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Frage bzgl Übergangsgebührnisse

Begonnen von StefanSch., 25. Oktober 2022, 14:49:19

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Gast1212

Wer sich maximal 6 Monate nach DZE im öffentlichen Dienst bewirbt und mindestens 12 Jahre Dienst geleistet hat, für den gibt es keine Altersgrenze

LwPersFw

Zitat von: Gast1212 am 27. Oktober 2022, 20:15:14
Wer sich maximal 6 Monate nach DZE im öffentlichen Dienst bewirbt und mindestens 12 Jahre Dienst geleistet hat, für den gibt es keine Altersgrenze

Gemeint ist dies:

"( 8 ) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
seines Wehrdienstverhältnisses oder nach dem Ende der Förderung seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst,
so gelten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen.

Dies gilt auch dann, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung
ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt."

https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__7.html

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

StefanSch.

Vielen dank LwPersFw!!!
Das freut mich zu lesen, Entscheidung steht, jetzt auf das AC warten  ;D

LwPersFw

Zitat von: Nachtmensch am 27. Oktober 2022, 07:47:21
Mir stellt sich eher die Frage, ob ein E oder Z-Schein als SAZ 25 überhaupt Sinn macht. Grundsätzlich wird damit eine Verbeamtung angestrebt, obwohl natürlich auch ein Arbeitsplatz als Angestellter möglich ist. Allerdings haben die 17 Besoldungsgesetzgeber Altersgrenzen für die Verbeamtung und die liegen zwischen 40 und 50 Jahren. Ohne jetzt nachgeschaut zu haben ist das Höchsalter für die Verbeamtung beim Bund 50 Jahre. Aus meiner Sicht ist damit eine Verbeamtung nicht mehr möglich.

"Gibt es Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst beim Bund?

Im Zusammenhang mit der Novellierung des Bundesbeamtengesetzes und der Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sind alle beamtenrechtlichen Altersgrenzen im Bundesrecht
auf ihre Notwendigkeit geprüft worden.

Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundeslaufbahnverordnung im Jahr 2009 sieht diese keine Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mehr vor.

Bewerberinnen und Bewerber können nun ohne Altersbeschränkung in fast alle Laufbahnen beim Bund eingestellt werden.

Nur in besonderen Einsatzbereichen, in denen das Alter aufgrund spezifischer Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit ein Eignungsmerkmal darstellt,
finden sich noch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in Vorbereitungsdienste, insb. im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und beim Deutschen Bundestag
sowie im Kriminaldienst beim Bundeskriminalamt. Die Beamtinnen und Beamten müssen hier über einen angemessen langen Zeitraum hinweg in der Lage sein,
mit besonders hohen körperlichen Anforderungen verbundene Aufgaben zu erfüllen. Im Rahmen von Auswahlentscheidungen ist das Lebensalter daher ein
eignungsimmanentes Kriterium, wenn eine Beamtin oder ein Beamter mit Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze typischerweise den Anforderungen
eines Amtes nicht mehr genügt. Die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen bei Einsatzkräften in Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr hat das
Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich zulässig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, Az. 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12, Rn. 75 ff.).

Daneben sieht das Haushaltsrecht in § 48 der Bundeshaushaltsordnung allgemeine Festlegungen zu Altersgrenzen
bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis und bei der Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst vor."

Quelle:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamte/laufbahnrecht/laufbahnrecht.html#:~:text=Seit%20dem%20Inkrafttreten%20der%20neuen,Laufbahnen%20beim%20Bund%20eingestellt%20werden.



Und zum Thema § 48 BHO ... siehe hier die grundsätzlichen Ausführungen des BVerwG im Urteil:

BVerwG 2 A 9.17, Urteil vom 20.09.2018 -

https://www.bverwg.de/200918U2A9.17.0





Beim Bund wäre also der Show-Stopper der § 48 BHO ...

... falls im Einzelfall nicht z.B. gelten sollte :

"An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt

( ... )

2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden
und das vorgesehene Amt höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden."


https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__48.html


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ PwPersFw:

Mit dem letzten Satz sind aber Ansprüche auf PENSIONEN gemeint, oder?

D. h. Rentenansprüche sollten hier nicht "zählen", dies ist entsprechend zu berücksichtigen.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 28. Oktober 2022, 12:32:55
@ PwPersFw:

Mit dem letzten Satz sind aber Ansprüche auf PENSIONEN gemeint, oder?

D. h. Rentenansprüche sollten hier nicht "zählen", dies ist entsprechend zu berücksichtigen.

Würde ich persönlich auch so lesen.

Aber ggf. müsste man da tiefer in die Auslegung einsteigen...

... weil

"In dem Urteil vom 25. November 1985 (a.a.O). hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass Versorgungsbezüge und damit auch Übergangsgebührnisse..."

https://www.bverwg.de/de/140612B2B13.12.0


Stellt sich jetzt die Frage, ob der ehem. Soldat zumindest im Zeitfenster des Bezugs der Übergangsgebührnisse unter den o.g. Absatz des 48 fällt...

Oder ob ein Ausschluss besteht, weil die ÜG nicht dauerhaft bezogen werden...




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Es geht mMn ja um das extrem schlechte Verhältnis der Dienstleistung als Beamter - wenn er sehr spät eingestellt wird.

Beispiel - Einstellung mit 55, Pension mit 65, Tot mit 80, dann wird für 10 Jahre Dienst 15 Jahre Pension gezahlt.

Insoweit lese ich es so, dass z. B. ein ehemaliger BS, der schon Pensionsansprüche hat, als Beamter auch älter eingestellt werden kann.

LwPersFw

Zitat von: F_K am 29. Oktober 2022, 12:40:33
Es geht mMn ja um das extrem schlechte Verhältnis der Dienstleistung als Beamter - wenn er sehr spät eingestellt wird.

Beispiel - Einstellung mit 55, Pension mit 65, Tot mit 80, dann wird für 10 Jahre Dienst 15 Jahre Pension gezahlt.

Insoweit lese ich es so, dass z. B. ein ehemaliger BS, der schon Pensionsansprüche hat, als Beamter auch älter eingestellt werden kann.

So sieht es auch der Verordnungsgeber...

Hab's gefunden:

"Zu Nummer 2:

Hat die Bewerberin oder der Bewerber bereits früher in einem Bundesbeamten- oder Soldatenverhältnis aktive Dienstzeit geleistet und hieraus eine Versorgungsanwartschaft gegen den Bund erworben, wird dem durch eine weitere Anhebung der Altersgrenze Rechnung getragen. Das Lebensalter von 62 Jahren entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis."


Und Versorgungsanwartschaft bezieht sich im Beamtenrecht immer auf die Pension.
Kann in diesem Kontext m.E. also auch nur die Pension für Berufssoldaten meinen.




Im Entwurf findet sich auch die Begründung zur Altersgrenze 40 bei der BS-Übernahme:

"Zu Absatz 3:

Für Militärangehörige ist das Alter ebenso wie im Polizeivollzugsdienst bereits ein physischer Eignungsfaktor. Neben dem Eignungsgrundsatz wirkt sich aber auch der Alimentationsgrundsatz bei Soldatinnen und Soldaten maßgeblich aus, weil sie durchschnittlich bereits mit Mitte 50 in den Ruhestand treten und nach dem Soldatenversorgungsrecht entsprechend früher die Höchstversorgung erreichen können. Deshalb wird auch für Soldatinnen und Soldaten die Altersgrenze gegenüber dem allgemeinen Beamtenverhältnis abgesenkt, um ein angemessenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und lebenslanger Versorgung zu wahren. Die Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Danke für Deime Mühen.

An den TE:

Daher ist es nicht möglich, mit "ziviler Unterbrechung" als SaZ 25 Beamter zu werden.

Aber:
Eine Angestelltenstelle (ggf. im ÖD) würde Lebensunterhalt und auskömmliche Rente sichern.

StefanSch.

Hallo zusammen!
Vielen dank für die ganzen Mühen und Informationen!
Ok, Angestellter im ÖD ist ja auch nicht so schlecht.
Wenn man allerdings mal Beamter war, besteht da die Möglichkeit wieder zurückzugeben?In Form von unbezahlten Urlaub auf Dauer oder so?Oder geht das im Kontext nicht weil man keine zwei "Beamtenstellen" haben kann? Das betrifft jetzt zwar nicht mich, aber würde mich ebenfalls mal interessieren...
Wäre toll, wenn mir das jemand beantworten könnte...


Danke!

F_K

Gegenfrage: 20 Jahre unbezahlter Urlaub als Beamter?

Oder wie lange? Mit welcher Begründung? Und dann arbeiten / dienen?

StefanSch.

Ich habe tatsächlich mal gehört das dies funktionieren könnte...das Land/der Bund hat weiterhin einen Bediensteten, aber keine Kosten... deswegen war es ja nur eine Frage...hätte ja sein können, dass jemand erfahrungen damit hat... da es mich nicht betrifft ist es mir auch egal, dennoch wäre es mal interessant gewesen...

F_K

@ Stefan Sch:

Grundsätzlich BENÖTIGT der Staat seine Beamten, deswegen sind die Möglichkeiten (die es gibt), des unbezahlten Urlaubs / der Freistellung sehr begrenzt - dies geht NICHT über Jahre (Ausnahme z. B. familäre Gründe, Erziehung von Kindern), und es geht natürlich überhaupt nicht, dann eine andere Beschäftigung einzugehen - der Beamte hat dem Staat zu dienen und eben keinem Dritten. (ja, auch da gibt es Ausnahmen, die hier aber nicht zutreffen).

StefanSch.

Mehr wollte ich gar nicht wissen, vielen dank!
Informationen zu sammeln sind immer wichtig  :)

Ich bedanke mich für eure Zeit und Antworten und freue mich, wenn ich demnächst eine (hoffentlich) erfreuliche Nachricht vom KC bekomme  ;D

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