Die FU6 aus Hamburg wollte vor 2 Wochen nun noch 2 Stellungnahmen, eine zu meiner Person ( vom DV )
Wozu soll denn dies dienen ?
Was wollen die Fachärzte denn vom DV zu Ihnen wissen, dass in eine medizinische Begutachtung einfließen soll ?
Zumal die Prüfung, ob ein DU-Verfahren einzuleiten wäre, erst jetzt mit der genannten Ärztlichen Mitteilung (alt 90/5) auf Verwendungsfähigkeit... nicht Dienstunfähigkeit... eingeleitet wird.
Ich habe mal in die Vorschriften geschaut...
Danach meine Bewertung:
1.
Die bisher gelaufene Behandlung und Begutachtung muss vom Thema DU getrennt werden, da das DU-Verfahren
noch gar nicht läuft !Also keine Vermischung der aktuell laufenden Behandlung/Begutachtung mit dem
ggf. erst einzuleitenden DU-Verfahren !
2.
Wenn die FU6 im Rahmen der bisherigen Krankheitsgeschichte für den TrArzt einen Befund erstellen soll ... deshalb waren Sie ja zur Begutachtung dort ...
Sollen bei psychischen Erkrankungen auch Sachverhalte mit einbezogen werden, die u.a. im dienstlichen Bereich verortet sind, mithin auch nur dort bekannt sind, gilt:
"Zur Einschätzung der Anpassungs-, Leistungs- und Gemeinschaftsfähigkeit sowie der psychosozialen Integration sollten neben der krankheitsbedingten
Symptomschwere auch das private Umfeld (familiäre Bindungen, Freundeskreis, Hobbies, Ehrenämter, finanzielle und rechtliche Situation usw.), die dienstliche bzw.
berufliche Leistungsfähigkeit und Integration (z. B. abgeschlossene Ausbildungen, Krankschreibungszeiten, Leistungsniveau, Konflikte mit Vorgesetzten und/oder Kameraden/Kollegen)
sowie persönlichkeitsstrukturelle Grundfunktionen wie beispielsweise Emotionsregulation, Impulskontrolle, Aufmerksamkeit, Konzentration und Intellekt berücksichtigt werden,
ggf. auch unter Erhebung einer Fremdanamnese. Alle diese Dimensionen können je nach Ausprägung sowohl als Schutz- als auch als Belastungsfaktoren wirksam werden und
sollten bei der Begutachtung des Probanden in ihrer Gesamtheit betrachtet und bewertet werden."
Quelle : A1-831/0-4000 , Anlage 7.3.13 , Anmerkungen zu GNr 13
Hier macht es also Sinn, dass die/der DV eine entsprechende StN verfasst, die
das Verhalten des Soldaten im dienstlichen Alltag beschreibt.
Wurde dies so gegenüber der DV kommuniziert - von TrArzt oder FU6 ? Wenn nicht, woher soll es bekannt sein ?
Dies hat aber
noch nichts mit einem DU-Verfahren zu tun, es sei denn, dass die Fachärzte in ihrem Befundbericht an den TrArzt diese Thematik aufgreifen und z.B. formulieren, dass der Soldat
aus ihrer Sicht offenkundig dauerhaft dienstunfähig ist.
3.
Davon losgelöst ... auch wenn der TrArzt den dann vorliegenden Befundbericht der FU6 sicherlich dafür nutzen wird ... ist die Prüfung eines DU-Verfahrens.
Hier gibt es 2 Verfahrenswege:
a) bei offenkundiger Dienstunfähigkeit
b) bei gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Verwendungsfähigkeit ( d.h. es ist eben nicht offenkundig sicher das der Soldat dienstunfähig ist )
Erster Schritt in beiden Fällen ist, dass der DV eine Begutachtung
auf Verwendungsfähigkeit in der aktuellen Verwendung des Soldaten anordnet.
Erst danach entscheidet sich, ob es mit a) oder b) weiter geht.
Wie dann weiter zu verfahren ist, findet sich in der GAIP des BAPersBw Abt III u. IV , KennNr 63-04-00.
"2.1. Maßnahmen bei gesundheitlicher Verwendungseinschränkung
2.1.1. Offenkundige Dienstunfähigkeit
2.1.2. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen in der Verwendungsfähigkeit"
Daneben sollte man als Betroffener einen Blick in folgende Regelungen werfen:
A-1420/20
A-1350/67