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Rund um WDB / Verwundung / Tod / PTBS / DU / Behinderung / Mobbing

Begonnen von exstuffzsimon, 20. März 2010, 09:29:23

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christoph1972

Zitat von: Griffin am 20. August 2025, 02:00:59... ich habe mir in diesem Kontext ohnehin bereits die Frage gestellt  ...

Mit Überführung vom alten System ins neue SEG ergingen für Betroffene im Bestand neue Bescheide mit einschlägiger Rechtsbehelfsbelehrung.
In diesen Bescheiden wurde u.a. auch der GdS zitiert und bestätigt/ festgestellt. Aber ohne einen Hinweis darauf, wie in der Vergangenheit stets geschehen, ob dieser unbefristet oder zeitlich limitiert erteilt wurde respektive eine Nachuntersuchung vorgesehen ist.?

Insofern existiert mit dem SEG eine neue Rechtsgrundlage mit eigenständiger Bescheidung.
Somit dürfte/ könnte/ sollte alles zuvor Beschiedene - inkl. Limitierungn und potentieller Nachuntersuchungen - nunmehr der Vergangenheit angehören.?

Und wie bereits von Euch ausgeführt, kennt das SEG keine klassisch definierte Nachuntersuchung.

Gute Frage & Grüße.


Die Leute sind vom SVG ohne weitere Bescheide ins SEG übergeleitet worden, so mein unvollkommener Kenntnisstand. Sie haben verschiedene Informationsschreiben bekommen, wegen der zukünftigen Betreuung durch die UVB und ggf. die neue Höhe der "Rentenzahlungen".

Grundsätzlich ist die Anerkennung einer WDB ein Verwaltungsakt (VA) mit Dauerwirkung. Innerhalb eines VA können durchaus unterschiedliche Rechtsfolgen ausgesprochen sein, zB. Schädigungsfolge durch Unfall auf der Hindernisbahn: Folgenlos ausgeheilter Riss des re. vorderen Kreuzbandes als WDB anerkannt, degenerativer Verschleiß (Arthrose) re. Knie als Nichtschädigungsfolge benannt. Dann wird der "Grad der Schädigung" (GdS) festgelegt. Vom GdS hängt ab, ob Du den ausgleichsberechtigten Grad von 30 oder mehr erreichst, sprich eine "Rentenzahlung" erhältst.
Anspruch auf medizinische Versorgung Deiner WDB durch die UVB hast Du auch mit GdS "0", wenn sich in der Zukunft zeigt, dass Deine WDB in der Zukunft sich nämlich evtl. dann doch als hartnäckiger rausstellt, als zum Zeitpunkt der ersten Feststellung bekannt.
Innerhalb Deines Wehrdienstverhältnisses erhältst Du utV, später bist Du in der Betreuung durch die UVB (Unfallkasse Bund und Bahn).
Das Thema WDB ist ziemlich komplex und solange Du utV erhältst, ist es auch "unkompliziert". Im Zivilleben wird es dann "kompliziert", wenn Du die UVB bemühen musst und dann erstmal zum D-Arzt musst, um ggf. dort festzustellen, hola, der ist schlecht oder gar nicht informiert ...

Problematisch ist eben Psychotherapie, Kfz-Umbauten, Hausumbauten bei komplexen Schädigungsfolgen usw.. Da soll aber das Fallmanagement des BAPersBw helfen ...
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Mike2178

Zitat von: Peter der Strolch am 15. August 2025, 22:07:28
Zitat von: LwPersFw am 17. Januar 2023, 08:37:26
Zitat von: Griffin am 17. Januar 2023, 03:03:36Und wie von @Anna1980 richtigerweise angemerkt, ist gem. SGB mit Erreichen der Altersruhegrenze ohnehin und grundsätzlich von Amtswegen von Nachuntersuchungen abzusehen – wie auch in einigen anderen Konstellationen.




Bei Soldaten wird ja i.d.R. über das SVG auf das BVG abgestellt.

Hier ist dann für ältere Soldaten/innen der § 62 BVG maßgeblich:

"(2)
Der Grad der Schädigungsfolgen rentenberechtigter Beschädigter darf nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Feststellungsbescheids niedriger festgesetzt werden.
Ist durch Heilbehandlung eine wesentliche und nachhaltige Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes erreicht worden, so ist die niedrigere Festsetzung schon
früher zulässig, jedoch frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieser Heilbehandlung.

(3)
Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schädigungsfolgen wegen Besserung des schädigungsbedingten Gesundheitszustandes
oder einer Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17 infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn er in den letzten zehn
Jahren seit Feststellung nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist
.

Entsprechendes gilt für die Schwerstbeschädigtenzulage, wenn deren Stufe in den letzten zehn Jahren seit Feststellung unverändert geblieben ist.
Veränderungen aus anderen als medizinischen Gründen bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt."


Hier Urteil zur Erklärung : https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/JURE150000743


Ab 2024 liegt die besondere Altersgrenze bei 55+ .




Wie verhält es sich mit den Nachuntersuchungen nun beim neuen SEG? Konnte dort nichts finden. Finden die Nachuntersuchungen nun bis zum Lebensende statt?




...hier die Antwort:
Sehr geehrter Herr xxx

vielen Dank für Ihre Anfrage vom August 2025.

Eine vergleichbare Regelung sieht das SEG nicht vor. Soweit ein Versorgungsberechtigter am 1. Januar 2025 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die zehn Jahre noch nicht abgelaufen sind, ist eine Minderung des GdS zulässig.

Bei Betroffenen, die am 1. Januar 2025 die Bedingungen des § 62 Abs. 2 S. 3 BVG in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, also unter anderem die Vollendung des 55. Lebensjahrs, schon erfüllt haben, besteht bei der Minderung des GdS Bestandschutz.

Sollten Sie weitere Fragen oder Anregungen zur Soldatenentschädigung haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

christoph1972

Zu berücksichtigen ist die Vorschrift des § 48 SGB X, der sich auf Änderungen eines VA mit Dauerwirkung bezieht. Das ist dann der Fall, wenn bei der Nachuntersuchung festgestellt wird, dass sich der GdS sich geändert hat.

Eine vorhandene WDB kann sich grundsätzlich auch verschlechtern und der/die Betroffene kann einen Verschlimmerungsantrag stellen. Da wäre der VA dann entsprechend  gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit, nämlich mit Datum des Eingangs des Verschlimmerungsantrages bei der (zuständigen) Behörde, entsprechend zu ändern.

Gerade Geschädigte mit körperlichen Schädigungen, sollten sorgfältig betrachten, ob sich als mittelbare Schädigungsfolge, nicht noch nicht geltend gemachte Schädigungsfolgen geltend machen lassen.

Seelisch Verwundete sind besonders betroffen, da dort häufig(er) Nachuntersuchungen anstehen, weil von einer Besserung ausgegangen wird, sofern der/die Geschädigte in Behandlung stehen, was ggf. nur eingeschränkt möglich ist.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Griffin


... jetzt mal Hand aufs Herz. Das eine ist sicherlich die Theorie, dassandere hoffentlich die vernünftige Praxis.

Denn künftig Betroffene jenseits eines Lebensalters von 60, 70, 80, ... Jahren regelhaft Nachuntersuchungen zu unterziehen, erscheint mir wenig zielführend - für beide Parteien.

Insbesondere seelisch Verwundete unterliegen nach soviel Krankheitsjahrzehnten kaum einer Chance auf Besserung und sind i.d.R. chronifiziert nahezu irreversibel krank. So schlimm wie das ist.
Mal ganz abgesehen davon, was sich altersbedingt dann noch an weiteren kognitiven Diagnosen Erkrankukgen dazugesellen wird. Da bin ich schon heute auf die dann anstehende gutachterliche Differenzialdiagnostik gespannt.

Grüße.

-
" Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. "   Zitat - Albert Einstein

christoph1972

Wenn eine Erkrankung chronifiziert ist, findet idR auch keine Nachuntersuchung mehr statt. Jenseits der 60 wird, außer es ist wirklich etwas körperliches, auch nicht mehr nach untersucht. Verschlimmerungsanträge natürlich ausgenommen, wenn die Papierlage nicht eindeutig ist.

Chronifizierte, seelisch verwundete, Personen, werden, abhängig von der Empfehlung des Gutachters, auch nicht mehr nachuntersucht. Der derzeit bei BAPersBw VII 2.5  ltd. Wehrpsychiater OTA K. ist da sehr erfahren und menschlich, auch wenn einzelne Personen das aus Ihrer Wahrnehmung heraus, anders sehen.

Für die Leute, die jetzt in den 70ern oder 80ern sind, ist mehr die elektronische Kommunikation mit der UVB die Herausforderung. "Wir", die Bundeswehr, sind doch in der Kommunikation mit unseren Soldaten und Beamten und Ehemaligen doch immer noch sehr dem Papier verhaftet. Die UVB ist schon voll digital aufgestellt. Da prallen schon zwei völlig unterschiedliche Systeme aufeinander.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Michael 1199

Zitat von: christoph1972 am 22. August 2025, 08:54:09Wenn eine Erkrankung chronifiziert ist, findet idR auch keine Nachuntersuchung mehr statt. Jenseits der 60 wird, außer es ist wirklich etwas körperliches, auch nicht mehr nach untersucht. Verschlimmerungsanträge natürlich ausgenommen, wenn die Papierlage nicht eindeutig ist.

Chronifizierte, seelisch verwundete, Personen, werden, abhängig von der Empfehlung des Gutachters, auch nicht mehr nachuntersucht. Der derzeit bei BAPersBw VII 2.5  ltd. Wehrpsychiater OTA K. ist da sehr erfahren und menschlich, auch wenn einzelne Personen das aus Ihrer Wahrnehmung heraus, anders sehen.

Für die Leute, die jetzt in den 70ern oder 80ern sind, ist mehr die elektronische Kommunikation mit der UVB die Herausforderung. "Wir", die Bundeswehr, sind doch in der Kommunikation mit unseren Soldaten und Beamten und Ehemaligen doch immer noch sehr dem Papier verhaftet. Die UVB ist schon voll digital aufgestellt. Da prallen schon zwei völlig unterschiedliche Systeme aufeinander.
Kann der Bewertung von OTA K. nur vollumfänglich zustimmen!

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