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Dienstunfähigkeit wegen fehlender gesundheitlicher und fachlicher Eignung

Begonnen von Joynere123, 28. Juni 2022, 11:42:06

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Deepflight

Naja, eine Entlassung nach 55(5)SG setzt ja voraus das der Vorfall geeignet sein muss, dass ihr Verbleiben in der Truppe eine ernsthafte Gefahr für die Ordnung und Disziplin der Truppe (o.Ä.) bedeutet, und das passiert nicht einfach so.
Da muss schon ein bewonders gravierender Verstoß vorliegen als Einzelfall oder die Gesamtheit der Vorfälle geeignet sein, dass zu begründen.
In den Fällen des 55(4) SG bedarf es einer Nichteignung für die Laufbahn, hier z.B. das grundlegende Nichtbestehen von Laufbahnlehrgängen oder Vorfällen die dazu geeignet sind festzustellen, dass ihnen die charakterliche Eignung für die Laufbahn fehlt.
Entlassungen wegen Dienstunfähigkeit gehen nach 55(2) SG und gehen nur, wenn ein Arzt feststellt, dass sie dauerhaft nicht in einen Gesundheitszustand kommen der dienstfähig ist. Sowas kann recht lange dauern bis es angestoßen wird, sobald es aber angestoßen ist geht das mitunter recht fix weil das BAPersBw dann Fristen setzt.

Insgesamt ist mir die Beschreibung hier aber etwas schwammig um festzustellen, was bei ihnen genau das Problem sein soll das man die Keule nach 55 (5) oder 55 (4) schwingt. Für mich klingt das so, als ob das Diszi entweder gravierende charakterliche Mängel offenbart (sich dann aber die Frage stellt, warum es "nur" ine D-Buße ist), dass Diszi und das Nichtbestehen (sie schreiben selbst das der Studienverzug nur teilweise gesundheitlich ist) zusammenhängen oder hier noch was anderes vorliegt.
Schildern Sie doch bitte mal den vollen Zusammenhang, wann gabs das Diszi und wofür, wann wurden Prüfungen verhauen und warum.

Das Nichtbestehen des Studiums alleine führt in dwr Regel nicht zum sofortigen Rauswurf, sondern man läst das Dienstverhältnis zum Ende der Zwischenfestsetzung auslaufen.
Wenn sie aber z.B. das Diszi wegen Täuschungsversuchen haben und jetzt wieder ein solcher vorliegt, wäre eine 55 (5)-Entlassungschon angebracht.

So oder so, wenn Sie entlassen werden sind ihre Ansprüche nicht gerade üppig. BFD scheidet wegen dem Studium aus, bleibt die Nachverwicherung in der gesetzlichen Rente. Übergangsgebührnisse sind nach so kurzer Dienstzeit auch nicht anstehend.

Als allererstes sollten Sie schleunigst zum Sozialdienst, im Schritt 2 das Arbeitsamt informieren und sich arbeitssuchend melden sobald sie Sicherheit haben, dass sie entlassen werden.

Joynere123

Nach einen ausführlichen Gespräch mit meinem Disziplinarvorgesetzten hat sich nun herausgestellt, dass mein direkter Vorgesetzter falsch gehandelt hatte, da die Mängel die er angebracht hat vermutlich durch meine gesundheitlichen Einschränkungen begründet sind und auch die Vergehen sind für 55 (5) zu geringfügig.
Das DU Verfahren läuft weiter und vermutlich wird eine potenzielle Entlassung nach 55(2) laufen. Das Ganze wird vermutlich noch eine Weile dauern.
Vielen Dank für die Antworten.

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