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Wehrübung und DRV/Versorgungswerk

Begonnen von PNK, 15. März 2017, 11:36:03

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wolverine

Zitat von: PNK am 16. März 2017, 16:11:20
Beitragsschuldner ist beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BaWü aber das Mitglied.
Da könnte ggfs. § 267 BGB helfen .... ist ja fast Jura, was wir hier machen.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

Habe ich mir auch gedacht ... z. B. gegenüber dem Leistungserbringer meiner "Heilleistungen" bin ich Schuldner, trotzdem rechnet meine PKV direkt mit dem Gläubiger ab - ich bekomme dann lediglich eine Mitteilung "Auf Ihren Antrag haben wir überwiesen ... Bankverbindung Krankenhaus", aber nie einen Antrag gestellt oder eine Abtretung unterschrieben.

PNK

Ist auch bei der PKV nicht der Normalfall. Da geht man oft auch in Vorleistung.

Ihr überschätzt eventuell etwas die Flexibilität des Versorgungswerks. Die haben eine Einzugsermächtigung und buchen gnadenlos ab. Ist deren Satzung...

Insofern müsste das direkt bezahlt werden.


Aus der Satzung: Paragraph 13

Während des Wehrdienstes oder des zivilen Ersatzdienstes oder des Pflichtdienstes im zivilen Bevölkerungs-
schutz leisten Mitglieder, die
1. nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag in Höhe des
Regelpflichtbeitrages,
2. nicht nach § 6 Absatz 1 SGB VI von der Angestelltenversicherungspflicht befreit sind, einen Beitrag nach
Absatz 1, höchstens jedoch den für sie während des Wehrdienstes oder des Ersatzdienstes oder des Pflicht-
dienstes von dritter Seite zu gewährenden Beitrag.


Einr herrliche Arabeske das Ganze. 

PNK

Die offizielle Antwort ist da:

Die Beiträge müssen vom Arbeitgeber normal weiter entrichtet werden (gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz). Die Arbeitgeberanteile werden dann am Jahresende auf Antrag des Arbeitgebers erstattet.

Ende gut, alles gut.


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