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Kleines Problem!

Begonnen von Dave, 28. März 2007, 19:46:41

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Lady Aleya X

He ho!
Zitat von: Dennis812 am 29. März 2007, 08:49:12
Obwohl b) kann auch einiges  ;D ;D ;D
Na dann geb ich dir aber den rat sie dir vorher erstmal anzuschauen :P

Gruß Aleya

schlammtreiber

Wieso? Kein Gesicht ist so breit wie ein Bundeswehr-Taschentuch  ;)
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Lady Aleya X


Huey

ZitatRichtig, ich war Vorgesetzter aufgrund besonderer Anweisung. §5 VorgV

Nein, warst du nicht...
Der Uffz kann nur seine unterstellten Soldaten jemand anderem unterstellen...er kann nicht dich zum Vorgesetzten "fremder" Soldaten machen.


ZitatWie hätte es mit einer vorläufigen Festnahme zur Durchsetzung des Befehls gem. § 17 Abs. 2 Nr 2 lit a WDO ausgesehen?

§17 bezieht sich auf den Zeitablauf von Disziplinarmassnahmen; vorläufige Festnahme ist in §21 WDO enthalten:
Ganz gefährlich....

Andi

Zitat von: Huey am 29. März 2007, 19:23:02
Nein, warst du nicht...
Der Uffz kann nur seine unterstellten Soldaten jemand anderem unterstellen...er kann nicht dich zum Vorgesetzten "fremder" Soldaten machen.

Ob er es war hängt davon ab, ob der SU selbst Vorgesetzter des SG war, die Vorgesetzteneigenschaft eindeutig erkärt wurde und (ganz wichtig) die Aufgabe von einem OG ohne weitere Lehrgänge und Befähigung überhaupt durchgeführt werden kann.
In diesem Fall ist nach den entsprechenden Schilderungen wohl alles klar zu bejahen.

Und eine Einschränkung der Vorgesetztenwirkung des §5 VorgV ausschließlich auf Soldaten des eigenen Verbandes/der eigenen Einheit gibt es nicht! Genauso wäre denkbar, dass OFw X aus dem Fenster sieht und dort den OG Y aus einer anderen Kompanie ohne Kopfbedeckung herumspazieren sieht. Da OFw X keine Zeit hat den Mangel selbst abzustellen beauftragt er den G Z in seinem Auftrag als Vorgesetzter nach §5 VorgV den Mangel per Befehl abzustellen. Das ist rechtmäßig und verbindlich!

Gruß Andi
the rest is silence...

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wolverine

Zitat von: Huey am 29. März 2007, 19:23:02
ZitatWie hätte es mit einer vorläufigen Festnahme zur Durchsetzung des Befehls gem. § 17 Abs. 2 Nr 2 lit a WDO ausgesehen?
§17 bezieht sich auf den Zeitablauf von Disziplinarmassnahmen; vorläufige Festnahme ist in §21 WDO enthalten:

War selbstverständlich mein Fehler. Hatte die letzte Novellierung der WDO vergessen. Inhaltlich hat sich jedoch ausser der Hausnummer nichts geändert. http://www.gesetze-im-internet.de/wdo_2002/__21.html
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Dave

Na, also der SG sitzt im S6 bereich und der Stuffz im Pers. Da das Pers aber zur TE Innendienst gehört, wo Chef und Spieß die Hoheit haben und die beiden auch sonst immer alle Stuben abnehmen, aber an diesem Tag beide nicht anzutreffen waren und mein GeZi-Stuffz Urlaub hatte, der die Stuben vertretungsweise kontrolliert, bleibt nur noch der Stuffz aus dem Pers, der selbst vom Spieß wohl den Auftrag gekriegt hat, oder auch nicht gekriegt hat...die Stuben zu kontrollieren.

;)

Alle Klarheiten beseitigt?

schlammtreiber

Nach Rücksprache mit der europäischen Anwaltskammer, Abteilung Vorgesetztenrecht international, sowie Teilnahme am jährlichen Seminar "VorgVo - the myth beyond the facts" des Alldeutschen Vereins für Rechtspflege und Gesetze, mehrstündigen Beratungen mit insgesamt 127 weltweit anerkannten Fachanwälten und tagelanger Meditation mit einem promovierten Juristen-Guru bin ich zu dem Schluß gekommen, daß in diesem pikanten Fall nur eine einzige Lösung die Lage zur Zufriedenheit aller Beteiligten bereinigen kann: Hau ihm auf die Fresse.

8)
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Flexscan

Zitat von: schlammtreiber am 30. März 2007, 13:33:01
Hau ihm auf die Fresse.

Aber aber, Genosse Schlammtreiber. Gewalt ist doch keine Lösung.  ;)
MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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mailman

Aber keine Gewalt ist auch keine Lösung :P.

Ne, im Ernst. Wie Andi schon gesagt hat, melden macht frei. Das regeln dann andere für dich.

Timid

Die dann auch endgültig feststellen können sollten, ob tatsächlich ein Vorgesetztenverhältnis vorlag, und wenn ja, inwiefern dann eine Gehorsamsverweigerung etc. stattfand ...
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mib

Die gleiche Antwort noch mal vorweg:
Dir bleibt nur die Möglichkeit der Meldung

denn:
Ich gehe nach Deinen Schilderungen davon aus, dass Du KEIN Vorgesetzter nach §5 gewesen bist (auch wenn Du es in der Situation vielleicht angenommen hast). Es bedarf nämlich eines besonderen dienstlichen Grundes Dich einem dienstgradhöheren Soldaten vorzusetzen (und
ZitatEr meinte selbst, dass er keine Lust hat...
ist sicher kein besonderer dienstlicher Grund für Deinen StUffz) !!!
Da Deine Befehle als 'Nicht Vorgesetzter' keine Befehle im eigentlichen Sinn sind (selbst wenn der dienstliche Zweck auf der Hand liegt) hast/hattest Du keine Möglichkeiten zur Durchsetzung.

Von der Anwendung einer vorläufigen Festnahme durch 'normale Soldaten' kann ich in dem Zusammenhang auch nur dringend abraten. Die Voraussetzungen liegen für die meisten so gut wie nie vor: Disziplinarvorgesetzer ist erreichbar... In einer BW-Liegenschaft ist immer ein Wachvorgesetzer erreichbar... Im konkreten Fall, wenn keine anderen Personen zugegen waren, liegt auch keine Gefährdung der Disziplin vor...
Wahrhaft siegt, wer nicht kämpft.

schlammtreiber

Zitat von: Flexscan am 30. März 2007, 14:03:10
Zitat von: schlammtreiber am 30. März 2007, 13:33:01
Hau ihm auf die Fresse.

Aber aber, Genosse Schlammtreiber. Gewalt ist doch keine Lösung.  ;)

Aber bei der Inf haben sie mir beigebracht, daß ALLE für uns relevanten und auftretenden Probleme mit Gewalt gelöst werden können... sollen...müssen...  ???
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mib

Das hab ich wohl eben noch überlesen:
Zitat...und noch 20mintuen vor regulärem Dienstschluss gekommen bin und die Jungs in Feierabend geschickt hab...
In Eurer Einheit sollten dringend Unterrichte zum Thema EEM, VVO und WDO nachgeholt werden!!!
Wahrhaft siegt, wer nicht kämpft.

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