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Beamter als Resi?

Begonnen von diverhardy, 13. Dezember 2007, 16:45:57

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diverhardy

Hallo bin neu hier und komme mit dem Menü des Forums noch nicht so klar. Deshalb hier nochmal meine Frage. Bin 2000 als OFw Saz 8 ausgeschieden. Bin jetzt Beamter auf Lebenszeit und möchte mal wieder einrücken da es jetzt Beruflich die Zeit auch hergibt.

Meine Frage, können Beamte WÜen machen oder wird von Seiten des Amtes wo der Beamte tätig ist ein Riegel vorgeschoben oder Steht die BW über allen Behörden.

Danke Hardy

bayern bazi

#1
kommt auf die art des beamten an

raubritter(finanzamt) - oder standesbeamte - verwaltungsbeamte

könne jeder zeit auf wü

bei justiz und polizei/Gundespolizei sieht die sache wieder anders aus


die umfrage hab ich mal gelöscht - doppelpost  ;)

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

diverhardy

Danke für die schnelle Antwort und die Löschung. Zu deiner Frage ich bin Justizer.

bayern bazi

klär das erst mit deinem vorgesezten ab -bevor du dich um eine mob stell/wü kümmerst

könnte unter umständen sonst probleme geben

"normalerweise" werden justizler nicht/ungern mob beordert wenns kracht müssen sie ja die "heimatfront" besetzt halten

freiwillige reservistenarbeit mit ausbildungslehrgängen die über die landeskomandos/FwRes angeboten werden - stehen dir zu 100% offen


wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

wolverine

Polizeibeamte dürfen nicht üben, da sie nicht dem Wehrpflichtgesetz unterliegen.
Im übrigen steht die Freigabe für WÜ im Ermessen des Dienstherrn.
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lackschuh

tja das stimmt nicht. ich bin polizist und mache regelmäßig meine 60 tage wü beim bund. ok ich war vorher beim bund und bin denn nach 14 jahren abgegangen.

schlammtreiber

Zitat von: wolverine am 13. Dezember 2007, 20:08:10
Polizeibeamte dürfen nicht üben, da sie nicht dem Wehrpflichtgesetz unterliegen.

Zitat von: lackschuh am 29. Juli 2010, 12:51:09
tja das stimmt nicht.

Ach dann irrt wohl der Gesetzgeber in dem Fall  :D
Semper Communis
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wolverine

Wehrpflichtgesetz:
§ 4 Arten des Wehrdienstes
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
...
2.die Wehrübungen (§ 6),
...

§ 42 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
(1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder für diesen durch schriftlichen Bescheid angenommen sind, werden für die Dauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst herangezogen.
(2) Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, den Widerruf eines Annahmebescheides sowie das Ausscheiden aus dem Vollzugsdienst der Polizei dem zuständigen Kreiswehrersatzamt anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn Wehrpflichtige trotz Annahmebescheides ihren Dienst im Vollzugsdienst der Polizei nicht antreten.
(3) Für die Heranziehung von Wehrpflichtigen, die im Vollzugsdienst der Polizei Dienst geleistet haben, gilt § 23 entsprechend.
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Zorro67

Zitat von: diverhardy am 13. Dezember 2007, 16:53:52
Danke für die schnelle Antwort und die Löschung. Zu deiner Frage ich bin Justizer.

Auch "Justizer" können Wehrübungen leisten. Da keine Polizisten im aktiven Dienst.
siehe § 42
7/1990 - 9/1990 AGA 5./NschBtl 7 Ahlen
10/1990 - 6/1991 1./BeobBtl 73 Dülmen
Seit 7/2009 1./ABC-AbwBtl 906  Höxter

Dirk0605

Ich bin Beamter im Dienste von Feuerwehr und Rettungsdienst.
Wir dürfen auf jeden Fall an Wehrübungen teilnehmen. Das wird durch unseren Dezernenten sogar wohlwollend unterstützt. Mal ein kleines Lob an die ansonsten verknöcherte Verwaltung  ;)

justice005

Die Vorschrift aus dem Wehrpflichtgesetz ist zwar korrekt zitiert, aber offensichtlich nocht korrekt interpretiert worden. § 42 WPflG sagt nur aus, dass keine zwangsweise Einberufung erfolgt. Wer mit 18 Jahren zur Polizei geht, wird nicht zum Grundwehrdienst einberufen bzw. auch nicht später zu Wehrübungen.

Aber selbstverständlich bedeutet dass nicht, dass keine Einberufung erfolgen darf, wenn derjenige sich freiwillig meldet. Auch ich selbst kenne Beamte im Vollzugsdienst, die regelmäßig Wehrübungen machen. Das ist kein Problem.


wolverine

Halte ich zumindest für grenzwertig weil es eine Statusentscheidung im Grundverhältnis ist. Ich kann ja auch nicht freiwillig für eine Woche in´s Gefängnis gehen (um im Grundtypus des besonderen Gewaltverhältnisses zu bleiben). Oder warum und auf welcher Grundlage sollte ich Leistungen erhalten? Aus meinem Wehrpflichtverhältnis? Und dann noch das Befehl und Gehorsamsproblem: Der PVB in WÜ mag gerade nicht gehorchen und geht! Sanktion? Ist ja freiwillig.
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justice005

Also diejenigen, die ich kenne, waren ganz normal beim Bund, entweder als Grundwehrdienstleistende oder sogar als SAZ und sind danach in den Justizdienst gewechselt. Das heißt, sie haben einen Dienstgrad, eine PK und sind erfasst. Aufgrund des § 42 werden sie nicht einberufen. WENN sie aber einberufen werden - aufgrund von freiwilliger Meldung und mit Zustimmung des Dienstherrn - dann unterliegen sie während des Wehrdienstverhältnisses natürlich allen Vorschriften wie jeder andere Soldat auch. Wo da ein problem mit "Befehl und Gehorsam" sein soll, erschließt sich mir nicht.

wolverine

Wenn ich nicht "pflichtig" bin, kann ich jederzeit gehen. Ich bin Soldat nach Statusgesetz im Rahmen eines Wehrdienstverhältnisses, das für mich nicht verpflichtend ist. Den E-Bescheid anzugreifen hätte damit jederzeit Erfolg (weil ohne Rechtsgrundlage erstellt). Damit sind alle Rechte und Pflichten relativ.

Zu den Leistungen: Wehrübender zieht sich im Dienst eine schwerwiegende Verletzung mit hohen Heilbehandlungs- und Folgekosten zu. Solange sein Wehrdienstverhältnis verpfichtend auf dem Wehrpflichtgesetz beruhte, ist das eben so. Aber freiwillig? Darf man den Mann dann aus Haushaltsmitteln alimentieren? Jetzt mein Problem klar?
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justice005

Das Wehrdienstverhältnis besteht solange mit allen Rechten und Pflichten, wie es besteht.

Zunächst mal ist der E-Bescheid wirksam und muss befolgt werden. WENN derjenige dann dagegen Einspruch einlegen würde, dann hätte er Erfolg und er würde entlassen. Bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inmarschsetzung bleibt aber das Wehrdienstverhältnis bestehen.

Beispiel:

Ich (Beamter) werde einberufen. Das Wehrdiensrtverhältnis mit allen Rechten und Pflichten beginnt, sobald ich mich zum Dienst melde bzw. zu der zeit, die auf dem E-Bescheid genannt ist. Befehl und Gehorsam, freie heilfürsorge usw...  Wenn ich dann 3 Tage später keine Lust mehr habe, stelle ich einen Antrag auf Entlassung. Bis die Entlassung verfügt ist, bleibt aber erstmal das Wehrdienstverhältnis aufgrund des E-Bescheids wirksam bestehen. Erst wenn die Entlassung verfügt und ich Inmarschgesetzt werde, endet mein Wehrdienstverhältnis.

So wie du die Situation beschreibst, wäre der E-Bescheid nie wirksam geworden, das ist aber nicht der Fall. Natürlich ist er wirksam, solange bis etwas anderes verfügt wird.


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