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Abbau Mehrarbeitsstunden am Feiertag zulässig?

Begonnen von Cafe Fünfeck, 03. Oktober 2025, 14:09:54

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Cafe Fünfeck

Hallo zusammen,

unsere Reserve Einheit leistet im Oktober einen Übungsplatzaufenthalt.

Die Einheit ist in NRW stationiert, die Einberufungen zur Reservistendienstleistung sind auf die Einheit in NRW erstellt mit Melde- & Dienstort in Niedersachsen da sich dort der Übungsplatz befindet.

Nun wurde uns mitgeteilt das der Übungsplatz für uns bereits am 30.10. endet da Freitag der 31.10. in Niedersachsen ein Feiertag ist und somit voraussichtlich Donnerstag am 30.10. Nachmittags die Inmarschsetzung mit Rückreise erfolgt da wir Morgens / Vormittags noch Waffen, Gerät, Fahrzeuge usw. nachbereiten werden.

Auch wurde uns mitgeteilt das wir aufgrund des Feiertages am 31.10. in Niedersachsen Dienstfrei haben und dadurch ein Teil der auf dem Übungsplatz anfallenden Mehrarbeitsstunden abgebaut wird.

Darüber herrscht nun einige Verwunderung, da wir durch den Feiertag grundsätzlich doch sowieso Dienstfrei haben wodurch ein Stundenabbau ja nicht erfolgen kann. Auf Nachfrage hierzu wurde uns nun mitgeteilt das dies korrekt sein soll da die Einberufung auf den Standort der Einheit in NRW erfolgt wo am 31.10. ein normaler Arbeitstag ist.

Nach der Logik könnten wir dann aber doch am 31.10. ganz normal im Dienst sein da für uns der Feiertag nicht zählen soll?

Für mein Verständnis ist hier das Arbeitsortprinzip maßgeblich, durch welches der Arbeitsort durch den Meldeort auf der Einberufung sowie auch durch den Dienstplan den Standort in Niedersachsen festlegt wird und eben nicht der Heimatstandort der Einheit zählt wodurch es dann schlicht falsch ist aufgrund eines Feiertages Dienstfrei zu geben an welchem wir dann Mehrarbeitsstunden abbauen sollen?! Real befinden wir uns ja durchgehend in Niedersachsen, nicht in NRW.

Dazu haben einige Kameraden eine weitere Anreise zum/von Standort in Niedersachsen wodurch diese nach der Inmarschsetzung am 30.10. Nachmittags noch teils 6 - 8h selbst mit dem Auto nach Hause fahren müssen. Alleine aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren halte ich die o.g. Situation für so nicht zulässig.

Daher bitte ich hierzu mal um euer Schwarmwissen, bzw. ob o.g. Sachverhalt so Vorschriftenkonform ist, mir und einigen anderen kommt diese Konstruktion merkwürdig und falsch vor.


Danke, Grüße und wünsche ein schönes langes Wochenende

LwPersFw

Entscheidend ist der reale Ort der Dienstleistung am jeweiligen Feiertag.

Ist man also körperlich im Bundesland des Feiertags, hat man auch 00:00 - 24:00 dienstfrei.

Und dadurch ist ein Abbau von Mehrarbeit nicht möglich.

Weisen Sie darauf hin und verlangen Sie das der zuständige Vorgesetzte die Rechtsordnung konkret benennt die seine beabsichtigte Verfahrensweise rechtfertigt.

Wird das ignoriert, reichen Sie formale Beschwerde ein.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Al Terego

Zitat von: LwPersFw am 03. Oktober 2025, 15:06:13Entscheidend ist der reale Ort der Dienstleistung am jeweiligen Feiertag.

Ist man also körperlich im Bundesland des Feiertags, hat man auch 00:00 - 24:00 dienstfrei.

Und dadurch ist ein Abbau von Mehrarbeit nicht möglich.



Wenn ich den TE richtig verstanden habe ist demnach der Abbau der MA in Ordnung, da ja am Do nach NRW zurück verlegt wird.

alpha_de

Das scheint aber nicht zum vom OP beschriebenen Ort der Zuziehung (Niedersachsen) zu passen.

Cafe Fünfeck

Zitat von: Al Terego am 03. Oktober 2025, 15:54:40
Zitat von: LwPersFw am 03. Oktober 2025, 15:06:13Entscheidend ist der reale Ort der Dienstleistung am jeweiligen Feiertag.

Ist man also körperlich im Bundesland des Feiertags, hat man auch 00:00 - 24:00 dienstfrei.

Und dadurch ist ein Abbau von Mehrarbeit nicht möglich.



Wenn ich den TE richtig verstanden habe ist demnach der Abbau der MA in Ordnung, da ja am Do nach NRW zurück verlegt wird.

Ja richtig, wir sind bis Donnerstag 30.10. in Niedersachsen, erhalten dann voraussichtlich Nachmittags irgendwann Dienstschluss und fahren dann selbst/einzeln von dort nach Hause. Ich bspw. bin dann Freitag 31.10. in NRW wo dann kein Feiertag ist.

Die Einberufungen sind aber halt bis einschließlich zum 31.10. erstellt mit Meldeort in Niedersachsen wo wir uns auch durchgehend vor Ort befinden, bis zum 30.10. an welchem dann Nachmittags Dienstschluss mit anschließender Heimreise gegeben wird.

Ich bezweifle das bei nicht bundesweiten Feiertagen bspw. bei einer Einheit welche in Niedersachsen stationiert ist und diese somit am 31.10. aufgrund des Feiertages Dienstfrei hat dann bei den Soldaten jeweils einzeln auf das Bundesland des Wohnsitzes geprüft wird, ob dort auch Feiertag ist, um diesem dann ggfls. Mehrarbeitsstunden o. Urlaub abzuziehen?! Zumindest habe ich das in ~20 Jahren Bw nicht erlebt.


wolverine

Das ist doch eigentlich ziemlich eindeutig: Einziehung lautet am 31.10. auf Nds. und dort ist Feiertag. An einem gesetzlichen Feiertag kann man keine Überstunden abbauen.
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InstUffzSEAKlima

Zitat von: Cafe Fünfeck am 03. Oktober 2025, 14:09:54dadurch ein Teil der auf dem Übungsplatz anfallenden Mehrarbeitsstunden abgebaut wird.


Stundenabbau unter den Umständen, den Aufenthaltsort nicht frei wählen zu können, ist dann aber kein Ausgleich in Freizeit.

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