise
auch dann anzuwenden ist, wenn der Bedienstete festgelegte starre Arbeitszeiten hat und die
Möglichkeit der Gleitzeit nicht nutzen kann. Bei Bediensteten mit individuell vereinbarter Arbeitszeit
oder aber Teilzeitbeschäftigten sind diese Regelungen ebenso anzuwenden.

607. Der tatsächliche tägliche Arbeitsbeginn des Berechtigten ist nunmehr nur noch für die
Festlegung des maßgeblichen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels relevant. Die Fahrzeit ist
hierbei für das Beförderungsmittel zu festzustellen, mit welchem der Berechtigte rechtzeitig zu Beginn
des Dienstes die Dienststätte erreichen kann. Dies ist bei Bediensteten mit festgelegten starren
Dienstzeiten deren Beginn, bei Teilnahme an der Gleitzeit ist hier der Beginn der Regelarbeitszeit
maßgeblich. Für die Rückkehr zum Wohnort ist das regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel
entscheidend, das der Berechtigte nach Beendigung der ermittelten durchschnittlichen Arbeitszeit
erreichen und nutzen kann."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Versetzungsbewerber

Zitat von: Rekrut84 am 17. Juli 2025, 07:12:29
Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 12:53:58In meinem Fall würde dann jedoch ein für mich nicht nachvollziehbares TG "Ergebnis" rauskommen. Da meine Dienststelle in einer "günstigen" Gegend ist und der Höchstsatz dort für eine TG Wohnung 550 € je Monat beträgt, wäre eine TG Wohnung für den Bund ja "günstiger" wie TG für tägliche Heimfahrt (90 km x 2 x 5 Tage) x 4 Wochen x 0,20 € je km = 720 €. Es ergibt sich somit ein Delta von ca. 170 €.


Sie übersehen dabei noch das Trennungstagegeld von 20x Max.14 = bis zu 280€, zzgl. Familienheimfahrten.

Zitat von: Versetzungsbewerber am 14. Juli 2025, 19:33:08Sowie keine Höchstbetragsberechnung.

Doch. Wie kommen Sie darauf?

719. sagt, dass auf die Höchstbetragrechnung nur verzichtet wird, wenn die Abreise am Vortag erfolgt(und die Fahrt mit dem KFZ und der Einhaltung der 12 std Abwesenheit gegeben ist), also vor 00:00. Bei den von Ihnen angegeben Fahrzeiten von 02:55-05:50 Stunden, ist unter Voraussetzung des Beginn der Regelarbeitszeit von 07:00 Uhr theoretisch noch keine Abreise am Vortag notwendig.
Somit würde die Höchstbetragsrechnung dennoch zur Anwendung kommen.

Vielen Dank für die Aufklärung.

Als technischer Beamter (Beamtenrecht war während meines Maschinenbaustudiums tatsächlich kein Modul ;)) ist man teilweise tatsächlich mit dem ganzen Komplex RK/TG überfordert.

Da nach ihren Ausführungen ja in meinem Fall die Höchstbetragsberechnung § 3 - § 6 dennoch greift, ist hierbei die Bemessungsgrundlage nach meinem Verständnis die 550 € Trennungsübernachtungsgeld + die 280 € Tagegeld (20 x 14 €) = 830 € oder? Sprich in meinem Fall wäre bei der Annahme von 20 Arbeitstagen im Monat die tägliche Heimfahrt von ca. 720 € günstiger.

Wenn es mal dienstlich etwas ruhiger ist werde ich dringend eine "Weiterbildung" im Beamtenrecht/Reisekostenrecht besuchen :).

LwPersFw

Zitat von: Versetzungsbewerber am 17. Juli 2025, 12:21:55Da nach ihren Ausführungen ja in meinem Fall die Höchstbetragsberechnung § 3 - § 6 dennoch greift, ...



Sie sollten die oben zitierten Regelungen nochmals genau lesen...

Grundsätzlich gilt:

"718. Die Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel im Sinne von o. a. Urteil des
BVerwG ist somit ,,völlig unzulänglich", wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der
Berechtigten keine solchen verkehren oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig
verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs benötigt wird."


Dabei ist es irrelevant ob die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln am Arbeitstag, oder am Vortag beginnen würde.


Die Nr. 719 soll nur festlegen, dass bei zutreffen der darin beschriebenen Sachverhalte, auf die in der Nr 718 genannte Bedingung "... Einsparung der Hälfte der Fahrzeit ..." verzichtet wird.


Mein eigenes Beispiel als TG6-Empfänger:

Die erste mögliche Abreise mit Bus/Bahn ist bei mir kurz nach 4 möglich. Dann ca. 2 1/2 h Dauer.

Mit Auto Abfahrt kurz vor 6 ... pünktlich 7 Dienstbeginn. Abends dto. mit Abwesenheit unter 12 h.

Somit erfüllt:

+ Einsparung der halben Fahrtzeit mit Bus/Bahn
+ Fahrtzeit mit Auto hin und zurück unter 3h gesamt
+ Abwesenheit unter 12 h

Folge : keine Höchstbetragsberechnung durch die Abrechnungsstelle


Müsste ich mit Bus/Bahn z.B. um 23:00 am Vortag losfahren... um am Folgetag um 7 Uhr im Dienst zu sein...
DANN würde das Kriterium "...oder für das Zurücklegen der Strecke mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die doppelte Zeit als bei Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs benötigt wird." entfallen.
Es wird dann so getan als wenn zutreffen würde. "...wenn zwischen der Wohnung und Dienststätte des bzw. der Berechtigten keine solchen verkehren...".


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Rekrut84

Bei der Berechnung des Höchstbetrages möchte ich bezweifeln, dass hier auch die Kosten für die Unterkunft einbezogen werden, da diese auf nur Grund eines Kapazitätsmangel einer amtlichen unentgeltlichen Unterkunft als deren äquivalent zu sehen sind.

In den Vorschriften habe ich hierzu auf die Schnelle keine Details dazu gefunden, vielleicht komme ich am Wochenende dazu.

LwPersFw

"Vergleichsberechnung (§ 6 Abs. 4 TGV)

In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre.

Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20 Euro) und danach maximal 75 Prozent des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (15 Euro) täglich berücksichtigt.

Für Zeiträume vor dem 01.06.2020 ist nach dem Trennungsreisegeldzeitraum maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (6,67 Euro) täglich zu berücksichtigen.

Beispiel:

Eine Beamtin, wohnhaft in Köln, wurde am 01.05.2020 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Sie entschließt sich, jeden Tag an ihren Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür Ihren Privatwagen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre die Beamtin täglich mehr als 3 Stunden zwischen ihrer Wohnung und der Dienststätte unterwegs.

Die Entfernung von der Wohnung in Köln zur Dienststätte nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von der bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zur Wohnung beträgt 50 km. Die tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Sie arbeitet im Juni an 20 Tagen.

Abrechnung für den Monat Juni 2020

Tägliche Rückkehr

20 Arbeitstage * (200 km*0,20 Euro) = 800,00 Euro

20* Verpflegungszuschuss je 2,05 Euro = 41,00 Euro

abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 Euro) = 80,00 Euro

Gesamtbetrag: 761,00 Euro

Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar. Der fiktive Trennungsgeldanspruch gemäß §§ 3,4 TGV  wird wie folgt berechnet:

Auswärtiges Verbleiben

Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 14,00 Euro = 280,00 Euro

Trennungsübernachtungsgeld  für 30 Tage * 15,00 Euro = 450,00 Euro

Gesamtbetrag: 730,00 Euro

Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:

Tägliche Rückkehr: 761,00 Euro
Auswärtiges Verbleiben: 730,00 Euro

In diesem Beispiel wird der Betrag von 730,00 Euro mit der Monatsabrechnung Trennungsgeld erstattet."


Quelle: BVA



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau