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Dienstantrittsreise und Heimreise, 1. Klasse?

Begonnen von BT, 05. September 2015, 12:37:58

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Säbelrassler

1. oder 2. Klasse hängt auch mit deinem Dienstgrad zusammen - Offz. kriegen Luxuszuschlag! ;D

KlausP

Das stimmt schon lange nicht mehr. Bei Dienstreisen ist das diensatgradunabhängig.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

ZDv 20/3:

a) Für die Dienstantrittsreise und die Heimreise nach der Entlassung gibt es einen Gutschein für eine Bahnfahrt oder es werden nach § 5 Bundesreisekostengesetz 0,20 €/km Distanz Haustür <==> Kaserne erstattet. Pro Fahrt allerdings nicht mehr als 130 €

b) Reisebehilfe: Für Wehrübende mit einer Übungsdauer von MEHR ALS 12 TAGEN, d.h. ab dem 13. Tag, werden für Familienheimfahrten am DIENSTFREIEN WOCHENENDE oder bei mind. zwei ZUSAMMENHÄNGENDEN DIENSTFREIEN Tagen in der Woche (bei Schichtdienst) die Kosten bis zur Höhe eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel (i.d.R. Deutsche Bahn) erstattet.

c) Für a) und b) gilt: Erstattet werden die Kosten "bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse. Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden können die entstandenen Fahrtkosten der nächsthöheren Klasse erstattet werden".



Auslandsregel

Fahrtkosten für im Ausland lebende Reservisten oder Reservistinnen werden nach dem Bundesreisekostengesetz

>> für die Dienstantrittsreise zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung) 
anders abgerechnet
>> als für die Rückreise aus Anlass der Beendigung einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Ausscheiden).


Für die Reise aufgrund einer Einberufung/Heranziehung zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
kann aus Anlass der Einstellung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden. 
Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Reise von der Wohnung zum Meldeort zu erstatten wäre.

Für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wird Reisekostenvergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 
des Bundesreisekostengesetzes gewährt. 
Dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, 
von dem die Flugreise angetreten wird. 

Hierauf ist die einzuberufende oder heranzuziehende Person sowohl bei der Einplanung von dem Übungstruppenteil/
der Übungsdienststelle als auch bei der Einberufung/Heranziehung vom KC hinzuweisen.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ltsamy

... allerdings wird bei den Familienheimfahrten nur die 2. Klasse erstattet. (Ich durfte nichtmal ICE fahren, erstattet wurde nur IC).
Evtl gibt es aber eine Bahncard 50, falls es sich bei langer RDL rechnerisch lohnt.

Bzgl Dienstreise aus dem Ausland:
wenn ich mit Heimatanschrift Aachen nach Köln einberufen werde, habe ich Fahrtkosten von ca. 25 Euro, wenn ich PKW nutze.
Tatsächlich reise ich aus Warschau an, mit Flugzeug und Bahn, so werden mir nicht mehr als 25,- erstattet, richtig?
So günstige Tickets gibt es leider sehr selten...

(Ausser vlt ich nehme einen günstigen Fernbus zB nach Berlin, und löse dort meinen Bahngutschein ein, aber das wäre ja illegal)

dunstig

Da ich seit 4 Jahren das erste Mal versetzt werde und die Regelungen nur noch entfernt im Hinterkopf habe, frage ich zur Sicherheit mal lieber nach:

Ich werde demnächst von Hamburg ins tiefste Bayern versetzt. Kann ich dann ebenfalls ein Ticket der 1. Klasse buchen und dann bei der Reisekostenabrechnung einreichen? Oder gilt die Regel mit den >2 Stunden nur bei Dienstantritt?
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Lidius

Zitat von: dunstig am 14. September 2015, 18:28:26
Da ich seit 4 Jahren das erste Mal versetzt werde und die Regelungen nur noch entfernt im Hinterkopf habe, frage ich zur Sicherheit mal lieber nach:

Ich werde demnächst von Hamburg ins tiefste Bayern versetzt. Kann ich dann ebenfalls ein Ticket der 1. Klasse buchen und dann bei der Reisekostenabrechnung einreichen? Oder gilt die Regel mit den >2 Stunden nur bei Dienstantritt?

Ich hab zwar die Vorschrift nicht hier, aber da ich auf Dienstreise und bei Abordnungen auch immer 1. Klasse bekomme (bei über 2 Stunden Fahrtzeit) sehe ich keinen Grund warum das bei einer Versetzung anders sein sollte. Ansonsten kurze Frage an den Refü oder die Hotline vom KompZ TM.

KlausP

Wir reden ja hier eigentlich von der Dienstantrittsreise und genau die hat man ja bei einer Versetzung. Familienheimfahrten sind dann wieder aus einem anderen Paar Schuhe. Da gibt's nur 2. Klasse.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BT

@Itsamy

naja solang du beim Karrierecenter deinen 2.Wohnsitz in Warschau angegeben hast, und du dort deinen Lebensmittelpunkt hast, könntest du tatsächlich Fahrtkosten von Warschau aus bekommen. (Mal mit deinem ReFü reden)

Bei meinem Fall ist es von Wien aus; wenns nach dem Heranziehungsbescheid gehen würde, würde ich gar kein Fahrtgeld bekommen, da die Kaserne nur 2 Km von meinen Eltern entfernt ist.

F_K

@ BT:

Quelle? Dienstpflichtverletzung des ReFü?

Weil:

ZitatAuslandsregel

Fahrtkosten für im Ausland lebende Reservisten oder Reservistinnen werden nach dem Bundesreisekostengesetz

>> für die Dienstantrittsreise zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
anders abgerechnet
>> als für die Rückreise aus Anlass der Beendigung einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Ausscheiden).


Für die Reise aufgrund einer Einberufung/Heranziehung zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
kann aus Anlass der Einstellung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Reise von der Wohnung zum Meldeort zu erstatten wäre.

Für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wird Reisekostenvergütung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
des Bundesreisekostengesetzes gewährt.
Dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen,
von dem die Flugreise angetreten wird.

Hierauf ist die einzuberufende oder heranzuziehende Person sowohl bei der Einplanung von dem Übungstruppenteil/
der Übungsdienststelle als auch bei der Einberufung/Heranziehung vom KC hinzuweisen.


LwPersFw

Nochmal zum Thema Reservist und Wohnort im Ausland:

aus ZDv 20/3

"m) Deutsche mit ständigem Aufenthalt im Ausland

240.
Für Wehrpflichtige, die ihren ständigen Aufenthalt mit Genehmigung des KC ins Ausland verlegen, ruht die Wehrpflicht.

Für mit Zustimmung des BMVg Beorderte mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
gelten für die Einberufung/Heranziehung zu und Ableistung von Einzelwehrübungen/Einzelübungen
die gleichen Bestimmungen, wie für im Inland lebende Beorderte.

Freiwillige Einzelwehrübungen/Einzelübungen von nicht beorderten Deutschen mit ständigem Wohnsitz
im Ausland sind nur mit Genehmigung des BMVg – PSZ I 8 zulässig.

Anträge mit der Begründung für das dienstliche Erfordernis sind mit Stellungnahme des oder der nächsthöheren
Vorgesetzten der antragstellenden Dienststelle über die zentrale personalbearbeitende Stelle vorzulegen.

Voraussetzung für die Ableistung von Einzelwehrübungen/Einzelübungen ist die vom örtlich zuständigen KC
festzustellende Verfügbarkeit.

Fahrtkosten für im Ausland lebende Reservisten oder Reservistinnen werden nach dem Bundesreisekostengesetz
für die Dienstantrittsreise zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung) anders abgerechnet
als für die Rückreise aus Anlass der Beendigung einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Ausscheiden).

Für die Reise aufgrund einer Einberufung/Heranziehung zu einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Einstellung)
kann aus Anlass der Einstellung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Reise von der Wohnung
zum Meldeort zu erstatten wäre.

Für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wird Reisekostenvergütung nach § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum
inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird
.

Hierauf ist die einzuberufende oder heranzuziehende Person sowohl bei der Einplanung von dem Übungstruppenteil/
der Übungsdienststelle als auch bei der Einberufung/Heranziehung vom Kreiswehrersatzamt hinzuweisen."



"j) Reservisten und Reservistinnen mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

1153.
Reservisten oder Reservistinnen, die ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland verlegen, können bei Bedarf der Streitkräfte mit Zustimmung des BMVg – WV I 5 beordert
werden, wenn sie sicherstellen, dass sie die für sie bestimmte, an eine inländische Anschrift versandte
Post unverzüglich erreicht.


Anträge sind über die zentrale personalbearbeitende Stelle an das BMVg – PSZ I 8 zu richten.

Die zu Beordernden sind schriftlich darauf hinzuweisen, dass Fahrtkosten für im Ausland lebende Reservisten
oder Reservistinnen nach dem Bundesreisekostengesetz für die Dienstantrittsreise
zu einer Einzelwehrübung/ Einzelübung (Einstellung) anders abgerechnet werden als für die Rückreise aus Anlass der
Beendigung einer Einzelwehrübung/Einzelübung (Ausscheiden).
Für die Reise aus Anlass der Einstellung kann nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes
Reisekostenvergütung wie bei Dienstreisen gewährt werden.
Für Reisen aus Anlass des Ausscheidens aus dem Dienst wird Reisekostenvergütung nach § 11 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Dies gilt für Reisen in das Ausland nur bis zum
inländischen Grenzort oder dem inländischen Flughafen, von dem die Flugreise angetreten wird."



Für Dienstreisen mit der Bahn gilt:

Grundsätzlich werden Kosten für regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel besoldungs- und
vergütungsgruppenunabhängig bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
Bei Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden werden allen Dienstreisenden die Kosten der 1. Klasse erstattet.
Maßgeblich ist hier die planmäßige Fahrzeit zwischen Abfahrt des Zuges am Abfahrtsbahnhof und Ankunft des Zuges am
Zielbahnhof; Zu- und Abgangszeiten werden nicht berücksichtigt.

Für Dienstreisen mit dem privaten Pkw gilt:

Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird dem Dienstreisenden eine Wegstreckenentschädigung
in Höhe von 0,20 Euro je gefahrenem Kilometer gewährt, höchstens jedoch 150,00 Euro je Dienstreise.
Bei Versetzungs-, Dienstantritts- und Entlassungsreisen gilt der Höchstbetrag von 130,00 Euro
(Höchstbetragregelung gemäß Erlass BMVg PSZ III 7 vom 31.08.2005).
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ltsamy

@LwPersFw:

danke für die Wiederholung, aber klar wird es mir immer noch nicht:

Bei Dienstantrittsreise aus dem Ausland kann also die gesamte Strecke erstattet werden?

Was bedeutet dann die Einschränkung "darf dabei nicht höher sein als von der Wohnung zum Meldeort"?
Welche Wohnung - die deutsche Postadresse? Dann sollte diese möglichst weit weg von der Dienststelle sein.

LwPersFw

Wer seinen Wohnsitz gem. den gemachten Ausführungen im Ausland hat ... hat keinen Wohnsitz = Wohnort im Inland.

Wer einen Wohnsitz in Deutschland und einen weiteren im Ausland hat...fällt nicht unter den Personenkreis
der in der ZDv ausgeführt wird !

Denn dort steht klar "ständiger Aufenthalt" ... bzw. "Wohnsitz in ein Land außerhalb der BRD verlegen"

Die "inländische Anschrift" dient ausschließlich der Weiterleitung der Post an den ausländischen Wohnsitz.
Der Reservist ist an der "inländischen Anschrift" nicht gemeldet und wohnt dort auch nicht.
Es könnte ja z.B. die Anschrift eines Freundes sein, der die Post unverzüglich ins Ausland weiterleitet.

Also erfolgt die Anreise dann vom ausländischen Wohnsitz = Wohnort > zum Meldeort.

Wäre dem nicht so...würde die Regel für die Entlassungsreise keinen Sinn machen...da hier ja
die Kosten für die Rückreise vom Meldeort bis zur Grenze, bzw. bis zum Flughafen bezahlt werden.

Würde für die Anreise "inländischen Anschrift" > Meldeort gelten...müsste dann ja für die Rückreise
ebenfalls gelten Meldeort > "inländische Anschrift"...tut es aber nicht !


Da der Reservist aus dem Ausland anreist...und keinen Wohnsitz im Inland hat...könnte er ja auf die Idee kommen...
zunächst bei Verwandten...außerhalb des Meldeortes anzureisen...dies wird dann nicht bezahlt, bzw. nur anteilig
die Kosten bis zum Meldeort.

Denn er kommt ja nicht zum Urlaub machen nach DE, sondern wird zum Dienst einberufen.

Also ist nur die direkte Verbindung ausländischer Wohnsitz > Meldeort der Wehrübung zu bezahlen.


Wer natürlich einen Wohnsitz in DE hat ... Itsamy...Sie schreiben ja "...wenn ich mit Heimatanschrift in Aachen...",
warum sollte diesem eine Anreise aus dem Ausland und ins Ausland zurück bezahlt werden ?

Das Sie sich freiwillig entschieden haben, neben ihrem DE Wohnsitz einen weiteren im Ausland zu unterhalten, ist eine
reine private Entscheidung!

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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