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Schulschluss

Begonnen von Mixer, 05. Dezember 2006, 18:52:20

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Mixer

Guten Nabend zusammen,

wurde letztens als t2 gemustert und werde voraussichtlich nächstes Jahr meinen Wehrdienst antreten.

Frage:

Schuljahr dauert offiziell bis Ende Juli, ist es mir dennoch möglich mich zum 01.07 einberufen und von der Schulpflicht freistellen zu lassen; brauche ich die Erlaubnis meiner Schulleitung dazu?

Dankesehr!

Thriller89

Zitat von: Mixer am 05. Dezember 2006, 18:52:20
Schuljahr dauert offiziell bis Ende Juli, ist es mir dennoch möglich mich zum 01.07 einberufen und von der Schulpflicht freistellen zu lassen; brauche ich die Erlaubnis meiner Schulleitung dazu?

Also meine Schulzeit geht bis zum 30.06.07. Dabei werde ich schon Mitte Mai die ABI Prüfungen absolviert haben. Anschließend hab ich ja in dem Sinne keine Schule mehr, wie es auch in deinen letzten 1 1/2 Monaten sein wird. Es kommt nur noch Bekanntgabe der Ergebnisse, Übergabe des Abiturs und der Abiball hinzu. Vielleicht redest du mal mit jemanden Verantwortlichen in deiner Schule oder mit dem Wehrdienstberater, die dir dann sicher Auskunft geben können, ob du den letzten (unterrichtsfreien) Monat dennoch schon zur BW gehen kannst.

Ach und Schulpflicht hast du schon seit Ende der 9. Klasse nicht mehr. Was du jetzt tust, ist rein freiwillig ;)

Andi

Zitat von: Thriller89 am 05. Dezember 2006, 19:02:09
Ach und Schulpflicht hast du schon seit Ende der 9. Klasse nicht mehr. Was du jetzt tust, ist rein freiwillig ;)

Wiedermal daneben gegriffen...soviel zum Thema Schokopudding. ;)

Es gibt 16 Landesschulgesetze! In Niedersachsen besteht beispielsweise eine "Allgemeine Schulpflicht" von 12 Schuljahren, in fast allen anderen Bundesländern eine 9-jährige Schulpflicht mit Anschließender Berufsschul-/Ausbildungspflicht oder der Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule! Niemand kann nach neun Schuljahren einfach jegliche (Schul-)Ausbildung beenden ohne seiner Schulpflicht nicht nachzukommen!
Und selbstverständlich geht Schulpflicht und Ausbildungspflicht vor der Wehrpflicht - deswegen werden Wehrpflichtige, die eine Ausbildung machen auch nicht gezogen - im Gegensatz zu Wehrpflichtigen, die studieren und mit dem Erwerb der Studienvoraussetzungen schon ihrer Schul-/Ausbildungspflicht nachgekommen sind.

Andi
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Thriller89

Zitat von: Andi am 05. Dezember 2006, 19:28:39
Zitat von: Thriller89 am 05. Dezember 2006, 19:02:09
Ach und Schulpflicht hast du schon seit Ende der 9. Klasse nicht mehr. Was du jetzt tust, ist rein freiwillig ;)


Es gibt 16 Landesschulgesetze! In Niedersachsen besteht beispielsweise eine "Allgemeine Schulpflicht" von 12 Schuljahren, in fast allen anderen Bundesländern eine 9-jährige Schulpflicht mit Anschließender Berufsschul-/Ausbildungspflicht oder der Pflicht zum Besuch einer weiterführenden Schule! Niemand kann nach neun Schuljahren einfach jegliche (Schul-)Ausbildung beenden ohne seiner Schulpflicht nicht nachzukommen!

Ja, das stimmt. Es besteht in so gut wie allen Ländern eine "Allgemeine Schulpflicht" von 12 Schuljahren, die jedoch in
Vollzeitschulpflicht und Berufsschulpflicht eingeteilt wird. Die erste dauert 9 Jahre, und ist in jedem Fall nachzukommen. Die anschließende Berufsschulpflicht für den Erwerb der mittleren Reife oder des Abiturs, ist mehr oder weniger auch eine "Pflicht", jedoch nicht zwingend zu erfüllen.
Deswegen steht es jedem in seiner eigenen Entscheidung, nach 9 Jahren weiter zu machen oder nicht. Wenn du dich entscheidest mit einem Hauptschulabschluss von der Schule zu gehen, hindert dich kein Mensch daran, da es völlig legitim ist. Deswegen meine Aussage, dass er es freiwillig tut, womit sie sogenommen richtig ist. In den ersten 9 Jahren darfst du in der Regel aber nicht dem Unterricht fern bleiben. So kann man sogar mittels Polizei in die Schule gebracht werden.

Ergo:
Die Berufsschul-/Ausbildungspflicht die du somit ansprachst, stimmt zwar tatsächlich, heißt aber nicht, dass es eine verbindliche Schulpflicht ist. Damit tut er es eigentlich freiwillg. 



Quelle: Siehe z.b. das ThürSchulG insb. ab § 17

Zitat
Und selbstverständlich geht Schulpflicht und Ausbildungspflicht vor der Wehrpflicht

Jop, das stimmt. Wollte ich aber auch nicht anzweifeln. Doch da es sich aber bei den letzten 1 1/2 Monate gewöhnlich um eine Unterrichtsfreie Zeit handelt, wäre es unter Umständen möglich, dennoch schon in dieser Zeit seinen Dienst anzutreten. Soweit meine Vermutung. Für genaures sollte er aber die angesprochnen Personen aufsuchen.




Andi

#4
DAS gefällt mir. :D

Wobei ein einzelnes Schulgesetz keine Grundlage für eine allgemeine Aussage sein kann. Gegenbeispiel Niedersachen: 12 Jahre Schulpflicht. ;)

Gruß Andi
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Mixer

Danke euch, aber lasst die Köpfe dran!

Werde mich dann wohl zu gegebener Zeit mit den betroffenen Institutionen auseinandersetzen müssen.

Hat denn jemand selbst Erfahrungen damit gemacht oder werde ich mich ohne Präsidenzfall zur Schulfausicht wagen müssen? :>

schlammtreiber

Rein juristisch wäre interessant, ob Schulfpflicht tatsächlich über Wehrpflicht steht. Daß dies in der Praxis so gehandhabt wird, ist klar. Auch der Bund braucht Leute die Lesen und Schreiben können  ;)

Ob es aber juristisch so ist wage ich mal fast anzuzweifeln. Erstes Indiz ist die Durchsetzung/Sanktionierung. Wer sich dem Wehrdienst entziehen will landet im Bau. Ich kenne aber keinen Fall, in dem der Nichtbesuch der Berufschule nach der 9.Klasse irgendwie geahndet wurde (und ja, ich kenne Leute die nach dem Quali kein Klassenzimmer mehr gesehen haben).

Gibt es eigentlich ein Bundesgesetz zur Schulpflicht? Oder nur die Landesgesetze? Dann könnte man noch trefflich über Landesrecht/Bundesrecht streiten.
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StOPfr

#7
Zitat von: schlammtreiber am 06. Dezember 2006, 11:04:34
Gibt es eigentlich ein Bundesgesetz zur Schulpflicht? Oder nur die Landesgesetze? Dann könnte man noch trefflich über Landesrecht/Bundesrecht streiten.

Die Länder haben die Kulturhoheit. Daher steht in Deutschland die Schulpflicht nur in den Landesverfassungen. 
Die Schulpflicht ist je nach Bundesland unterschiedlich lang, meist 9 Jahre, in einigen Ländern 10 und in Niedersachsen 12 (als Maximum). Daran schließt sich - meist bis zum 18. Lebensjahr befristet - die Berufsschulpflicht an.

Im Grundgesetz ist die Schulpflicht nur indirekt benannt. So steht im Art. 7 Abs. 1: ,,Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates", woraus sich nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Schulpflicht ergibt.
Der Artikel 7, Abs. 2 GG räumt den Eltern das Recht ein, über den Besuch des Religionsunterrichts zu bestimmen. Diese Regelung schließt eine freie Verfügung der Eltern über den Schulbesuch ihrer Kinder aus.

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schlammtreiber

Somit entspricht die Schulfpflicht Landesrecht, die Wehrpflicht Bundesrecht. Kommen die beiden sich in die Quere müsste also (de jure) Bundesrecht Landesrecht brechen  ;D

(dass de facto seit 1945 niemand in D mehr Kinder aus dem Unterricht holt um sie an die Front zu schicken, weiß ich auch)  ;)
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Andi

Zitat von: schlammtreiber am 06. Dezember 2006, 15:11:41
Somit entspricht die Schulfpflicht Landesrecht, die Wehrpflicht Bundesrecht. Kommen die beiden sich in die Quere müsste also (de jure) Bundesrecht Landesrecht brechen  ;D

Eigentlich nicht, da gemäß höchstrichterlicher Auffassung die Schulpflicht auch durch das Grundgesetz begründet wird. Geregelt wird sie aber erst auf Landesebene. Dementsprechend sind meiner Auffassung nach beide eher gleichberechtigt, wobei die zeitliche Abfolge an sich klar ist, da ausnahmsweise mal logisch - erst Schulpflicht, dann Wehrpflicht. ;)
Aber das ist nur meine geringfügige Meinung.

Gruß Andi
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Timid

Zitat von: schlammtreiber am 06. Dezember 2006, 15:11:41Somit entspricht die Schulfpflicht Landesrecht, die Wehrpflicht Bundesrecht. Kommen die beiden sich in die Quere müsste also (de jure) Bundesrecht Landesrecht brechen  ;D

Und Bundesrecht ist in diesem Fall das Wehrpflichtgesetz, das dem Wehrpflichtigen auf Antrag etwa bei einer begonnenen Berufs- oder noch nicht abgeschlossenen schulischen Ausbildung, wenn diese durch die Einberufung unterbrochen würde, die Zurückstellung vom Wehrdienst ermöglicht ;)  Wohlgemerkt: Auf Antrag ...
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sliderbp

Also ich kenne zahlreiche Abiturienten die zum 01.07. zum Wehrdienst/Zivildienst/SaZ eingerückt sind. Einfach mal mit der Schule sprechen.
Nicht umsonst gibt es hier schon hunderte Threads mit der Frage ob man in der Grundausbildung für seine Abifeier freigestellt wird!

Adler

also ich habe abi gemacht und bin dannach direkt zur bundeswehr gegangen, also am 1.Juli.
zwischen mündlicher Prüfung und der AGA lag gerade mal 1 Woche!
meines wissens ist es so, dass sobald man sein abschlusszeugnis in den händen hält, die schule abgeschlossen hat. (also braucht man dort auch nicht mehr erscheinen)
Quidquid agis,
prudenter agas
et respice finem.

Betsy

Zitat von: Adler am 25. Dezember 2006, 18:52:35
also ich habe abi gemacht und bin dannach direkt zur bundeswehr gegangen, also am 1.Juli.
zwischen mündlicher Prüfung und der AGA lag gerade mal 1 Woche!
meines wissens ist es so, dass sobald man sein abschlusszeugnis in den händen hält, die schule abgeschlossen hat. (also braucht man dort auch nicht mehr erscheinen)

dito so wars bei unseren jungs auch. is ja auch normal

Mixer

Danke euch für die Antworten und schaue was sich machen lässt (neue Ersatzschulleiterin ist noch nicht reformiert :> )