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Gemeinschaftsunterkunft als eigene Wohnung gem. § 10 (3) BUKG anerkennen lassen?

Begonnen von Hermic, 16. November 2015, 15:30:17

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F_K

@ Hermic:

Zitat, z. B. durch Vorlage des Mietvertrages, nachzuweisen (vgl. Bezug 2. Teilziffer 10.3).

Für mich ist das der Kern der Forderung: "Mietvertrag".

Anders ist diese Forderung nur durch Nachweis von Eigentum oder Wohnrechten zu erbringen.

Der Hintergrund ist, dass so eine Wohnung auch nach Versetzung weiter bewohnt werden kann.

Dies gilt für Dich nicht - Du hast keinerlei "Rechte" an der Gemeinschaftsunterkunft, und nach Versetzung gibt es ggf. woanders eine Neue.

Deine Möglichkeiten sind Dir ja genannt worden - poste bitte das Ergebnis.

Andi

Zitat von: Hermic am 16. November 2015, 15:30:17
ich stehe vor dem Problem der Anerkennung der Gemeinschaftsunterkunft als "eigene Wohnung"

Da eine Gemeinschaftsunterkunft niemals eine Wohnung sein kann, kann sie auch nicht als Wohnung anerkannt werden. Einzige Wohnungen innerhalb eines Kasernenbereiches können gemäß ZDv A1-1800/0-6570 Anhang A Familienwohnungen für verheiratete Offiziere oder Kompaniefeldwebel sein - mir ist allerdings kein Standort bekannt der diese Möglichkeit überhaupt noch bietet.

Der Gemeinschaftsunterkunft fehlt es schlicht an der Wohnungseigenschaft, z.B. insbesondere durch die nicht vorhandene alleinige Verfügungsgewalt, dem eingeschränkten Besucherzugang, Einschränkungen durch Kasernenbefehl, Innendienstordnung und Co.
Selbst wenn man davon absehen würde - was nicht passiert - würde es an einer Kochstelle fehlen. Und nein, der Aufbau einer Mikrowelle und einer Kochplatte auf Stube (sofern überhaupt erlaubt) ergibt keine "Kochstelle".

Ansonsten ist die Frage der Wohnungsdefinition in Abgrenzung zur dienstlichen Gemeinschaftsunterkunft bereits im Zuge von Urteilen über die Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen mehrfach gerichtlich bewertet worden - mit dem immer gleichen Ergebnis.

Gruß Andi
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