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Trennungsgeld bei Universitätsversetzung (Anerkannte Wohnung vs. Meldegesetz)

Begonnen von rerewalf, 09. Oktober 2016, 14:20:13

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Pericranium

Zitat von: Andi8111 am 09. Oktober 2016, 23:02:13
Un OAs fallen nicht unter das Soldatengesetz?

Da muss ich doch nochmal korrigieren. FWDLer und SaZ fallen logischerweise Beide unter das SG.
Da der Kamerad aber SaZ ist und nicht FWDLer, gilt für ihn §27 Absatz 1 Satz 1 nicht, da der Kamerad Dienst nach dem zweiten Abschnitt des SG als SaZ leistet und nicht nach dem dritten als FWDLer.
Und da er länger als 12 Monate in der Gemeinschaftsunterkunft wohnt, fällt auch Absatz 1 Satz 5 von §27 BMG flach.

Oder liege ich mit meiner Denkweise falsch?


Andi8111

Hab den Satz 5 außer Acht gelassen. Für mich ist im Zweifel die Hauptwohnung mit Partner und Lebensmittelpunkt. Ich werde mich gewiss nicht mit dem Hauptwohnsitz ummelden. Es steht aber nirgends, dass er sich mit dem Hauptwohnsitz anmelden muss. An seiner stelle würde ich das aufm Amt so darlegen.

Andi

 ::) Herrlich  ;D
Für alle speziell Begabten, die bei Gesetzestexten Probleme haben, dann mal ein Artikel quasi als plakative Version in einfacher Sprache.
Das einzige, was sich mit dem Bundesmeldegesetz geändert hat ist, dass sich SaZ und BS jetzt erst ab 12 Monaten Unterkunftsnahme anmelden müssen. Das waren bei den ehemaligen Landesmeldegesetzen noch 6 Monate, so dass ich mich zu meiner Zeit auch für den sechsmonatigen Offizierlehrgang um-/anmelden musste - wie alle anderen auch. Da hat der Dienstherr sogar noch den Bus gestellt. ;)
Und ich habe in den letzten 15 Jahren genau an einer Landtags- und Kommunalwahl teilnehmen dürfen.

Für alle realitätsverleugnenden Beiträge oder rhetorische Fragen wer im Rechtsstaat wen wozu zwingt oder nicht zwingt bitte ich dann einen Thread im Offtopic-Bereich des Forums aufzumachen. Man könnte ja auch die Frauenecke wiederbeleben. ;)

Gruß Andi
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LwPersFw

Um Andi noch zu ergänzen... damit da nichts falsch verstanden wird...

Wie Andi schon ausführte... Zweitwohnsitz und UKV/TG haben nichts miteinander zu tun!

Hier muss der Soldat dem Pers nichts melden, da kein Umzug stattfindet!

Die TG-Unterkunft ist in diesem Sinne keine Wohnung, selbst wenn eine Wohnung auf Bundesmittel angemietet wird.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Papierberg

Ich werde mir jetzt keinen Kommentar zum BMG beschaffen aber mich würde bösartigerweise schon interessieren, ob man bei einem OA, der zum Studium versetzt wird, nicht § 27 Abs. 1 Nr. 6 ziehen könnte. Ich vermute aber fast, dass man von Nr. 5 als lex specialis ausgehen muss. Als Betroffener würde ich diesem Gedanken aber dennoch nachgehen.

LwPersFw

Dies hatte der DBwV einmal zur Thematik auf seiner Homepage veröffentlicht:

"Das ist zu beachten:

Nach der gültigen Rechtslage müssen sich Berufs- und Zeitsoldaten unter bestimmten Bedingungen am Standort anmelden,
auch wenn sie eine gemeinsame Wohnung mit der Familie woanders haben.

Dadurch entstehen ihnen Aufwand und zum Teil die Zweitwohnungssteuer-Pflicht, da die Zweitwohnungssteuer regelmäßig
an die Innehabung eines Nebenwohnsitzes geknüpft ist.

Die Zweitwohnungssteuer ist eine kommunale Steuer, die für eine Nebenwohnung erhoben wird.

Der Steuersatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde, liegt im Schnitt aber bei rund zehn Prozent der Nettokaltmiete.

Auch die einzelnen Regelungen der Kommunen variieren, manche nehmen Soldaten in Gemeinschaftsunterkünften von
der Steuerpflicht aus (weiterführende Informationen und Hinweise unter anderem unter www.zweitwohnsitzsteuer.de).

Allerdings dürfen Verheiratete, die nicht dauernd von ihrer Frau getrennt leben und die aus beruflichen Gründen neben
der Ehewohnung eine weitere Wohnung innehaben, laut einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus
dem Jahre 2005 nicht zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden.

Für den seltenen Fall, dass unverheiratete Trennungsgeldberechtigte für ihre Wohnung/Unterkunft am
Dienstort eine Zweitwohnungssteuer zahlen müssen, erhalten sie diese zudem im Rahmen des § 3 Abs.4 TGV erstattet.

Nur dann, wenn Unklarheit über die Frage besteht, wo der/die Betroffene die meiste Zeit verbringt, rückt das Kriterium
des ,,Schwerpunkts der Lebensbeziehungen" in den Blickpunkt der Meldebehörden. Dann würden Angaben über familiäre
Beziehungen, Freundeskreis, gesellschaftliches oder ehrenamtliches Engagement, Sportverein und anderes herangezogen.

Letzte Änderung am 30.7.2012 "


Meine Empfehlung :

Verheiratete und Gleichgestellte TG-Empfänger

Mit Berufung auf das o.g. Urteil keine Anmeldung eines Zweitwohnsitzes beim Einwohnermeldeamt

Ledige TG-Empfänger

Anmeldung eines Zweitwohnsitzes als Nebenwohnsitz, auf Grund doppelter Haushaltsführung, Freundeskreis, etc. ...

Ist dadurch eine Zweitwohnsitzsteuer zu bezahlen, wird dies vom Dienstherrn erstattet.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111


Andi

Das wird bei Ledigen nicht reichen. Da ist rechtlich ausschließlich die im Vergleich längere körperliche Anwesenheit am Standort in der Woche ausschlaggebend. Am Erstwohnsitz führt da leider kein Weg vorbei.
Wie gesagt, es gibt Kommunen, die das -gerichtlich immer wieder bestätigt - gnadenlos durchziehen, für einen Zweitwohnsitz gibt es keine Steuermittel vom Bund.
Es ist offensichtlich, dass das dem ein oder anderen hier nicht passt - mir auch nicht - aber das ist geltendes deutsches Recht. Es bringt wirklich überhaupt nichts hier falsche, gut gemeinte Ratschläge zu geben, die die Betroffenen ein paar tausend Euro kosten können.

Und dass Verheiratete, die auf Grund beruflicher Verpflichtungen einen Zweitwohnsitz anmelden von der Zweitwohnsitzsteuer befreit sind haben ausnahmslos alle Kommunen in ihren entsprechenden Verordnungen umgesetzt.

Gruß Andi
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LwPersFw

@ Andi,

es gibt auch "die Anderen"  ;) Habe ich oft genug erlebt...

Deshalb sollte man freundlich das Gespräch suchen und sehen
was der jeweilige Bearbeiter entscheidet...
Dadurch ist es dessen Entscheidung...

Entscheidend ist ... auf die Zahlung des TG hat es keinen
Einfluss ob Erst- oder Zweitwohnsitz, da die Wohnung, für
die das TG gewährt wird, weiterhin besteht und genutzt wird.

Wie ich schon sagte, da kein Umzug vollzogen wird,
bleibt es bei der im System erfassten TG-berechtigten
Wohnung.


Und...ja...bei Zweitwohnsitz bekommen die Gemeinden
keine Steuermittel vom Bund... deshalb erheben einige
Gemeinden gerade ja die Zweitwohnsitzsteuer als Ausgleich...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Wüstensand

Ich muss den Thread nochmal hervorkramen. Ich werde im September von der UniHH an einen neuen Standort versetzt. Ich habe in HH einen annerkannten Hausstand und werde mit Versetzung TG Empfänger. An dem neuen Standort stehen keine Stuben zur Verfügung, ergo bekomme ich den Mietzuschuss um mir an dem neuen Standort eine Wohnung zu nehmen.

Ich bin (noch) nicht verheiratet und habe keine Kinder, mein Lebensmittelpunkt ist aber ganz klar die Wohnung mit meiner Partnerin in Hamburg, zu dem ich dann neben den Wochenenden voraussichtlich auch einmal unter der Woche fahren werde.

Habe ich es jetzt richtig verstanden, dass ich a) die neue Wohnung als Erstwohnsitz am Standort anmelden muss, b) den S1 darüber NICHT in Kenntnis setzen muss und c) meine bisherige Wohnung in Hamburg in meinen Zweitwohnsitz ummelden muss und dafür die Zweitwohnsistzsteuer NICHT erstattet bekomme?

Ich werde auf jeden Fall versuchen den Sachbearbeiter am neuen Standort davon zu überzeugen, dass mein Lebensmittelpunkt und somit mein Erstwohnsitz in Hamburg bleibt.

Besten Dank!


Andi8111

Das Meldegesetz ist da eindeutig. Hauptwohnsitz ist nicht der Lebensmittelpunkt, sondern der Ort, an dem sich überwiegen aufgehalten wird. Dazu zählen volle Tage! Die Rechnung ist einfach: 220 Tage Arbeit im Jahr gegen die Different zur Jahreslänge nimmt Ihnen jeden Diskussionsspielraum. Im TG Recht ist aber der Hauptwohnsitz nach Melderecht irrelevant, da zählt wieder der Lebensmittelpunkt. Die Zweitwohnsitzsteuer kann über die doppelte Haushaltsführung abgesetzt werden; auch im sog. Ermäßigungsverfahren im Voraus. Alles keine Kunst.

LwPersFw

siehe hier ... vorletzten Beitrag

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aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen


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