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Arbeitsplatzschutzgesetz

Begonnen von FleXer297, 23. Mai 2014, 08:38:08

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mailman

Bei der zweiten Ausbildung ist man im meisten Falle eh nur "Berufsschulberechtigt".  Fächer wie Deutsch, Religion, Sport muss man nicht mehr ablegen und theoretisch müßte man auch in nicht die Schule.

Je nach Beruf und zuständiger Stelle wird man mit der Prüfung aber  länger warten müssen, sehr oft gibt es ja nur eine Prüfung pro Jahr.

Der Ausbildungsvertrag läuft ja wie geschrieben nur eine bestimmte Zeit. Es ist nur fraglich ob man in der Zeit auch zumindest eine Prüfung machen muss oder ob einen der Betrieb nach Ablauf der Zeit gehen lässt.

Bei mir war jemand der hat im Dezember die Prüfung nicht geschafft, die nächste wäre im Juni gewesen. Vertrag läuft nur bis März.
Der Typ sitzt auf der Straße ohne Abschluß

F_K

ZitatUnd der einzige Unterschied in den beiden Dingen besteht in den Besonderheiten.

... der Satz hat etwas   :D

Nochmal:
- Bei einer normalen Arbeitsleistung ist eine Unterbrechung (wegen RDL, Krankheit, Eignungsübung) völlig "unschädlich".
- Bei einer Berufsausbildung gibt es FESTE Enttermine (Prüfungen), bis zu denen ein Stoff zu vermitteln ist.

Gelingt die Vermittlung des Stoffes nicht zeitgerecht, muss die nächste Prüfung genutzt werden - also ggf. 6 Monate oder ein Jahr später.

Der StUffz

F_K bei Berufsausbildungen gibt es Prüfungstermine, das ist richtig.

Und da ist es wiederum Ermessenssache( Zeugnisse, Verhalten, Schulabschluss), ob man das Ganze verlängern muss oder nicht.
Aber das ändert nichts an einer Befristung des Arbeitsvertrages.

Wenn der Auszubildende jetzt einen Unfall hat und für Monate ausfällt, würde dies auch nicht zwangsläufig bedeuten das verlängert wird. Oder anderes  ;D
!!!Ist nur ein Beispiel!!!! 

Und mit Besonderheiten ist gemeint, dass das Hauptziel sich in der Verlagerung der Arbeitsleistung niederschlägt. Es aber trotzdem eine Arbeitsleistung gegen Vergütung bleibt!

Arbeitnehmer erbringt geforderte Arbeit z.B. Rechnungen schreiben, Löten u.s.w

Auszubildender erbringt die Leistungen Schule, Arbeitsproben, Zwischenprüfung u.s.w

Ein Auszubildender ist ein Arbeitnehmer mit rechtlichen Sonderstellungen, die sich größtenteils in Urlaubsregelungen, Freistellungen, Arbeitszeiten und Entlohnung auswirken.

In dem Punkt der Vermittlung des Stoffes stimme ich dir voll und ganz zu. Aber gehen wir mal davon aus das jemand, der schon eine abgeschlossenen Ausbildung hat, die paar Dinge in der neuen Ausbildung lernt. Und dies auch in kürzerer Zeit.
StStStff LfzTAbt 102, 1./Fmbtl 10 und 1./ FüUstgBt 291

mailman

ZitatWenn der Auszubildende jetzt einen Unfall hat und für Monate ausfällt, würde dies auch nicht zwangsläufig bedeuten das verlängert wird. Oder anderes  ;D

Doch

swobby

Nein, denn den Fall hatten wir bei uns auch Azubi für 3 Monate im Krankenhaus. Hat sich den schulstoff im krankenhaus weiter reingezogen, nach genesung die arbeiten in der bs nachgeschrieben. In der firma haben wir dann eben den stoff auch etwas schneller durchziehen müssen. Aber die zulassung zur prüfung war gegeben. Und wurde auch bestanden, die regelung dazu ist nämlich irgendwie so das man mindestens 60% der lehrzeit anwesend sein muss um zur Prüfung zugelassen zu werden.

Muegge75

Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei einem Ausbildungsplatz um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und der Azubi in eine Eignungsübung geht. In diesem Fall sagt das EÜG folgendes:

Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)

Damit wäre dann der Arbeitsplatzschutz für den Azubi dahin, wenn sich die restliche Ausbildungszeit in oder über den Rahmen der EÜ hinaus erstreckt. Wie sich das nun genau verhält, wenn der Azubi im ersten Lehrjahr in eine EÜ geht, nicht besteht oder selber freiwillig ausscheidet, kann man dann wohl unterschiedlich interpretieren. Meiner Meinung nach müsste/könnte er dann an dem Punkt wieder einsteigen als wäre nicht weg gewesen.

Dieses wiederum könnte sich aber schwierig gestalten, im Sinne des aufzuholenden Stoffes; nicht nur schulisch.
"Der Richtschütze trifft genau, er ist sehr gut,
er ist sehr schnell und hat ruhig Blut.
Man kann ihm vertrauen, das wissen alle -
Aufregung gibt es in keinem Falle. "

5. /PzBtl. 24 -- der nötigen Transformation zum Opfer gefallen :-(

FleXer297

Zitat von: Muegge75 am 23. Mai 2014, 11:58:05
Gehen wir mal davon aus, dass es sich bei einem Ausbildungsplatz um ein befristetes Arbeitsverhältnis handelt und der Azubi in eine Eignungsübung geht. In diesem Fall sagt das EÜG folgendes:

Zitat
§ 1 Arbeitsverhältnis bei Einberufung
(...)
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung zu einer Eignungsübung nicht verlängert; das gleiche gilt, wenn ein Arbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen während der Eignungsübung geendet hätte.
(...)

Damit wäre dann der Arbeitsplatzschutz für den Azubi dahin, wenn sich die restliche Ausbildungszeit in oder über den Rahmen der EÜ hinaus erstreckt.

so habe ich dies auch erst aufgefasst aber war mir erst nicht sicher wie sich das auf auszubildende auswirkt

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