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Bahncard

Begonnen von MatheLooser, 07. Juni 2007, 12:28:39

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MatheLooser

Auch wenn hier seltsamerweise fast alles was ich schreibe kommentarlos durch irgendjemand gelöscht wird ändert das nichts daran, dass ich nach wie vor Fragen zum Thema Bahncard habe.

Kann mir jemand sagen, wo die Bestimmungen zur Abrechnung einer fiktiven Bahncard niedergelegt sind? Genauer: Ist irgendwo geregelt, dass man mir die Erstattung der fiktiven Bahncard mit dem Hinweis auf meine bereits vorhandene (private) Bahncard ablehnen kann?

Lady Aleya X

He ho!

Ich zitiere hiermit nocheinmal die Ausführung von Warmduscher :

"2.4 Der Zuschuss wird nur für eine Bahncard pro Anspruchsberechtigten und Geltungsdauer gewährt.
2.5 Ist die voraussichtliche Dauer der Anspruchsberechtigung (Nummer 1) kürzer als die Geltungsdauer der Bahncard, wird für jeden Kalendermonat der voraussichtlichen Anspruchsberechtigung nur der hierauf entfallende Anteil des Zuschusses gewährt (z. B. bei einer Restdienstzeit von 5 Kalendermonaten 5⁄12 des Zuschusses nach Nr. 2.2). Dies gilt nicht, wenn die Dienstzeit über das Ende der Anspruchsberechtigung hinaus noch mindestens 6 Monate fortdauert."

Gruß Aleya

MatheLooser

Ich meine hier nicht den Zuschuss für die Anschaffung..

Ich meine die Kosten für eine fiktive Bahncard, die bei der Erstattung von Reisekosten immer dann eingerechnet wird, wenn sich für die Reise(n) eine Bahncard gelohnt hätte (man sie aber tatsächlich nicht bekommt, oder eben statt mit der Bahn mit dem Auto gefahren ist). Diese fiktive Bahncard bekommt man ja dann (einmal pro Jahr?) erstatten in den Reisekosten.

Jetzt meinte der ReFü aber, als ich meine privat bezahlte (echte) Bahncard erwähnte, das er mir dann die fiktive nicht erstatten bräuchte, aber bei der Erstattung der Fahrtkosten jetzt immer nur 50% abrechnen könne, da ich ja tatsächlich eine Bahncard habe...

Lady Aleya X

He ho!

Also ganz ehrlich dein Beitrag war etwas schwer zu lesen *g

Bsp: Du machst eine Dienstreise, hast eine Bahncard 50 und kaufst dir mit dieser also auch dein Ticket für 30 anstatt 60 Euro. Ergo wenn du dann zum Refü gehst und das Geld zurück willst bekommst du auch nur die 30 Euro und nicht die 60. Da du auch auch nur 30 Euro bezahlt hast, egal ob dir deine Bahncard 50 nun mitfinanziert wurde oder nicht.

Bei der Bahncard 100, bekommst du auch nur die Zuzahlung von 100 Euro. Alle Dienstreisen die du mit der machst bekommst du auch nicht mehr erstattet weil du ja die Bc 100 besitzt.

Ich hoffe ich habe deine Frage halbwegs richtig verstanden.

Gruß Aleya

MatheLooser

Ich hab auch ein wenig gebraucht bis ich da halbwegs durchgeblickt habe...
Deine Beispiel ist schon richtig...
Ich versuchs aber noch mal anders zu beschreiben...

Wenn ich jetzt mit der Bahn fahren würde, würde sich ab einer bestimmten Entfernung/Häufigkeit die Anschaffung einer Bahncard rechnen. Da es sich um Dienstreisen handelt beschafft der Bund diese Bahncard dann ja komplett weil er dadurch bei meiner Reise spart. Ab diesem Zeitpunkt kann/muss ich ja die Bahncard für alle weiteren Dienstreisen einsetzen und spare dem Bund immer 50% der Reisekosten.

Da ich aber mit dem Auto fahre würde es mir nicht helfen wenn mir der ReFü vor Antritt der Reise eine Bahncard in die Hand drückt. Er berechnet aber so als hätte er mir eine (fiktive!) Bahncard in die Hand gegeben. Statt dessen gibt er mir aber das Geld für die Bahncard und erstattet mir ab sofort auch nur noch 50% der vergleichbaren Bahnfahrtkosten.

Das Problem ist jetzt nicht, dass er mir nur noch 50% der Fahrtkosten erstattet, sondern das er meint ich hätte ja schon eine (von mir komplett privat bezahlte) Bahncard und ich die fiktive Bahncard nicht erstattet bekäme.

Tobi

Wenn es sich tatsächlich um Dienstreisen handelt, müsste die Wegstreckenentschädigung durch eine Kilometerpauschale (i.d.R. 0,20 € pro Kilometer) vorgenommen werden. Die Deckelung ist als Fixbetrag mit 130 € und nicht wie früher durch die maximal fiktiven Eisenbahnkosten festgelegt. Insofern müsste hier dann m.E. auch kein BahnCard-Rabatt angerechnet werden. Sollten die Fahrten dagegen per Bahn durchgeführt werden, wäre bezüglich der Frage mit der BahnCard Ziffer 4.2.2 der BRKGVwV heranzuziehen:

Zitat1Die Kosten einer BahnCard sind zu erstatten, wenn die Nutzung gegenüber anderen Fahrpreisermäßigungen wirtschaftlicher ist und der Kauf daher aus dienstlichen Gründen erfolgt. 2Die Kosten einer nicht aus dienstlichen Gründen gekauften BahnCard können auf Antrag erstattet werden, wenn sie sich vollständig amortisiert haben; eine anteilige Erstattung ist ausgeschlossen.

Damit ist also auch eine privat beschaffte BahnCard erstattungsfähig, wenn die Anschaffungskosten sich vollständig amortisiert haben.


Sollte es sich bei den Fahrten allerdings um Familienheimfahrten (die keine Dienstreisen sind) handeln, sieht die Sache etwas anders aus. Nach dem ursprünglichen Erlass von 1990 sind grob gesagt Fahrten mit dem Privat-Kfz nur erstattungsfähig, wenn eine Bahnfahrt nicht zumutbar und möglich gewesen wäre. Dieser Erlass wurde in den Folgejahren jedoch mehrmals geändert und erweitert. In jedem Fall sind die Kosten für eine Reise mit dem Kfz, sofern sie erstattet werden, hier gedeckelt bis auf den Betrag, der maximal mit der Zugreise 2. Klasse entstanden wäre. Hier wird dann ggf. auch die (ggf. fiktive) BahnCard angerechnet. Ebenso kann eine privat beschaffte BahnCard erstattet werden, wenn sie sich amortisiert (vergleichbare Regelung wie bei einer Dienstreise).

Die genaue Regelung bezüglich der Auszahlung des (fiktiven) BahnCard-Anschaffungspreises, wenn weiterhin mit dem Kfz gefahren wird, ist mir nicht bekannt. Meines Erachtens nach müsste dieser aber dann entweder generell den "Autofahrern" gutgeschrieben werden oder eben nicht, unabhängig davon, ob dann jemand "zufällig" auch eine BahnCard besitzt, da diese damit ja gar nicht in Zusammenhang steht. Es könnte vielleicht höchstens sein, dass die Autofahrt an sich damit dann schon nicht als notwendig angesehen wird (was aber eigentlich nicht von einer privaten BahnCard abhängen kann). Wie gesagt kommt es hierbei aber auf die Regelungen der Folgeerlasse an. Die sind aber nicht zentral veröffentlicht und allenfalls beim ReFü einzusehen, sofern er sie überhaupt hat.

StOPfr

Nun dürften ja alle Unklarheiten beseitigt sein ;).
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